Nach Anerkenntnis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und Zahlung der vereinbarten Leistung, ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit einmal im Jahr zu überprüfen. Der Versicherungsnehmer ist dabei verpflichtet, sich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ärztlich untersuchen zu lassen.

Nach Anerkennung der Leistungspflicht haben BU-Versicherer das Recht, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu überprüfen.

Die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, dient der Vorbereitung der Entscheidung, ob der Versicherer weiterhin gemäß seinem Leistungsanerkenntnis die vertragsgemäßen Leistungen erbringen muss oder ob er zu einer Leistungseinstellung berechtigt ist.

Den Versicherungsnehmer trifft in diesem Rahmen eine besondere Mitwirkungspflicht, dessen Verletzung weitreichende Folgen haben kann: So stellte das OLG Köln in einem Urteil vom 19.7.2013 eine grob fahrlässige Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit eines Versicherungsnehmers fest, der trotz formal korrekter Aufforderung durch seinen Versicherer nicht am Nachprüfungsverfahren mitgewirkt hatte. Die Versicherung hatte daraufhin – zu Recht – die Zahlung ihrer Rentenleistungen eingestellt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.7.2013 – 20 U 26/11).

Nachprüfungsverfahren BU Versicherung

Geregelt ist das Nachprüfungsverfahren unter anderem in den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ-2008) als auch in den Allgemeinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (AB-BUV-2008). Gemäß § 6 Abs. 2 der BUZ-2008 bzw. § 13 Abs. 2 AB-BUV-2008 ist der Versicherer berechtigt, "auf unsere (d.h. des Versicherers) Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns (d.h. des Versicherers) zu beauftragende Ärzte verlangen." Der folgende § 6 Abs. 3 BUZ-2008 bzw. § 13 Abs. 3 AB-BUV-2008 regelt dabei die Anzeigepflichten des Versicherten, indem er bestimmt: "Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen sie uns unverzüglich mitteilen."

Im zitieren Fall hatte der Versicherte nach dem Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit auf Grund von Innenohrschwerhörigkeit seit dem Februar 1988 Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen. Bereits 1998 hatte die Versicherung erfolglos versucht, die Leistungen einzustellen. Im März 2005 forderte der BU-Versicherer den Versicherungsnehmer erneut zu einer uneingeschränkten Nachuntersuchung auf und teilte ihm schriftlich drei Terminvorschläge mit. Wegen "anderweitiger Belegung" nahm der Versicherungsnehmer die Termine nicht wahr; als Gründe gab er eine Urlaubsreise und einen Zahnarzttermin an. Zudem vertrat der er die Ansicht, dass die ärztliche Untersuchung auf jene Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beschränken sei, die zum Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit geführt haben.

Dementgegen befand das Oberlandesgericht Köln, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine umfassende ärztliche Untersuchung des Versicherungsnehmers dem Versicherer grundsätzlich gestattet sei (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1993 – IV ZR 162/91; Urt. v. 17.02.1993 – IV ZR 228/91). Nur wenn der Gesundheitszustand sich nicht verändert habe bzw. unveränderbar sei, müsse bei fehlender Erforderlichkeit von einer umfassenden Untersuchung abgesehen werden (vgl. hierzu auch OLG Bremen, Urt. v. 22.08.2011 – 3 U 12/11).

Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer zeitgerecht die Hinderungsgründe mitteilen müsse, wenn er die vom Versicherer bzw. vom Arzt vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht wahrnehmen könne. Auch müsse sich der Versicherungsnehmer bemühen, einen Termin für eine Untersuchung mit der Versicherung zu vereinbaren, vor allem, wenn in der Vergangenheit alle Versuche einer Terminfindung gescheitert seien.

Das Oberlandesgericht Köln gelangte zu dem Urteil, dass der Versicherer für den Zeitraum der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit keine Leistungen an den Versicherungsnehmer zahlen müsse, da der Versicherungsnehmer in diesem Zeitraum die Mitwirkungspflicht grob fahrlässig verletzt habe.

Auch teilte das Oberlandesgericht Köln die Auffassung des Landgerichts Köln, das erstinstanzlich befunden hatte, dass an die Aufforderung zur Nachuntersuchung keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen seien, da dies in den einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen sei (vgl. Landgericht Köln, Urt. vom 29.12.2010 – 26 O 132/09).

Im Rahmen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund eines groben fahrlässigen Verstoßes ist der Versicherer berechtigt, die Kürzung von Rentenzahlungen – auch rückwirkend – festzustellen bzw. diese erstattet zu verlangen. Rentenleistungen aus der BU-Versicherung werden zudem während der Dauer der Obliegenheitsverletzung des Versicherten nicht fällig. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht, welcher jedoch durch die Versicherung zu beweisen ist, kann diese von der Leistungspflicht befreit werden (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung).

Leave a Reply