Berufen auf fehlende Belehrung über die Anzeigepflichtverletzung bei arglistiger Täuschung im Allgemeinen ausgeschlossen

Bei Verdacht auf arglistige Täuschung steht dem Versicherer das Recht zu, einen Vertrag anzufechten und bei Nachweis arglistigen Handelns davon zurückzutreten, selbst wenn er den Versicherungsnehmer nicht wirksam über die Rechtsfolgen bei vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzung belehrt hat.

Gemäß § 19 VVG kann ein Versicherer einen Vertrag anfechten und von diesem zurücktreten, wenn ein Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet bzw. nicht auf alle Gefahrenumstände hingewiesen hat. Um dieses Recht auszuüben, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung belehrt haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG).

Eine Ausnahme stellt der Tatbestand der arglistigen Täuschung dar: In seinem Urteil vom 12. März 2014 hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von falschen oder fehlenden Angaben im Antragsformular nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Versicherungsvermittler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich dann nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 306/13).

In einem vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart verhandelten Fall (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.9.2013 – 7 U 101/13) musste der Senat darüber entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer bei Wechsel zu einer anderen Versicherung bewusst vorvertragliche Erkrankungen (Gonarthrose und arterielle Hypertonie) und deren Behandlungen verschwiegen und den Versicherer arglistig getäuscht hatte. Obwohl der Senat nicht verkannte, dass in erheblichem Umfang Indizien vorlagen, die auf eine arglistige Täuschung seitens des Klägers hindeuteten, ließen entlastende Indizien den Senat letztendlich an der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers zweifeln.

Der Versicherungsvermittler hatte den potenziellen Versicherungsnehmer nämlich auf eigene Initiative mehrfach aufgesucht, um ihn von einem Wechsel zu einer günstigeren Versicherung zu überzeugen. Auf Drängen des Versicherungsvermittlers hatte der Versicherungsnehmer, der angeblich auf alle Vorerkrankungen hingewiesen hatte, schließlich einem Wechsel zugestimmt und das vom Versicherungsvermittler bereits vollständig ausgefüllte Antragsformular unterzeichnet. Unter anderem hatte der Versicherungsvermittler angegeben, dass „allgemeine Kontrolluntersuchungen ohne Befund“ gewesen seien. Der Senat gelangte unter anderem aufgrund dieser Angabe zu der Überzeugung, dass dem Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen nicht zur Beantwortung vorlegt worden seien.

In seinem Urteil befand das OLG Stuttgart, dass „die üblichen Indizien für Arglist bei unvollständigen Gesundheitsangaben stark entwertet werden“, wenn „ein Kunde im Wege der sogenannten Kaltakquise nach wiederholten Besuchen gewonnen werde“. Ferner urteilte das OLG Stuttgart, dass das Recht der Versicherung zum Rücktritt wegen formal unwirksamer Belehrung ausgeschlossen sei. Die Hinweise auf die Rechtsfolgen falscher Gesundheitsangaben in einem Antragsformular auf der letzten Seite, mehrere Seiten nach der Unterschrift, können bei der Antragstellung leicht übersehen werden und seien aus diesem Grund nicht ausreichend. Die Folge ist, dass der Versicherer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann. Mit dieser Aussage folgte das OLG Stuttgart der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der bereits mehrfach zu den formalen Anforderungen an eine wirksame Belehrung Stellung genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2013 – IV ZR 197/11; BGH, Beschluss v. 11.09.2013 – IV ZR 253/12; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.9.2013 – 7 U 101/13).

 

Benötigen Sie Hilfe bei Ihrem BU-Antrag? Kontaktieren Sie uns! Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles!