Arglistige Täuschung durch Versicherungsnehmer – Beweispflicht des BU-Versicherers

Wenn ein Versicherer vermutet, dass ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss durch bewusstes Verschweigen erheblicher Gefahrenumstände arglistig getäuscht hat, kann er den Vertrag anfechten. Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten trägt der Versicherer.

Fehlende oder unrichtige Angaben auf dem Antragsformular zum Versicherungsvertrag stellen per se noch keine Täuschung bzw. arglistige Täuschung dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht allein mit dem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Umstände noch kein Täuschungsvorsatz fest. Neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes setzt der Täuschungsvorsatz die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, dass die Täuschung über den tatsächlichen Gesundheitszustand den Versicherer in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2004 – IV ZR 161/03).

In einem 2013 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelten Fall erbrachte ein Versicherer den komplexen Beweis, dass ein Versicherungsnehmer vorsätzlich gefahrerhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hatte, um einen Vertragsabschluss zu bewirken. Bei Kenntnis aller Vorerkrankungen hätte der Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht policiert (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.2.2013 – 12 U 140/12).

Der Versicherer focht gemäß § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 123 Abs. 1 Bundesgesetzbuch (BGB) den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, als der Versicherungsnehmer die vereinbarte BU-Rente in Höhe von rund 900 Euro wegen „Rückenproblemen (Bandscheibe)“ beantragte.

Eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt  vor, wenn einem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass die Nichterwähnung von Vorerkrankungen bzw. medizinischen Behandlungen die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots beeinflusst (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2005 – 12 U 391/04; BGH, Urt. v. 11. Mai 2001 – V ZR 14/00).

Nachforschungen des Versicherers ergaben, dass der Versicherungsnehmer bis auf eine Angina verschiedene Krankheiten, gesundheitliche Störungen und Beschwerden aus den letzten zehn Jahren vor Vertragsabschluss nicht angegeben hatte. Nach ausführlicher Befragung des Versicherten konnte das Oberlandesgericht Karlsruhe durchaus nachvollziehen, dass der Versicherte beim Ausfüllen des Antragformulars die Angabe einer Bindehautentzündung als unerheblich eingestuft hatte. Den Gründen, warum der Versicherte Schulter- und Rückenbeschwerden verschwiegen hatte, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Bei mehrfachem Auftreten hätte sich dem Versicherten die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass derartig überlastungsbedingte Beschwerden für den Versicherer erheblich seien.

Für arglistiges Handeln sprach aus Sicht des Gerichtes aber in erster Linie, dass der Versicherte neben den Schulter- und Rückenbeschwerden schwerwiegende Thromboseerkrankungen verschwiegen hatte, die zweimal zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Da der Versicherte keine plausiblen Gründe für das Verschweigen der Thromboseerkrankungen nennen konnte und diese dem Versicherten bei Antragstellung aller Wahrscheinlichkeit nach gegenwärtig waren, bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Tatbestand arglistiger Täuschung, der bereits in einer vorherigen Instanz festgestellt worden war.

Im Laufe des Verfahrens bewies der Versicherer nicht nur, dass der Versicherte schwerwiegende Erkrankungen bewusst verschwiegen hatte, sondern führte auch nachvollziehbar aus, dass sich der Versicherte der Gefahrerheblichkeit bewusst gewesen war und billigend in Kauf genommen hatte, dass der Vertragsabschluss durch das Verschweigen von Vorerkrankungen zustande gekommen war, der bei umfassender Kenntnis des Gesundheitszustandes nicht zustande gekommen wäre.

Wenn ein Versicherer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtet, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, um zu klären, ob es sich bei den nicht angegebenen Erkrankungen tatsächlich um gefahrerhebliche Vorerkrankungen handelt, und um die Gründe für deren Verschweigen bzw. deren Nichterwähnung zu eruieren und im Gesamtkontext des Leistungsfalls zu bewerten. Des Weiteren ist zu klären, ob der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung auch rechtzeitig erklärt hat oder ob diese Rechte bereits verjährt oder ausgeschlossen sind.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann durch den Versicherer gem. § 124 Abs. 1 BGB nur binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis der täuschungserheblichen Umstände erklärt werden.

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