KG Berlin: Ausschluss von Rentenansprüchen aus der BU-Versicherung bei verweigerter Mitwirkung

KG Berlin

Urteil v. 8.7.2014 – 6 U 134/13

Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss der Fälligkeit von Versicherungsansprüchen bei verweigerter Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten

Leitsätze

1. Die notwendigen Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 VVG umfassen auch die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht; ist dem Versicherer die Einholung von Informationen über Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers aus vorvertraglicher Zeit mangels Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherungsnehmers nicht möglich, ist dessen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht fällig.

2. Aus § 213 VVG . F. und der zugrunde liegenden Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich nicht, dass der Versicherer diese Informationen seit Inkrafttreten des neuen VVG nicht mehr, jedenfalls nur bei einem konkreten Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung und/oder nur beschränkt auf solche Gesundheitsdaten einholen darf, die einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben können.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 – 23 O 341/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer mit der Beklagten zum 1. April 2009 zustande gekommenen Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Behauptung, er sei seit dem 6. Mai 2010 wegen einer depressiven Erkrankung und eines „Burn-Out Syndroms“ bedingungsgemäß berufsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bezirksleiter der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen.

Das Landgericht hat die Klage mit am 26. Juni 2013 zugestelltem Urteil, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, als derzeit unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte ihre Leistungsprüfung nicht abschließen könne, nachdem der Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2012 (Anlage K 22) ausdrücklich der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch die Beklagte widersprochen hatte, „soweit das die Überprüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen betrifft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013, eingegangen am 23. Juli 2013, hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese – nachdem auf seinen am 23 August 2013 eingegangenen Antrag die Frist bis zum 26. September 2013 verlängert worden war – mit am 20. September 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Ausgangsgericht. Er ist der Ansicht, auch nach den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet zu sein, der Beklagten die Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zu ermöglichen, zumal die Beklagte trotz Nachfrage weder einen konkreten Verdacht noch einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung aufzeigen könne. Der Kläger bestreitet eine solche und behauptet, erstmals im Frühjahr 2010 Anzeichen für eine psychische Erkrankung verspürt zu haben.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die angegriffene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung und zur Regelung des § 213 VVG, wonach insbesondere persönliche Gesundheitsdaten besonderen Schutz genießen.

Der Kläger beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 341/12 – vom 12. Juni 2013 wie folgt abzuändern:

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.112,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 27.548 € seit dem 1.6.2012, aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 1141,12 € seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.07.2012 bis einschließlich 01.10.2012 zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vers.-Nr. 3… beginnend ab 01.11.2012 bis längstens 31.03.2024 bis zum 1. eines jeden Monats jeweils eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1060,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über das Jahr 2012 hinaus die monatliche Berufsunfähigkeitsrente jährlich zu erhöhen, jeweils zum 01. 04. eines jeden Jahres, längstens bis zum 31.03.2024, jeweils um 3 % der Rente des Vorjahres; die die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vers.-Nr. 3… ab dem 1.11.2012 bis längstens zum 31.03.2024 freizustellen.

II. Hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 341/12 – vom 12. Juni 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

III. Hilfsweise wird angeregt, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, im Rahmen der Feststellung des Versicherungsfalls auch berechtigt zu sein, Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages zu erheben, um zum einen klären zu können, ob sich das versicherte Risiko schon vorvertraglich verwirklicht hatte und zum anderen um zu prüfen, ob ihr wegen einer Anzeigepflichtverletzung ein Recht zur Anfechtung des Versicherungsvertrages oder zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag zustehe, weil auch diese Fragen ihre Leistungspflicht beträfen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem – schon wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung – nicht grundsätzlich entgegen. Das Widerspruchsrecht des Ver-sicherungsnehmers gemäß § 213 Abs. 2, 2. Hs. VVG sichere lediglich den verfassungs-rechtlich geschützten Anspruch des Versicherungsnehmers auf Schutz seiner persönlichen Daten, begründe aber keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung unabhängig von einer Anspruchsprüfung durch den Versicherer. Ein konkreter Verdacht für eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung sei für die Datenerhebung aus vorvertraglicher Zeit nicht erforderlich, unabhängig davon ergebe sich dieser vorliegend bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Antragstellung und dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit, zumal die Erkrankung des Klägers an einer Depression in Form eines „Burnout-Syndroms“ eine längere Krankheitsentwicklung belege.

II.

Die Berufung des Klägers vom 22. Juli 2013 ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und – im Hinblick auf die Verlängerung der Frist bis zum 26. September 2013 – begründet (§ 520 ZPO) worden.

In der Sache bleibt die Berufung des Klägers jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als „derzeit unbegründet“ abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Der Anspruch des Klägers auf die begehrten Versicherungsleistungen wäre, selbst wenn der Kläger seit dem 6. Mai 2010 bedingungsgemäß berufsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit geworden sein sollte, derzeit nicht im Sinne des § 14 VVG fällig, weil die Beklagte wegen des Widerspruchs des Klägers gegen die beabsichtigte Erhebung von Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit mit Schreiben vom 27. Juli 2012 ihre Leistungsprüfung nicht abschließen kann.

1. Die Fälligkeit eines möglichen Anspruchs des Klägers auf die Versicherungsleistung ist vorliegend nicht schon durch den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15. Juni 2012 (Anlage K 18) eingetreten. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt dieses Schreiben keine die Fälligkeit auslösende Leistungsablehnung seitens der Beklagten dar. Eine solche wäre nur gegeben, wenn die Beklagte ihre Leistungsprüfung als beendet angesehen und dabei die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Versicherungsleistung verneint hätte. Das Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2012 gibt jedoch weder eine Leistungsablehnung wieder noch lässt es erkennen, dass die Beklagte die aus ihrer Sicht notwendigen Feststellungen bereits für abgeschlossen erachtet. Vielmehr weist das Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Beklagte die Einholung zusätzlicher Informationen für erforderlich erachtet und dass sie, weil der Kläger den Anfragen bei den Krankenkassen und dem behandelnden Arzt erneut widersprochen hat, ihre Leistungsprüfung zunächst wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einstellt. Dies stellt keine die Fälligkeit auslösende Ablehnungsentscheidung dar, sondern gibt – auch aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers – lediglich einen Hinweis darauf, dass dem Abschluss der Leistungsprüfung ein Hindernis entgegensteht, auf das der Versicherungsnehmer Einfluss hat. Dies ist für den Kläger insbesondere auch aus dem letzten Satz des nachfolgenden Schreibens der Beklagten vom 6. Juli 2012 (Anlage K 19) deutlich geworden, in dem sie ausdrücklich darauf hinweist, dass sie mit der Bearbeitung fortfahren wird, sobald der Kläger sein Einverständnis mit der begehrten Erhebung der vorvertraglichen Daten erklärt. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte wolle treuwidrigerweise allein die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht prüfen und befasse sich nicht mit der Prüfung des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Denn wenn die Beklagte die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht als erforderlichen Teil einer umfassenden Leistungsprüfung angesehen hat, ihr die Prüfung dieses Teils jedoch verwehrt worden ist, war sie nicht gehalten, ihre Prüfung fortzusetzen und auf den vom Kläger gewünschten Umfang zu beschränken.

2. Der Kläger hat der Beklagten entgegen seinem Vorbringen keine Einwilligung erteilt, aufgrund derer sie im Rahmen ihrer Feststellungen seine Gesundheitsdaten aus der Zeit vor Vertragsschluss hätte erheben können; einer solchen hat er vielmehr mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2012 (Anlage K 22) ausdrücklich widersprochen. Es ist zwar zutreffend, dass er zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2012 (Anlage K 10) die Schweigepflichtentbindungserklärung vom 16. Februar 2012 (Anlage K 11) übersandt hatte, nach deren Inhalt die Beklagte auch vorvertragliche Gesundheitsdaten hätte abfragen können, wenn man den darin enthaltenen Konditionalsatz „soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist“ dahin versteht, das auch vorvertragliche Daten umfasst sein sollen. Eben dieses Verständnis hatte der Kläger aber selbst nicht. In der vorausgegangenen Auseinandersetzung zwischen den Parteien (auf den umfangreichen Schriftwechsel, eingereicht als Anlagen K 9 ff. und B 1 bis B 30 a wird verwiesen) hatte der Kläger vielmehr die Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung für den vorvertraglichen Zeitraum abgelehnt (s. bereits sein eigenes Schreiben vom 9. April 2011, Anlage B 7, ferner das anwaltliche Schreiben vom 19. Dezember 2011, Anlage B 29). Die Beklagte hatte sich deshalb nach Erhalt der Anlage K 11 zu Recht veranlasst gesehen, mit den Schreiben vom 25. Mai 2012 und 6. Juli 2012 (Anlage K 15 und K 19) ausdrücklich auf die beabsichtigte Verwendung dieser Einwilligung auch für den vorvertraglichen Zeitraum hinzuweisen und die Reaktion des Klägers abzuwarten, woraufhin der Klägervertreter Nachfrage hielt, ob es einen konkreten Verdacht gebe und worin dieser bestehe (Anlage K 20). Nachdem die Beklagte antwortete, ein solcher sei nicht erforderlich (Anlage K 21), widersprach er ausdrücklich der Datenerhebung zur Überprüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung (Anlage K 22), womit es der Beklagten endgültig verwehrt war, von der erteilten Schweigepflichtentbindung zu diesem Zweck Gebrauch zu machen.

Auch im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger durchgehend weiter den Standpunkt vertreten, dass die Beklagte nicht befugt sei, derartige Daten über ihn zu erheben.

3. Da die Beklagte mangels einer Ermächtigung, Daten aus der Zeit vor Vertragsschluss zu erheben, die aus ihrer Sicht notwendigen Erhebungen nicht abschließen kann, ist ein möglicher Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung jedenfalls noch nicht fällig.

Gemäß § 14 Abs. 1 VVG werden Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. Durch diese Bestimmung wird dem Versicherer in Abweichung von § 271 BGB die notwendige Zeit eingeräumt, um den ihm regelmäßig unbekannten Eintritt des Versicherungsfalls und seine daraus möglicherweise folgende Leistungspflicht zu prüfen. Die Vorschrift des § 14 VVG wird durch § 23 der in den Versicherungsvertrag der Parteien einbezogenen Versicherungsbedingungen (AVB Dezember 2008) dahin modifiziert, dass sich die Beklagte innerhalb von 4 Wochen „nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen“ in Textform darüber zu erklären hat, ob und in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Leistungspflicht anerkannt wird.

Aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen die Erhebung von Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit ist der Beklagten eine Nachfrage bei den gesetzlichen Krankenversicherern des Klägers und bei dem behandelnden Arzt Dr. M… nach Beschwerden und Untersuchungen aus dem Zeitraum vor Unterzeichnung des Versicherungsantrages verwehrt. Da die Beklagte jedoch nur in Kenntnis dieser für sie bisher unzugänglichen Informationen sowohl die Frage zu einer möglichen, den Leistungsanspruch ausschließenden Vorvertraglichkeit der behaupteten Berufsunfähig-keit als auch die Frage, ob der Versicherungsvertrag als rechtliche Grundlage ihrer Leistungspflicht Bestand hat oder ob ihr wegen einer vorvertraglichen Anzeige-pflichtverletzung in Form des Verschweigens von Vorerkrankungen oder Beschwerden ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht, beantworten kann, ist es ihr derzeit nicht möglich, die aus ihrer Sicht notwendigen notwendigen Feststellungen im Sinne des § 14 VVG zu treffen.

Die Prüfung des Versicherers im Sinne des § 14 VVG erfasst entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur die konkrete Feststellung, ob sich das versicherte Risiko bedingungsgemäß verwirklicht hat. Vielmehr ist der Versicherer nach einhelliger Ansicht im Rahmen der Leistungsprüfung auch berechtigt, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob er etwa wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles oder wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei geworden ist. Da der Versicherungsfall nach der maßgeblichen Definition „mit der Verwirklichung des versicherten Risikos“ eintritt, setzt der Eintritt des Versicherungsfalls als Grundlage einer möglichen Leistungsverpflichtung zudem einen für dieses Risiko bestehenden Versicherungsschutz voraus, so dass zur Feststellung des Versicherungsfalls im Sinne des § 14 VVG auch die Fragen, ob überhaupt ein bestandskräftiger Versicherungsvertrag über das entsprechende Risiko zustandegekommen ist und ob sich das versicherte Risiko tatsächlich erst nach Beginn dieses Versicherungsschutzes verwirklicht hat, gehören müssen. Insofern betrifft die Frage, ob der Versicherungsschutz durch eine Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung der Beklagten beseitigt werden kann, bereits die Anspruchsvoraussetzung und stellt nicht – wie der Kläger meint – lediglich eine Frage der Durchsetzbarkeit des Anspruchs dar. Würde man dem Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung das Recht zur Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vorenthalten, könnte dies zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Versicherer aufgrund der beschränkten Feststellungen zum Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls zur vereinbarten Leistung zu verurteilen wäre und er diese Leistung erbringen müsste, um sie im Anschluss in einem anderen Verfahren mit der Begründung zurückzufordern, dass ein vertraglicher Leistungsanspruch nicht gegeben war, weil der Vertrag rückwirkend durch eine Gestaltungserklärung seinen Bestand verloren habe.

Entgegen der Ansicht des Klägers stehen die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. Juni 2012 zum Aktenzeichen 6 U 150/11 (VersR 2014, 181 ff.) dieser Feststellung nicht entgegen. Denn diese Ausführungen betreffen nicht die Frage, ob der Versicherer im Rahmen der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls auch berechtigt ist, Datenerhebungen zur möglichen Aufdeckung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung durchzuführen, sondern beziehen sich auf die damit in keinem Zusammenhang stehende Frage, nach welchem Recht sich die Rechtsfolgen eines nach dem 31.12.2008 – unter Geltung des neuen VVG – erklärten Rücktritts des Versicherers bestimmen, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht, weil der Vertragsantrag vor dem 31.12.2007 gestellt wurde, noch unter Geltung des alten VVG erfolgt war.

Es ist auch nicht, wie der Kläger meint, in Rechtsprechung und Literatur äußerst streitig, ob der Versicherer nach behauptetem Eintritt des Versicherungsfalls im Rahmen seiner Leistungsprüfung Daten auch zur Klärung der Frage, ob der Versicherungsnehmer bei Antragstellung vorvertragliche Anzeigepflichten im Sinne des § 19 VVG verletzt hat, erheben darf.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 06. Mai 2014 auf Folgendes hingewiesen:

„Soweit ersichtlich, wird tatsächlich nur von Egger (Auskunftspflicht und Schweigerecht in privater Berufsunfähigkeits- und Krankheitskostenver-sicherung, VersR 2012, 810, 813) – und insoweit auch nur eingeschränkt – die Ansicht vertreten, dem Versicherer stünde im Rahmen der Leistungsprüfung allein das Recht zu, Daten zu der Frage zu erheben, ob sich das versicherte Risiko (hier: Eintritt der Berufsunfähigkeit) verwirklicht habe. Im Übrigen sind sich Literatur und Rechtsprechung jedenfalls im Ausgangspunkt einig, dass dem Versicherer im Rahmen seiner Leistungsprüfung auch das Recht zusteht, Gesundheitsdaten zur Klärung und Feststellung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung seitens des Versicherungsnehmers zu erheben, auf die er ggf. ein Recht, sich vom Vertrag zu lösen und so den Versicherungsschutz rückwirkend zu beseitigen, stützen könnte (vgl. OLG Hamburg VersR 2010, 749 – 750, zitiert nach juris, dort Rdz. 31; Höra in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 9. Auflage, § 213 Rdnr. 36; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage § 213 Rdnr. 29 m.w.N.; Rixecker in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage § 213 Rdnr. 18: “allgemein anerkannt”; Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar, 2. Auflage, § 213 Rdnr. 8 und Schneider in Looschelders/Pohlmann a.a.O., § 14 Rdnr. 13; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue Versicherungsvertragsgesetz Rdnr. 1460 f). Nicht einheitlich beantwortet wird in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob die Datenerhebung erst und nur dann zulässig ist, wenn bereits eine “hinreichend konkrete Verdachtslage” (Spuhl a.a.O.) oder ein “begründeter Anfangsverdacht” (so Höra a.a.O. unter Hinweis auf die auch vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH zur Krankentagegeldversicherung, VersR 2007, 1260 ff) für eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung besteht (so wohl letztlich auch Eggert a.a.O: “allenfalls dann”) und eine Ermittlung ins Blaue hinein für unzulässig zu erachten ist, während im Übrigen (vgl. auch OLG Hamburg a.a.O. mit Anmerkung Schulze in VersR 2010, 750 – 751; Voit, Wolf, Schneider a.a.O.; Fricke, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten, VersR 2009, 297, 299/300; Muschner in NK Versicherungsvertragsgesetz, § 213 Rdnr. 22) eine konkrete Verdachtslage nicht gefordert wird.“

Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass Egger nach Erlass dieses Hinweisbeschlusses seine Rechtsauffassung im Rahmen einer Kommentierung der hier angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (VersR 2014, 553) wiederholt und vertieft hat.

4. Die Erhebung von Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit im Rahmen der Leistungsprüfung steht auch nicht im Widerspruch zu der Vorschrift des § 213 VVG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669 – 1672) und vom 17. Juli 2013 (VersR 2013, 1425 – 1428), wonach der Versicherungsnehmer der Erhebung seiner Gesundheitsdaten widersprechen und eine solche Erhebung nicht ohne seine Einwilligung stattfinden darf.

Mit der Vorschrift des § 213 VVG, in der u.a. die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 umgesetzt wurde, wird lediglich der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers in Form eines Selbstbestimmungsrechtes über die Gesundheitsdaten gewährleistet, ohne dass an der vorvertraglichen Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers im Rahmen der Leistungsprüfung etwas geändert wurde. Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat in den zitierten Entscheidungen festgestellt, dass dem Recht des Versicherungsnehmers am Schutz seiner personenbezogenen Daten regelmäßig ein Offenbarungsinteresse des Versicherers von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenübersteht, wenn er nur durch die Offenbarung der Daten Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls treffen kann (BVerfG VersR 2006 a.a.O., zitiert nach juris, dort Rdz. 46/47 und BVerfG VersR 2013 a.a.O., zitiert nach juris, dort Rdz. 22; vgl. auch OLG Nürnberg VersR 2008, 627 – 628, zitiert nach juris, dort Rdz. 33). Welchem dieser wechselseitigen Interessen der Vorrang gebührt, ist deshalb jeweils durch Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalles festzustellen (BGH VersR 2010, 97 – 100, zitiert nach juris, dort Rdz. 22).

Diese Abwägung geht vorliegend zu Lasten des Klägers.

Zwar spricht für ihn sein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung seiner medizinischen Daten. Dieses ist jedoch im Verhältnis zum Personenversicherer von vornherein insoweit modifiziert, als es in der Natur der Sache liegt, dass dem Versicherer sowohl die Überprüfung zu übernehmender Risiken als auch die Berechtigung beantragter Versicherungsleistungen ermöglicht werden muss (BGH a.a.O. Rdz. 24), so dass sich der informationelle Selbstschutz des Versicherungsnehmers im Grundsatz darauf reduziert, den Informationsfluss zwischen den Auskunft gebenden Stellen und dem Versicherer zu kontrollieren (OLG Saarbrücken VersR 2009, 1479 – 1482, zitiert nach juris, dort Rdz. 54/55). Für die Beklagte dagegen streitet ihr Interesse als Versicherer, unberechtigte Versicherungsleistungen zu vermeiden, wobei dieses nicht nur ein individuelles Interesse, sondern zugleich auch ein solches der gesamten Versichertengemeinschaft ist (BGH a.a.O. Rdz. 26; OLG Saarbrücken a.a.O. Rdnr. 61). Letztere soll etwa vor Tariferhöhungen, die zur Deckung solcher an sich nicht schutzwürdiger Risiken notwendig werden könnten, geschützt werden.

Wägt man diese Interessen gegeneinander ab, so setzt sich das Interesse der Beklagten an der Erhebung der Gesundheitsdaten durch; entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 213 VVG kein gesetzlich anerkanntes Interesse des Versicherungsnehmers, seine relevanten Gesundheitsdaten geheim zu halten und trotzdem in den Genuss von Versicherungsleistungen zu kommen (BGH a.a.O. Rdz. 24).

Der Versicherer darf daher auch weiterhin innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 3 VVG prüfen, ob der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat. Er ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf zu verweisen, dass er diese Prüfung bereits vor Vertragsschluss hätte vornehmen können. Der Versicherer darf die Risikoprüfung vor Vertragsschluss vielmehr auf der Grundlage der ihm im Versicherungsantrag offenbarten Risiken – unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch die Nachfrageobliegenheit – durchführen und darauf beschränken, weil er grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein angehender Vertragspartner richtige und vollständige Angaben gemacht hat. Wäre es ihm verwehrt, die Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung auch noch nach Vertragsabschluss durchzuführen, würde es für den Versicherungsinteressenten zudem keinerlei Risiko mehr darstellen, durch falsche Angaben zu einem auf unzutreffender Grundlage vereinbarten Versicherungsschutz zu gelangen, da „das Schlimmste“, was ihm passieren könnte, eine Ablehnung seines Antrages wäre. Hätte der Versicherer bei der vorvertraglichen Prüfung etwas übersehen oder eine bestimmte Information nicht erhalten, müsste er am Vertrag festhalten, obwohl der Versicherungsnehmer seine Pflichten verletzt hat. Dies wäre mit den grundlegenden Rechtsprinzipien im Zivilrecht, wonach ein Lösungsrecht vom Vertrag besteht, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Vertrag aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung des Vertragspartners zustande gekommen ist, nicht vereinbar.

5. Dadurch, dass mit der Vorschrift des § 213 VVG lediglich das Selbstbestimmungsrecht des Versicherungsnehmers über seine Gesundheitsdaten geschützt werden soll, dies dem Versicherungsnehmer aber nicht zugleich ein Recht auf Durchsetzung seiner Ansprüche unter Geheimhaltung seiner Daten gegenüber dem Versicherer einräumt, der Versicherer vielmehr zur Anfechtung des Vertrages berechtigt ist, auch wenn die verschwiegenen Risiken keinen Einfluss auf den Versicherungsfall hatten, ergibt sich aus dieser Bestimmung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Grund, die Erhebung von Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss inhaltlich auf die Gesundheitsdaten zu beschränken, die einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben könnten, und die Erhebung auf die Fälle zu beschränken, in denen bereits ein konkreter Anfangsverdacht für eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung vorliegt. Das Begehren der Beklagten vom 6. Juli 2012 (Anlage K 19) nach einer Schweigepflichtentbindung zur Prüfung „der Gesundheitsverhältnisse“ des Klägers aus der Zeit seit Juni 2002 bei den beiden im Schreiben vom 24. Mai 2012 (Anlage K 16) genannten Krankenkassen und dem Arzt Dr. M… ist daher nicht zu beanstanden.

6. Abgesehen hiervon wäre vorliegend jedoch ein ausreichender Anlass für ein berechtigtes vorvertragliches Prüfungsbegehren gegeben.

Entgegen der Ansicht des Klägers spricht bereits sein eigenes Vorbringen – seine Behauptungen zum Eintritt der Berufsunfähigkeit am 6. Mai 2010 unterstellt – für eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er bereits vor der Antragstellung im Februar 2009 unter einer psychischen Erkrankung oder psychischen Beschwerden litt und ihm dies bekannt war. Der Kläger selbst weist darauf hin, dass psychische Erkrankungen nicht einheitlich verlaufen, sondern die Entwicklung der Erkrankung stark von der erkrankten Person abhängig ist. Gerade deshalb und im Hinblick darauf, dass der Kläger im Mai 2010 ein so genanntes “Burn-Out” erlitten haben will, dem bekanntermaßen bis zum Eintritt dieses Zustands sich steigernde psychische Beschwerden vorangehen, gibt die zeitliche Nähe zwischen der Abgabe der Vertragserklärung durch den Kläger (der Versicherungsschein datiert vom 6. März 2009, Anlage K 1) und der vorgetragenen Diagnose einen ausreichenden Anlass, um aus der Sicht der Beklagten die Datenerhebung zur Frage der Anzeigepflichtverletzung für erforderlich zu halten. Insofern steht auch die Behauptung des Klägers, bis März 2010 von seiner schleichenden Erkrankung keine Kenntnis gehabt zu haben, was ebenfalls typisch für ein „Burn-Out“ sei, nicht entgegen. Denn eine Verdachtslage, die schon den Schluss auf eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit vorgibt oder nahelegt, wäre jedenfalls nicht erforderlich.

7. Die Beklagte hat schließlich auch nicht durch Übersendung der „Kundeninformationen zur Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und zur Schweigepflichtentbindung“ (Anlage K 26) im Mai 2013 im Rahmen einer Selbstbeschränkung gegenüber dem Kläger darauf verzichtet, zum Zwecke der Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung Gesundheitsdaten aus der Zeit vor Vertragsschluss zu erheben. Denn hierbei handelt es sich um eine ersichtlich allgemein gehaltene Information der Beklagten, die sich – ohne Bezug zu einer konkreten Leistungsprüfung – an alle Versicherungsnehmer richtete; ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte dies in der konkreten Situation des Klägers nicht dahingehend verstehen, dass die Beklagte damit den konkreten, seit fast drei Jahren währenden Streit der Parteien zu der Frage, ob die Beklagte das Recht hat, im Rahmen ihrer Leistungsprüfung auch zur Frage einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung Daten zu erheben, zu Gunsten des Klägers beenden wollte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegend entscheidungserheblichen Fragen zu, unter welchen Voraussetzungen und im welchem Umfang der Versicherer unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 213 VVG und der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers aus vorvertraglicher Zeit im Rahmen der Leistungsprüfung erheben darf und welche Rechtsfolgen sich aus der Weigerung des Versicherungsnehmers für die Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben, ob also zu den „für die Feststellung des Versicherungsfalls notwendigen Erhebungen“ des Versicherers im Sinne des § 14 VVG auch Erhebungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht gehören.

 

Quelle:

Entscheidungsdatenbank der Länder Berlin und Brandenburg / gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

 

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