OLG Karlsruhe: Nachweis der Arglist anhand der verschwiegenen Tatsachen möglich

OLG Karlsruhe

Urteil v. 07.04.2005 – 12 U 391/04

Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis der arglistigen Täuschung bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch Versicherten auch anhand der Auswahl der gemachten Angaben im Antragsformular möglich

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 28.09.2004 – 1 O 83/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin macht Leistungen aus einer Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit geltend und begehrt weiter die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung mit der Beklagten fortbesteht und weder durch Rücktritt noch Anfechtung beendet worden ist.

Die Parteien vereinbarten am 22.10.2002 eine Rentenversicherung für den Fall der Berufungsunfähigkeit (Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 %), eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall und eine Versicherung, die eine Beitragsbefreiung in der Lebensversicherung ab einem Grad der Berufungsunfähigkeit von 50 % vorsah.

Die Klägerin hatte zunächst am 15.08.2002 per Internet einen Versicherungsantrag an die Beklagte gestellt. Einen weiteren Versicherungsantrag füllte sie am 16.09.2002 (Anlage K 3) aus. Hierin hat die Klägerin die Frage Nr. 4: „Fanden in den letzten 5 Jahren ambulante Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Heilbehandler (Ärzte, Heilpraktiker, Psychologen) statt“, bei der Grund, Bedingung und Dauer der Behandlung sowie der Name und die Anschrift des behandelnden Arztes und die Ausheilung anzugeben waren, wie folgt beantwortet: „Verspannung im Nackenbereich, Beginn 01.07.2001, Dauer 5 Wochen, Frau Carla LR, ausgeheilt seit 01.07.2002“. Weiter hat die Klägerin der Frage 4 eine Anlage (Anlage K 5) über verschiedene Arztbesuche in den Jahren 2001 und 2002 angefügt und als Grund der Behandlung unter anderem Vorsorgeuntersuchungen angegeben. Zusätzlich hat die Klägerin am 26.09.2002 erklärt (Anlage K 7): „Es ergaben sich keine Befunde. Die Untersuchungen waren reine Vorsorgeuntersuchungen“. Nicht angegeben hat die Klägerin Untersuchungen/Behandlungen durch folgende Ärzte: Dr. Ha. (Internist), Dr. Li. (Hausarzt), Prof. Dr. Kr. (Neurologe), Frau Sch. (Hausärztin, Nachfolgerin von Dr. Li.) und Dr. He. (Orthopäde).

Bei Dr. Ha. ließ die Klägerin am 26.06.2001 einen eintägigen Gesundheits-Check durchführen, bei dem eine leichte Aortenklappeninsuffizienz festgestellt wurde. Es wurde ein Endokarditis-Pass ausgestellt sowie jährliche Verlaufskontrollen empfohlen. Ob der Klägerin zur Blutverdünnung die Einnahme von ASS-100 mg/Tag verordnet worden ist, ist im Berufungsverfahren streitig. Außerdem wurden bei der Klägerin 5 Injektionsbehandlungen durchgeführt (Anlage B 7).

Bei Dr. Li. wurde der Klägerin wegen eines erhöhten Cholesterinwertes von 300 mg % am 30.12.1999 Sitolande verordnet (Anlage B 9).

Die Behandlung durch Prof. Dr. Kr., (09. u. 18.01.2001) erfolgte anlässlich eines Autounfalls und hierdurch hervorgerufener Angstzustände. Die Diagnose lautete psychische Belastungssituation mit phobischer Reaktionsweise. Weiter befand sich die Klägerin vom 01.10. bis 03.12.2001 bei Frau Sch. in Behandlung. Ebenso in der Zeit vom 30.08.2002 bis 03.09.2002. Am 31.07.2000 diagnostizierte Dr. He. eine Konvergenzstörung sowie ein chronisch rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom.

Die Frage im Versicherungsantrag, ob für die zu versichernde Person früher oder gleichzeitig eine Lebensversicherung gestellt wurde, beantwortete die Klägerin dahin, dass seit 01.02.1996 bei der C.-Versicherung eine solche bestehe. Den am 03.09.2002 bei der H. Lebensversicherung AG gestellten Versicherungsantrag gab sie nicht an.

Am 07.10.2002 stürzte die Klägerin auf ihrer Arbeitsstätte eine Treppe hinunter und zog sich hierbei eine geschlossene Felsbeinfraktur rechts, ein Schädelhirntrauma Grad 2, eine Fallschwerhörigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel zu. Die Klägerin ist seit dem durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 11) die geltend gemachten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen falscher Angaben bei den Gesundheitsfragen. Mit Schreiben vom 07.06.2004 focht die Beklagte den Versicherungsvertrag darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung an.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellung Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei auf Grund falscher Angaben im Versicherungsantrag zu den Arztbesuchen berechtigt gewesen, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Klägerin habe nicht nur die Arztbesuche bei Dr. Li., Prof. Dr. Kr., Frau Sch. und Dr. He., sondern auch bei Dr. Ha. bewusst nicht angegeben. Die Klägerin habe auch zum Zeitpunkt der Ausfüllung der Gesundheitsfragen den festgestellten Herzfehler nicht vergessen gehabt. Auch wenn dieser Fehler in seinen Auswirkungen noch nicht so gravierend gewesen wäre, so hätte er doch Anlass gegeben, die Klägerin mit einem Blutverdünnungsmittel zu behandeln und jährliche Kontrolluntersuchungen zu empfehlen. Für die Kenntnis- und Täuschungsabsicht der Klägerin spreche insbesondere, dass sie nur Arztbesuche angegeben habe, bei denen reine Vorsorgeuntersuchungen stattgefunden hätten und bei denen sich keine Krankheitsbefunde ergeben hätten. Sämtliche Arztbesuche, bei denen sie wegen auftretender Krankheiten behandelt worden sei, habe sie hingegen verschwiegen.

 

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mannheim abzuändern und

1. festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehende Lebensversicherung, Versicherungsnummer … weder durch Rücktritt der Beklagten vom 8.3.2004 noch durch Anfechtung vom 7.6.2004 beendet ist, sondern fortbesteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.539,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin ab August 2004 aus der bestehenden Lebensversicherung, Versicherungsnummer … Leistungen in Höhe von monatlich 2000,– EUR, längstens bis zum Vertragsende am 1.10.2022 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab August 2004 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg.

A.

Dem Klageantrag 1 (Feststellung auf Fortbestand der Lebensversicherung) kommt im vorliegenden Falle selbständige Bedeutung zu. Das Landgericht hat auch mit zutreffender Erwägung das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug.

B.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte bei Abschluss der Versicherungsvertrags arglistig getäuscht hat und der Versicherungsvertrag ohne die Täuschung nicht, zumindest so nicht abgeschlossen worden wäre (§§ 123 BGB, 22 VVG).

Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2001, 2326; NJW 1995, 1549). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung somit ist, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht im Sinne des § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen.

Die Klägerin hat – außer der Heilpraktikerin LR, die ihre Nackenbeschwerden behandelte – für die hier maßgeblichen fünf Jahre (Gesundheitsfrage Nr. 4) nur die Ärzte in der Anlage zu Frage 4 genannt, bei denen sie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließ, die alle ohne krankhaften Befund waren. Dies hat die Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagten mit zusätzlicher Erklärung vom 26.09.2002 bestätigt. In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung tatsächlich erfolgte Behandlungen und Untersuchungen durch Ärzte, bei denen sich Befunde auch mit Krankheitswert herausstellten, hat die Klägerin dagegen im Übrigen unstreitig nicht angegeben.

So hat eine verschwiegene Untersuchung bei Dr. Ha. am 26.06.2001 ergeben, dass die Klägerin an einer leichten Aortenklappeninsuffizienz leidet. Außerdem wurde eine beginnende Wandsklerose an der Aorta carotis und ein Bulbus plaque rechts festgestellt und sah sich die behandelnde Ärztin Dr. Ha. deswegen veranlasst, einen Endokarditis -Pass auszustellen und jährliche kardiologische Vorsorgeuntersuchungen anzuraten. Darüber hinaus wurde die Klägerin von Dr. Li., der im Zeitraum vom 05.10.1996 bis 29.03.2001 ihr Hausarzt war (Anl. B 8), am 03.12.1999 wegen eines Cholesterinwertes von 300 mg% mit Sitolande behandelt. Am 30.12.1999 wurde ein Cholesterinwert von noch 267 mg% festgestellt. Am 09. und 08.11.2001 wurde die Klägerin durch Prof. Dr. Kr. wegen einer psychischen Belastungssituation mit phobischer Reaktionsphase aufgrund eines Autounfalls behandelt. Darüber hinaus befand sich die Klägerin vom 01.10. bis 03.12.2001 und vom 13.08. bis 03.09.2002 in Behandlung bei Frau Sch. (Nachfolgerin ihres Hausarztes Dr. Li.) und wurde am 31.07.2000 vom Orthopäden Dr. He. wegen einer Konvergenzstörung und eines chronisch rezidivierenden Cervicobrachialsyndroms beidseits untersucht.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin sich an die Untersuchungen und teils auch Behandlungen bei den Ärzten Dr. Ha., Dr. Li., Frau Sch., Prof. Dr. Kr. und Dr. He. erinnert und diese bewusst verschwiegen hat, um den Vertragsabschluss mit der Beklagten nicht zu gefährden oder um zu vermeiden, dass sie einen solchen nur zu erschwerten Bedingungen abschließen kann. Den Angaben der Klägerin, sie habe sich an die Untersuchungen und Behandlungen bei fünf verschiedenen Ärzten deshalb nicht mehr erinnert, weil sie die dort festgestellten und behandelten Beschwerden für belanglos gehalten habe, vermochte der Senat nicht zu folgen. Hiergegen spricht, dass die von Dr. Ha. festgestellte leichte Aortenklappeninsuffizienz dazu geführt hat, dass der Klägerin ein Endokarditis-Pass ausgestellt und von Dr. Ha. jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen empfohlen wurden. Es widerspricht zudem jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Antragstellerin wie die Klägerin eine derartige Diagnose vergisst, auch wenn ihre aktuelle gesundheitliche Situation dadurch nicht gravierend betroffen und die Diagnose mit einer guten Prognose verbunden gewesen sein sollten. Hinzu kommt, dass der Klägerin von Dr. Ha. fünf Injektionen wegen Stressbelastung verabreicht wurden und die Klägerin sich deshalb bei Dr. Ha. auch einer länger andauernden Behandlung (21.06., 03.07., 06.07., 12.07., 16.07.2001; Anl. B 7) unterzogen hat. Ferner widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine derartige Untersuchung aus dem Gedächtnis entschwindet, während im gleichen Zeitraum vorgenommene befundfreie Vorsorgeuntersuchungen detailgenau in Erinnerung geblieben sind. Ähnliches gilt für die Untersuchungen und Behandlungen durch Dr. He., die Behandlungen durch ihren Hausarzt Dr. Li. sowie die Untersuchungen und Behandlungen durch Frau Sch., Prof. Dr. Kr.

Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass die Klägerin verschwiegenen Behandlungen durch Ärzte in den letzten fünf Jahren nicht vergessen, sondern ihre Angaben zu dieser Frage bewusst so gestaltet hat, dass sie nur solche Ärzte angegeben hat, bei denen eine Nachfrage des Versicherers zu einem nur positiven Ergebnis für sie geführt hätte.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon überzeugt, dass die Klägerin die ärztlichen Untersuchungen bewusst verschwiegen hat, um den Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten nicht zu beeinträchtigen, auch deshalb, um den Abschluss des Vertrages nicht zu verzögern und um keinen weiteren Ausschluss für ihren Versicherungsvertrag zu riskieren. Dies ergibt sich hier aus dem Umfang der tatsächlich verschwiegenen ärztlichen Untersuchungen, deren Anlass bzw. Ergebnis, nämlich teilweise zumindest auf erste Sicht nicht unerhebliche Befunde, in Zusammenschau mit der Auswahl der angegebenen Behandlungen und Untersuchungen, die in objektiv verschleiernder Weise das Bild einer weitgehenden – ärztlich kontrollierten und bestätigten – Freiheit von Beschwerden und körperlichen bzw. seelischen Defekten zeichnet, bei welcher sich eine genauere Überprüfung des Risikos zu erübrigen scheint.

Die Klägerin hat – auch anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat – keinen plausiblen Grund dafür anzugeben vermocht, der sie redlicherweise zu der Annahme hätte verleiten können, ihre Auswahl von mitgeteilten und verschwiegenen Arztkontakten genüge auch nur annähernd dem offenbaren Informationsbedürfnis des die Gesundheitsfragen stellenden Versicherers. Zu beachten ist auch, dass die Klägerin bei Frage 12, ob die zu versichernde Person einen Heilbehandler (z.B. Hausarzt, aber auch sonstige Heilbehandler) habe, ihren langjährigen Hausarzt Dr. Li. bzw. dessen Nachfolgerin Sch., bei welcher sie in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Versicherungsantrag in Behandlung war, ohne nachvollziehbare Erklärung nicht angegeben hat. Ihre Begründung, es habe sich insgesamt immer nur um belanglose Beschwerden gehandelt, erweist sich im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau des Verhaltens des Versicherungsnehmers (BGH VersR 1994, 1457) als eine im Prozess vorgeschobene Ausrede.

Die arglistige Täuschung ist für den Annahmeentschluss der Beklagten auch kausal gewesen. Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH VersR 1995, 1496; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 22 Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Erklärung zu den Gesundheitsfragen und dabei auch die Angabe von ärztlichen Maßnahmen ist im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherer bei seiner Risikoprüfung von zentraler Bedeutung. Es liegt auch auf der Hand, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag bei vollständiger Beantwortung der Frage 4 zumindest so nicht abgeschlossen hätte. Jedenfalls hätte die Beklagte den Versicherungsabschluss von weiteren Untersuchungen abhängig gemacht und den Vertragsabschluss bis auf weiteres zurückgestellt, wie dies bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art bei Versicherern allgemein üblich ist. Es liegt ferner auf der Hand, dass die Beklagte jedenfalls bezüglich des Herzklappenfehlers einen Ausschluss oder einen Prämienaufschlag gefordert hätte. Dass die arglistig hervorgerufene Fehlvorstellung unter Umständen nicht das einzige für den Vertragsabschluss bestimmende Moment war, ist unerheblich. Es genügt, dass diese mitursächlich war (BGH a.a.O.). Die unterlassenen Angaben zu den ärztlichen Untersuchungen sind – bis möglicherweise auf die Untersuchung bei Dr. He. – für den Abschluss des Versicherungsvertrags zumindest mitursächlich gewesen. Die Klägerin hat auch keine Umstände dargelegt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

Quelle:

Entscheidungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg

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