Berufsunfähigkeitsversicherung – Was tun bei Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung?

Nicht wenige Versicherte erwartet nach Stellung eines Antrages auf Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung eine böse Überraschung: Der Versicherer behauptet plötzlich, der Versicherte hätte bei dem oft lange zurückliegenden Abschluss des Versicherungsvertrages Arztbesuche, Erkrankungen oder Behandlungen verschwiegen. Der Versicherer erklärt dann schnell die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ein Anspruch auf Rentenzahlung bestehe daher natürlich auch nicht.

Kündigung Rücktritt und Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Versicherer verweisen gerne auf das Kleingedruckte

 

Vorvertragliche Pflichtverletzungen

 

Die so genannte vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (etwa über bestehende Vorerkrankungen) stellt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung neben dem fehlenden medizinischen Nachweis einer Berufsunfähigkeit einen der wichtigsten Gründe für die Verweigerung von Rentenleistungen dar. Er wird im Falle eines gestellten Leistungsantrages in der Regel sogar noch geprüft, bevor überhaupt das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit beurteilt wird.

Das Instrumentarium der Reaktionsmöglichkeiten des BU-Versicherers im Falle einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, d.h. eine Anfechtung, ein Rücktritt oder eine Kündigung – staffelt sich nach der „Schwere“ der Pflichtverletzung – d.h. von arglistiger bis hin zu schuldlosen Anzeigepflichtverletzung.

Ebenfalls abgestuft sind die Rechtsfolgen (§§ 19 -22 VVG) im Falle einer Anzeigepflichtverletzung: Sie reichen bei arglistigem Handeln (Anfechtung des Versicherungsvertrages) von der rückwirkenden Beendigung des Vertragsverhältnisses, über den (rückwirkenden) Rücktritt vom Vertrag, über die Kündigung des Versicherungsvertrages (mit Wirkung für die Zukunft) bis hin zur rückwirkenden bzw. künftigen Vertragsanpassung hinsichtlich der vereinbarten Leistungen (Leistungsausschluss) oder hinsichtlich der Versicherungsbeiträge (Risikozuschlag).

 

Was tun, wenn der Versicherer die Kündigung, den Rücktritt oder die Anfechtung erklärt?

Spätestens an diesem Punkt sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, denn ob wirklich die Voraussetzungen für eine Anfechtung, einen Rücktritt oder eine Kündigung vorliegen, bedarf einer gründlichen Prüfung des Sachverhalts.

So ist etwa eine Voraussetzung dafür, dass sich der Versicherer auf seine Rechte gem. § 19 VVG berufen kann, dass er den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss „durch gesonderte Mitteilung“ in Textform (§ 126b BGB) über die möglichen Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung belehrt hat. Tut er dies nicht, sind ihm die Rechte aus § 19 VVG versperrt (§ 19 Abs. 5 VVG). Nicht selten kommt es aber vor, dass für den Versicherer tätige Vermittler an diesem Punkt „schlampen“, denn für den Vermittler ist letztendlich der Abschluss des Vertrages und die damit einhergehende Provision oberstes Ziel.

Auch im Falle der Anfechtung ist es alleine Sache des Versicherers, die Arglist des Versicherungsnehmers zu beweisen – eine Behauptung „ins Blaue hinein“, der Versicherte habe vorsätzlich gehandelt, genügt also nicht. Auch ist etwa die Frist, einen Versicherungsvertrag wegen Arglist anzufechten, sehr kurz und wird oft von den Versicherungen verschlafen.

 

Was Sie unbedingt beachten müssen!

Versicherungsnehmern, bei denen der Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeit angefochten wurde, bei denen die Versicherung den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat und oder deren Berufsunfähigkeitsversicherung vom BU-Versicherer gekündigt wurde, seien folgende erste Schritte empfohlen:

 

  • Weisen Sie die Anfechtung, den Rücktritt als auch die Kündigung schriftlich zurück;
  • Fordern Sie ggf. die Unterlagen, die für die Anfechtung, den Rücktritt als die Kündigung relevant sind, insbesondere die Kopie Ihres Antrages auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als auch Ihre medizinischen Unterlagen für den Zeitraum der Antragstellung, an;
  • Überlassen Sie die weiteren Schritte der Prüfung der Wirksamkeit von Anfechtung, Rücktritt und Kündigung und die weitere Geltendmachung Ihrer Ansprüche hierauf spezialisierten Anwälten;

 

Aufgrund der hohen Ablehnungsquoten der BU-Versicherer und der beträchtlichen Kosten einer rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen wird unbedingt empfohlen, mit dem Abschluss einer BU-Versicherung, spätestens vor einer geplanten Antragsstellung auf BU-Leistungen, eine Rechtschutzversicherung abzuschließen.

Wurde Ihr Versicherungsvertrag über Ihre Berufsunfähigkeitsrente angefochten, ist Ihr Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückgetreten oder hat diesen gekündigt?

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