OLG Bremen: Kein Nachprüfungsrecht bei fehlender Erforderlichkeit

OLG Bremen Urteil v. 22.08.2011 – 3 U 12/11 Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfungsrecht des Versicherers beeinflusst durch Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10.03.2011, Geschäfts-Nr.: 6 O 1802/10, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Nachprüfungsrechts der Beklagten hinsichtlich medizinischer Einschränkungen des Klägers im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der im Jahre 1974 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Er schloss den zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag im Mai 2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Danach ist im Falle der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von € 1.575,08 zu zahlen. Die Zahlungspflicht endet spätestens am 30.04.2034. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind u.a. die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten (BB-BUZ, Anl. K1, Bl. 34 ff d.A.). Dort heißt es in § 6 u.a.: “(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen… Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind… (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen…” Der Kläger übte zuletzt eine körperlich anstrengende Tätigkeit als Konstruktionsschlosser in einem Unternehmen aus, in dem Fahrzeuge mit Panzerungen versehen werden. Im Jahre 2002 gab er seinen Beruf wegen gravierender Rückenprobleme auf und machte Ansprüche gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in einem Rechtsstreit geltend. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20.12.2005 (Gesch.-Nr. 3 U 23/04) verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger bis längstens zum 30.04.2034. Aus dem in jenem Rechtsstreit eingeholten fachorthopädischen Gutachten ergibt sich, dass beim Kläger eine Berufsunfähigkeit von 60% vorliegt. Mit Schreiben vom 22.07.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf zu erklären, dass ihr kein Nachprüfungsrecht bezüglich seines Gesundheitszustandes zustehe, weil mit einer Besserung seiner Beschwerden nicht zu rechnen sei. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung ab. Der Kläger hat behauptet, sein Rückenleiden sei so gravierend, dass es in seinem gesamten Leben nicht mehr zu einer Verbesserung oder gar einer Heilung kommen könne. Er hat die Ansicht vertreten, dass ein Nachprüfungsrecht der Beklagten nur bestehen könne, solange die Erkrankung noch keinen endgültigen Zustand erreicht habe. Da sein Krankheitszustand aber unumkehrbar sei, sei das Nachprüfungsrecht der Beklagten erloschen. Ein Beharren der Beklagten auf regelmäßigen Nachprüfungen führe zumindest zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und damit zur Unwirksamkeit von § 6 BB-BUZ. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des Berufsunfähigkeitsvertrages 95 022 823 kein Nachprüfungsrecht wegen medizinischer Einschränkungen des Klägers hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihr Nachprüfungsrecht auch im vorliegenden Fall bestehe, denn bei der Erkrankung des Klägers könne heute niemand beurteilen, was man in medizinischer und therapeutischer Sicht bis zum Jahre 2034 zu leisten im Stande sei. Dies gelte umso mehr, als sich aus dem im Vorprozess eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht ergebe, dass der Zustand des Klägers unumkehrbar sei. Zudem sei zu beachten, dass schon eine geringe Verbesserung des Gesundheitszustandes um 11% zum Wegfall der Leistungspflicht führen würde. Dass eine solche Verbesserung eintritt, könne hier nicht ausgeschlossen werden. Durch Urteil vom 10.03.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße, weil eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht vorliege. Der Versicherungsnehmer sei gegenüber dem Nachprüfungsrecht des Versicherers auch nicht schutzlos gestellt, weil der Versicherer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG Auskünfte vom Versicherungsnehmer nur verlangen könne, soweit diese zur Feststellung der Leistungspflicht im konkreten Einzelfall erforderlich seien. Ein vollständiger Ausschluss des Nachprüfungsrechts der Beklagten komme deshalb, auch angesichts der langen Dauer der bestehenden Leistungspflicht, nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Nach ihren Versicherungsbedingungen sei die Beklagte berechtigt, bei ihm, dem Kläger, jährlich intensive Untersuchungen vorzunehmen. Das könne bei ihm wegen gegebenenfalls erforderlicher Röntgen- und MRT-Aufnahmen zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen führen. Dies benachteilige ihn unangemessen, weil eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes im Hinblick auf den Rücken aus medizinischer Sicht ausscheide. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, denn es habe der von ihm angebotenen Beweiserhebung in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft. Ein solches Gutachten wäre nach seiner Ansicht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein negativer Endzustand vorliege und keine Verbesserungsaussichten für seinen Gesundheitszustand bestünden. Der Kläger hält darüber hinaus an seiner Rechtsansicht fest, dass die Regelung des § 6 BB-BUZ ihn unangemessen benachteilige und im vorliegenden Fall lediglich einem Selbstzweck diene, was, auch unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB darstelle. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des Berufsunfähigkeitsvertrages 95 022 823 kein Nachprüfungsrecht wegen medizinischer Einschränkungen des Klägers hat. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 08.04.2011 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2011 verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist unbegründet. Der von ihm geltend gemachte Feststellungsanspruch ergibt sich unter

OLG Köln: Leistungsausschluss bei Mitwirkungspflichtverletzung des Versicherten

OLG Köln Urteil v. 19.07.2013 – 20 U 26/11 Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsausschluss wegen grob fahrlässiger Mitwirkungspflichtverletzung des Versicherten bei Nachuntersuchungsaufforderung Leitsätze 1. Der Versicherungsnehmer muss der Aufforderung des Versicherers grundsätzlich nachkommen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn der Versicherer gemäß § 7 BB-BUZ den Grad der Berufsunfähigkeit nachprüfen will. 2. Der Versicherer ist bei grob fahrlässiger Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit des Versicherungsnehmers berechtigt, die Zahlung der Rentenleistung einzustellen. Dabei beschränkt sich die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers nicht darauf, dem Versicherer mitzuteilen, dass er (der Versicherungsnehmer) die ihm vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht wahrnehmen kann. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer etwaige Hinderungsgründe zu benennen und einer Verhinderung des Untersuchungstermins – im Rahmen des Zumutbaren – entgegenzuwirken. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das 29. Dezember 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 132/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe – Berufsunfähigkeitsversicherung I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus dieser Versicherung erbringt die Beklagte seit dem 1. Februar 1988 die bedingungsgemäßen Leistungen. Die Beklagte stellte ab April 1998 die Leistungen ein, weil der Kläger Nachuntersuchungstermine nicht wahrnahm. Dagegen wandte sich der Kläger mehrfach erfolgreich vor Gericht. Mit Schreiben vom 18. März 2005 forderte die Beklagte den Kläger erneut zu einer Nachuntersuchung in der Universitätsklinik Köln auf, wobei sie ihm drei Terminsvorschläge (1. April 2005, 2. Mai 2005 und 9. Juni 2005) unterbreitete. Auf dieses Schreiben, das dem Kläger zuging, das er aber nach seiner Darstellung wegen eines Urlaubs erst am 22. April 2005 zur Kenntnis genommen hat, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2005, dass er die angebotenen Termine nicht wahrnehmen könne, weil diese “anderweitig schon belegt” seien. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet, an den von der Beklagten vorgeschlagenen Terminen sei er wegen Urlaubsabwesenheit vom 14. März 2005 bis 21. April 2005 und vom 24./25. April 2005 bis 8. Mai 2005 und wegen einer Vielzahl von geplanten Zahnbehandlungsterminen – der letzte Termin habe am 9. Juni 2005 stattgefunden – gehindert gewesen. Der Kläger verlangt, nachdem das Landgericht Köln die Beklagte in einem Vorprozess rechtskräftig zur Fortzahlung der Rentenleistungen bis 31. März 2005 verurteilt hat, Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2008 und hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.734,50 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2007; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungseinstellung auch über den 31. März 2005 hinaus sei berechtigt, weil der Kläger seine Obliegenheit zur ärztlichen Nachuntersuchung verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Dezember 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Das Schreiben der Beklagten vom 18. März 2005 stelle eine wirksame Aufforderung zur Nachuntersuchung dar. Eine Nachuntersuchung habe nicht nur wegen der beim Kläger festgestellten Schwerhörigkeit, sondern auch wegen Tinnitus erfolgen dürfen. Eine formelle Leistungseinstellung sei nicht erforderlich gewesen. Soweit es die angebotenen Termine angehe, habe der Kläger nicht lediglich pauschal eine Verhinderung anführen dürfen; er hätte sich zumindest um eine Verlegung des Zahnarzttermins am 9. Juni 2005 bemühen müssen. Es habe dem Kläger zudem angesichts der konkreten Umstände oblegen, Ersatztermine vorzuschlagen. Dass der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, habe er nicht substantiiert vorgetragen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er trägt vor, das Nachprüfungsverlangen der Beklagten vom 18. März 2005 sei unwirksam gewesen, weil der Untersuchungsumfang nicht mitgeteilt worden sei. Da die Beklagte seine Berufsunfähigkeit alleine in Bezug auf die bei ihm gegebene Innenohrschwerhörigkeit, nicht aber auch wegen Tinnitus, anerkannt habe, müsse auch eine Nachuntersuchung auf die Innenohrschwerhörigkeit beschränkt bleiben. Eine solche Einschränkung sei in dem Aufforderungsschreiben indes nicht enthalten. Auch eine Untersuchung auf psychosomatischem Gebiet habe die Beklagte nicht verlangen können. Jedenfalls sei er an den von der Beklagten genannten Terminen verhindert gewesen. Den Termin am 2. Mai 2005 habe er nicht wahrnehmen können, weil er vom 24./25. April 2005 bis 8. Mai 2005 einen Urlaub in Spanien geplant und dann auch durchgeführt habe. Am 9. Juni 2005 habe er einen Zahnarzttermin gehabt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er sich nicht um eine Verlegung des Termins bemühen müssen. Es dürfe “als unmöglich erscheinen”, den Termin angesichts der Terminslage der Zahnarztpraxis “zu modifizieren”, zumal an diesem Tag 2 Behandlungen (vormittags und nachmittags) vorgesehen gewesen seien. Deshalb könne es ihm nicht als grob fahrlässig angelastet werden, dass er es unterlassen habe, eine Terminsverlegung zu erreichen. Tatsächlich sei eine Terminsverlegung auch nicht möglich gewesen. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 27. Januar 2012 Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Äußerungen der Zeugin Dr. M vom 8. März 2012 (Bl. 300 d.A.) und vom 14. Juni 2012 (Bl. 303 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2008 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen. Die Beklagte ist für diesen Zeitraum gemäß § 8 der vereinbarten BB-BUZ (Bl. 72 f. d.A.) leistungsfrei, weil der Kläger grob

Nachprüfungsverfahren in der BU-Versicherung – Pflichten des Versicherungsnehmers

Nach Anerkenntnis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und Zahlung der vereinbarten Leistung, ist der Versicherer regelmäßig berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit einmal im Jahr zu überprüfen. Der Versicherungsnehmer ist dabei verpflichtet, sich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Anerkennung der Leistungspflicht haben BU-Versicherer das Recht, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rentenleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu überprüfen. Die Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, dient der Vorbereitung der Entscheidung, ob der Versicherer weiterhin gemäß seinem Leistungsanerkenntnis die vertragsgemäßen Leistungen erbringen muss oder ob er zu einer Leistungseinstellung berechtigt ist. Den Versicherungsnehmer trifft in diesem Rahmen eine besondere Mitwirkungspflicht, dessen Verletzung weitreichende Folgen haben kann: So stellte das OLG Köln in einem Urteil vom 19.7.2013 eine grob fahrlässige Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit eines Versicherungsnehmers fest, der trotz formal korrekter Aufforderung durch seinen Versicherer nicht am Nachprüfungsverfahren mitgewirkt hatte. Die Versicherung hatte daraufhin – zu Recht – die Zahlung ihrer Rentenleistungen eingestellt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.7.2013 – 20 U 26/11). Nachprüfungsverfahren BU Versicherung Geregelt ist das Nachprüfungsverfahren unter anderem in den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ-2008) als auch in den Allgemeinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (AB-BUV-2008). Gemäß § 6 Abs. 2 der BUZ-2008 bzw. § 13 Abs. 2 AB-BUV-2008 ist der Versicherer berechtigt, “auf unsere (d.h. des Versicherers) Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns (d.h. des Versicherers) zu beauftragende Ärzte verlangen.” Der folgende § 6 Abs. 3 BUZ-2008 bzw. § 13 Abs. 3 AB-BUV-2008 regelt dabei die Anzeigepflichten des Versicherten, indem er bestimmt: “Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen sie uns unverzüglich mitteilen.” Im zitieren Fall hatte der Versicherte nach dem Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit auf Grund von Innenohrschwerhörigkeit seit dem Februar 1988 Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen. Bereits 1998 hatte die Versicherung erfolglos versucht, die Leistungen einzustellen. Im März 2005 forderte der BU-Versicherer den Versicherungsnehmer erneut zu einer uneingeschränkten Nachuntersuchung auf und teilte ihm schriftlich drei Terminvorschläge mit. Wegen “anderweitiger Belegung” nahm der Versicherungsnehmer die Termine nicht wahr; als Gründe gab er eine Urlaubsreise und einen Zahnarzttermin an. Zudem vertrat der er die Ansicht, dass die ärztliche Untersuchung auf jene Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beschränken sei, die zum Anerkenntnis seiner Berufsunfähigkeit geführt haben. Dementgegen befand das Oberlandesgericht Köln, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass eine umfassende ärztliche Untersuchung des Versicherungsnehmers dem Versicherer grundsätzlich gestattet sei (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1993 – IV ZR 162/91; Urt. v. 17.02.1993 – IV ZR 228/91). Nur wenn der Gesundheitszustand sich nicht verändert habe bzw. unveränderbar sei, müsse bei fehlender Erforderlichkeit von einer umfassenden Untersuchung abgesehen werden (vgl. hierzu auch OLG Bremen, Urt. v. 22.08.2011 – 3 U 12/11). Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer zeitgerecht die Hinderungsgründe mitteilen müsse, wenn er die vom Versicherer bzw. vom Arzt vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht wahrnehmen könne. Auch müsse sich der Versicherungsnehmer bemühen, einen Termin für eine Untersuchung mit der Versicherung zu vereinbaren, vor allem, wenn in der Vergangenheit alle Versuche einer Terminfindung gescheitert seien. Das Oberlandesgericht Köln gelangte zu dem Urteil, dass der Versicherer für den Zeitraum der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit keine Leistungen an den Versicherungsnehmer zahlen müsse, da der Versicherungsnehmer in diesem Zeitraum die Mitwirkungspflicht grob fahrlässig verletzt habe. Auch teilte das Oberlandesgericht Köln die Auffassung des Landgerichts Köln, das erstinstanzlich befunden hatte, dass an die Aufforderung zur Nachuntersuchung keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen seien, da dies in den einschlägigen Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen sei (vgl. Landgericht Köln, Urt. vom 29.12.2010 – 26 O 132/09). Im Rahmen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund eines groben fahrlässigen Verstoßes ist der Versicherer berechtigt, die Kürzung von Rentenzahlungen – auch rückwirkend – festzustellen bzw. diese erstattet zu verlangen. Rentenleistungen aus der BU-Versicherung werden zudem während der Dauer der Obliegenheitsverletzung des Versicherten nicht fällig. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht, welcher jedoch durch die Versicherung zu beweisen ist, kann diese von der Leistungspflicht befreit werden (vgl. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung).

Recht der BU-Versicherer auf Nachprüfungsverfahren

Nach Anerkenntnis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit haben BU-Versicherer das Recht, diese einmal im Jahr zu überprüfen. Nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ, Stand: 1.10.2013) haben Versicherer nach Anerkenntnis bzw. gerichtlich festgestellter Leistungspflicht das Recht, den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegestufe erneut zu überprüfen (Vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30.1.2008 – IV ZR 48/06). Nach § 6 Absatz 2 BB-BUZ kann der Versicherer „sachdienliche Auskünfte“ einfordern und vom Versicherungsnehmer verlangen, dass er sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Versicherer kann Ärzte mit dieser Untersuchung beauftragen und trägt die Kosten dafür. Des Weiteren legt § 6 Absatz 2 BB-BUZ fest, dass auch die Bestimmungen von § 4 entsprechend gelten. Bei Bedarf kann der Versicherer nach § 4 Absatz 2 auf eigene Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch Ärzte seiner Wahl sowie notwendige Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen. § 6 Absatz 3 regelt die Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers, der dem Versicherer unverzüglich mitteilen muss, wenn sich der Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit verändert, die Berufsunfähigkeit wegfällt oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht am Nachprüfungsverfahren, kann es passieren, dass der Versicherer seiner Leistungspflicht nicht mehr nachkommt, das heißt, die Zahlung der BU-Rente einstellt bzw. diese entsprechend kürzt (§ 7 BB-BUZ). So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Köln am 19.7.2013 (OLG Köln, Urt. v. 19.7.2013 – 20 U 26/11) zugunsten eines Versicherers, der zu Recht einem Versicherungsnehmer für den Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2008 keine BU-Rente gezahlt hatte. Gemäß der vertraglich vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung habe der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, da er trotz mehrfacher Terminvorschläge seitens des Versicherers zu keiner Untersuchung erschienen sei. Der Versicherungsnehmer habe dem Versicherer die Hinderungsgründe zeitnah mitzuteilen und dürfe dem Zustandekommen eines möglichen Termins für eine Nachuntersuchung nicht entgegen wirken. In Ergänzung zu den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung regelt § 174 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die formalen Bedingungen, die an die Leistungsfreiheit des Versicherers geknüpft sind: (1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei. Eine solche Mitteilung über die Einstellung der Zahlung der BU-Rente wird allerdings nur wirksam, wenn darin nachvollziehbar dargelegt wird, welche Auswirkungen die Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten auf dessen Fähigkeiten zur Berufsausübung haben. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des ersten Anerkenntnisses der Berufsunfähigkeit mit dem zum Zeitpunkt vor der Leistungseinstellung ausführlich verglichen werden (Vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 228/91; OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.7.2008 – 12 U 22/08; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.6.2009 – 12 U 36/09; OLG Koblenz, Urt. v. 11.7.2008 – 10 U 842/07). Sie benötigen Unterstützung bei der Stellung Ihres BU-Antrages oder bei der Geltendmachungen von Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung? Kontaktieren Sie uns zur kostenlosen Ersteinschätzung !