Selbstständige: Pflicht zur Umorganisation in der Berufsunfähigkeit?

Wem als Selbstständiger die Berufsunfähigkeit droht, für den gelten andere Erfordernisse als für normale Arbeitnehmer. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Pflicht zur Umorganisation in der Berufsunfähigkeit, die grundsätzlich für Selbständige gilt. Doch was genau versteht sich unter dem Stichwort Umorganisation? Und ist jeder Selbständige auch zur Umorganisation verpflichtet? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

 

Stolperstein bei der BU: Pflicht zur Umorganisation bei Selbstständigen

 

Auch wenn man seiner gewohnten Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann, bedeutet das noch nicht, dass automatisch die Berufsunfähigkeitsversicherung einspringt. In vielen Versicherungsbestimmungen ist die Berufsunfähigkeit bei Selbständigen an die Hürde der Umorganisation geknüpft.

Bedeutet: Wer seine Tätigkeit im Betrieb umorganisieren kann, der gilt nicht als berufsunfähig. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Selbstständige einen neuen Beruf erlernen muss. Abzustellen ist dabei jedoch immer auf den Einzelfall. Viel mehr geht es darum, dass der Selbstständige eine Tätigkeit im eigenen Betrieb findet, die angemessen und zumutbar ist und zumindest zu 50% ausgeführt werden kann. Aber auch ohne entsprechende Klausel in den Versicherungsbestimmungen ist das Erfordernis der Umorganisation laut Rechtsprechung fester Bestandteil in den Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

 

Die Umorganisation: angemessen und zumutbar

Wie weitgehend eine Umorganisation im eigenen Betrieb gehen kann, zeigt die Praxis. Dabei muss das Umorganisieren nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar sein. Maßgeblich dafür sind Kriterien, wie der Erhalt der Lebensstellung, oder auch wirtschaftliche Faktoren im Unternehmen. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass je kleiner der Betrieb ist, desto schwieriger gestaltet sich die Umorganisation. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Umorganisation in Kleinbetrieben gänzlich unmöglich ist, bei Solo-Selbständigen ist sie in der Regel jedoch ausgeschlossen.

 

Individuelle Voraussetzungen für die Pflicht zur Umorganisation

Ein Gastwirt, der aufgrund einer Knie- und Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr kellnern oder die schweren Einkäufe heben kann, hat dann noch ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten, wenn er weiterhin die Aufsicht über den Betrieb führen und Verhandlungsgespräche bei Einkäufen führen kann und ohne zu große wirtschaftlichen Einbußen eine weitere Servicekraft einstellen kann. Andererseits kann eine Pflicht zur Umorganisation auch verneint werden, wenn gerade bei kleineren Gaststätten die Gäste wegen der Gespräche mit dem Inhaber in das Lokal kommen. Pauschale Regelungen gibt es bei der Umorganisation nicht. Ein Gespräch mit einem Experten kann für Klarheit sorgen und die Voraussetzungen der individuellen Pflicht zur Umorganisation in der Berufsunfähigkeit aufzeigen.

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