Berufen auf fehlende Belehrung über die Anzeigepflichtverletzung bei arglistiger Täuschung im Allgemeinen ausgeschlossen
Bei Verdacht auf arglistige Täuschung steht dem Versicherer das Recht zu, einen Vertrag anzufechten und bei Nachweis arglistigen Handelns davon zurückzutreten, selbst wenn er den Versicherungsnehmer nicht wirksam über die Rechtsfolgen bei vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzung belehrt hat. Gemäß § 19 VVG kann ein Versicherer einen Vertrag anfechten