OLG Karlsruhe: Überzeugende Begründung für Leistungseinstellung notwendig

OLG Karlsruhe

Urteil vom 03.07.2008 – 12 U 22/08

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Versicherer muss die Einstellung einer bereits gewährten Berufsunfähigkeitsrente nachvollziehbar begründen

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Februar 2008 – 8 O 1/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1 des Urteilstenors das Wort „Erwerbsunfähigkeitsrente“ durch das Wort „Berufsunfähigkeitsrente“ ersetzt wird.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Rechtsanwalt, ist bei der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) seit 01.02.1990 gegen Berufsunfähigkeit versichert. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: B-BUZ) liegt vollständige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Liegt Berufsunfähigkeit mit einem Grad von mindestens 50% vor, so ist die Beklagte vertragsgemäß verpflichtet, eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen sowie den Kläger vollständig von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Für den Fall anerkannter Berufsunfähigkeit sieht § 7 Abs. 4 B-BUZ Folgendes vor:

„Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres.“

Unstreitig erkrankte der Kläger im Jahre 2001 an einer schweren depressiven Störung mit sogenanntem Burn-out-Syndrom. Die typischen Symptome einer Depression im Sinne einer Einschränkung bis zur Aufhebung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Vorliegen innerlicher Unruhe, Vorhandensein von Ängsten mit vegetativen Begleiterscheinungen wie Schlafstörungen und Appetitlosigkeit, hinzukommend Energie- und Antriebsminderung und Reduzierung der Konzentrationsfähigkeit in erheblichem Maße lagen beim Kläger vor. Im November 2001 war nach Steigerung der Symptomatik eine Klinikaufnahme mit stationärer Behandlung erforderlich. Vom 24.11.2001 bis zum 14.12.2001 erfolgte die Aufnahme in einer psychosomatischen Klinik. Wie bereits zuvor erfolgte bis zum heutigen Tag die fortlaufende ärztliche Behandlung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H in B sowie seit Anfang 2002 durch den Nervenarzt und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. S in M. Im Rahmen der (erstmaligen) Prüfung der Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte eine psychiatrische Begutachtung. Hieraus ergab sich die Diagnose einer depressiven Störung und ein Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers von etwa 70% (Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 25.04.2002). Die Beklagte anerkannte mit Leistungsentscheidung vom 16.05.2002 ihre Leistungsverpflichtung rückwirkend zum 01.09.2001 und gewährte eine Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich Bonusrente und Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.

Von dem vertraglich vereinbarten Recht zur Nachprüfung machte die Beklagte Ende 2002 und Ende 2003 Gebrauch. Die jeweils eingeholten ärztlichen Berichte ergaben einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und einen Grad der Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Im Frühjahr 2007 stellte sich für die behandelnden Ärzte ebenfalls ein unverändertes Krankheitsbild dar und weiterhin ein Grad der Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Auf Veranlassung der Beklagten unterzog sich der Kläger am 31.07.2007 einer Begutachtung in der Klinik für allgemeine Psychiatrie im Universitätsklinikum H durch Prof. Dr. Sch, der bereits die Begutachtung im Jahre 2002 vorgenommen hatte. Bei fortbestehender Diagnose einer depressiven Störung wurde die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in dem daraufhin am 02.08.2007 erstellten Gutachten dahingehend beantwortet, dass eine nachhaltige, 10% bis 15% überschreitende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit auf psychiatrisch psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr bestehe

Auf der Grundlage des Gutachtens vom 02.08.2007 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2007 eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit und weitere Leistungen über den 31.10.2007 hinaus ab. Dazu führte die Beklagte Folgendes aus:

 

„Sehr geehrter Herr …,

nach Vorlage und Auswertung des Gutachtens vom 02.08.2007 (Eingang bei uns am 06.08.2007) teilen wir Ihnen das Ergebnis unseres Nachprüfungsverfahrens mit.

Berufsunfähigkeitsleistungen sind von uns zu erbringen, wenn Sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu 50% außerstande sind, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Aus medizinischer Sicht liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor.

Zum Zeitpunkt unserer Leistungsentscheidung (16.05.2002) bestanden folgende Gesundheitsstörungen:

1. Erschöpfung, Schlafstörungen, Ängste, Gefühl der inneren Leere, Antriebsminderung

2. Ansatzweise Depression, gedrückte Stimmung, erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit, Denkstörung, Antriebsminderung, depressive Denkinhalte und kognitive Störung, Störung von Affekt und Antrieb, verlangsamter Gedankengang, Aufmerksamkeitsstörungen, regelmäßiger Alkoholkonsum, latente Suizidalität

Es war Ihnen deshalb nicht möglich, Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei zu mehr als 50% auszuüben.

Gegenüber unserer Leistungszusage vom 16.05.2002 hat sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich gebessert, u a.:

1. Stimmung gebessert, nur noch ansatzweise gedrückt

2. keine kognitiven Störungen mehr

3. erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit

4. Alkohol nur noch mäßig

5. keine Suizidalität

so dass Ihnen die über halbschichtige Ausübung Ihres alten Berufes aus medizinischer Sicht möglich ist.

Im Gutachten bescheinigt Prof. Dr. J. Sch, dass Sie alle Tätigkeiten als Rechtsanwalt wieder in vollem Umfang ausüben können. Eine nachhaltige 10-15% übersteigende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit besteht auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr. Er ist auch der Meinung, dass eine Fortführung der Psychotherapie, (die ggf. wieder um eine antidepressive Einstellung erweitert werden könnte) zu empfehlen ist.

Prof. Dr. J. Sch ist der Meinung, dass in den ersten Monaten des Wiedereintritts in das Berufsleben eine Überforderung vermieden werden sollte. Seiner Meinung nach ist eine stufenweise Belastung, beginnend mit 2-4 Stunden täglich zu empfehlen, bis Zug um Zug im Verlauf von 2-3 Monaten das gängige (vollschichtige) Arbeitspensum wieder erreicht wird.

Ein Hinderungsgrad von mind. 50% liegt bei Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt aus medizinischer Sicht nicht mehr vor.

Auch wir sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen von Ihnen vollschichtig ausgeübt werden kann. Unser ärztlicher Dienst hat hier ebenfalls keine Bedenken.

Wir stellen daher die Leistungen bedingungsgemäß zum 31.10.2007 ein (vgl. § 7 (4) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung).

Weitere Rentenzahlungen erfolgen somit ab dem 01.11.2007 nicht mehr.

Die monatliche Beitragszahlung ist ab 01.11.2007 wieder aufzunehmen. Die Beiträge buchen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, von dem uns bekannten Konto ab.

Wir wünschen Ihnen – gesundheitlich wie beruflich – alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage

Gutachten“

 

Am 14.12.2007 machte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage auf Fortführung der Rentenleistungen beim Landgericht Mannheim – 8 O 308/07 – anhängig. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Kläger vorläufige Zahlung einer „Erwerbsunfähigkeitsrente“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, dem Gutachten des Universitätsklinikums H vom 02.08.2007 liege eine unzulängliche Untersuchung und Befunderhebung zugrunde. An einem einzigen Nachmittag am 31.07.2007 seien in einem Zeitraum von etwa 1 1/2 Stunden die Untersuchung und die Befunderhebung erfolgt. Gerade im Hinblick auf die unterschiedlichen Stimmungs- und Leistungsphasen, die beim Krankheitsbild einer depressiven Störung vorlägen, könnten situative Effekte auftreten, so dass vorliegend eine unzulängliche Untersuchung ohne verlässliches Ergebnis erfolgt sei. An seinem Zustand habe sich nichts Wesentliches geändert. Er sei nach wie vor zu mindestens 50% berufsunfähig. Auf die Zahlung der „Erwerbsunfähigkeitsrente“ sei er zur Sicherung seiner Existenz dringend angewiesen.

 

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, dahingehend zu entscheiden,

dass die Beklagte an ihn ab dem 01.01.2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens beim Landgericht Mannheim – 8 O 308/07 -, längstens bis zum 31.12.2008, eine monatlich im Voraus zahlbare, erstmals am 02.01.2008 fällige „Erwerbsunfähigkeitsrente“ in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen habe.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

 

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass es bereits an einem Verfügungsanspruch fehle. Das Fortbestehen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sei nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Das Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 02.08.2007 habe nach umfangreicher Exploration eine eindeutige Gesundheitsverbesserung beim Kläger festgestellt. Es bestehe zudem kein Verfügungsgrund; eine existentielle Notlage habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

Das Landgericht hat unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Beklagten aufgegeben, ab dem 01.01.2008 zunächst bis zum 30.04.2008 eine monatlich im Voraus zahlbare, erstmals am 02.01.2008 fällige „Erwerbsunfähigkeitsrente“ in Höhe von 1.581,34 EUR an den Kläger zu zahlen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils vom 04.02.2008 wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund weiter in Abrede stellt und meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Fortdauer seiner Berufsunfähigkeit habe glaubhaft machen können. Zudem liege nunmehr das von Dr. med. E erstellte Gutachten im Hauptsacheverfahren vom 24.04.2008 vor, aus dem sich ergebe, dass der Kläger in seiner Berufsfähigkeit allenfalls zu etwa 20% eingeschränkt sei und 80% seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen vermag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen, den Inhalt der gerichtlichen Protokolle und den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 24.06.2008 Bezug genommen. Die Akten Landgericht Mannheim – 8 O 308/07 – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1406 f.), der sich der Senat anschließt, kann ein Versicherungsnehmer nach Einstellung der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Fortsetzung der Zahlungen beanspruchen, wenn ein Verfügungsanspruch und als Verfügungsgrund eine Existenzgefährdung des Versicherungsnehmers durch die Zahlungseinstellung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Das ist hier der Fall.

1.

Der Senat hat keinen Zweifel, dass die mit Leistungsentscheidung vom 16.05.2002 von der Beklagten anerkannte Leistungspflicht jedenfalls bis zum 30.04.2008 nicht geendet hat und daher (auch) für den – hier zu beurteilenden – Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 ein Verfügungsanspruch gegeben ist.

a)

Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann ein Versicherer sein Ziel, eine von ihm anerkannte Leistungspflicht wieder enden zu lassen, regelmäßig nur über ein so genanntes Nachprüfungsverfahren erreichen (vgl. BGHZ 121, 284, 293; BGH, Urteil vom 28. April 1999 – IV ZR 123/98 – VersR 1999, 958 unter II 1 a; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 – IV ZR 48/06 – VersR 2008, 521 unter 1 m.w.N.). Es setzt – im vorliegenden Fall gemäß § 7 Abs. 4 B-BUZ – voraus, dass dem Versicherten über die Leistungseinstellung eine Mitteilung gemacht wird. Kommt es nicht zu einer Mitteilung oder ist sie rechtsunwirksam, besteht die anerkannte Leistungspflicht auch dann fort, wenn sich die maßgeblichen Umstände derart geändert haben, dass sie den Versicherer zur Leistungseinstellung berechtigt hätten (BGHZ 121, 284, 293 f.). Sollte die Mitteilung wirksam nachgeholt werden, ist zu beachten, dass sie nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ die anerkannte Leistungspflicht nicht rückwirkend beenden kann (vgl. BGHZ 121, 284, 294).

Wirksam ist eine solche Mitteilung nur, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll (BGH, Urteile vom 28. April 1999 aaO; vom 3. November 1999 – IV ZR 155/98 – VersR 2000, 171 unter II 2 a). Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt in der Regel voraus, dass eine Vergleichsbetrachtung angestellt wird. Der gesundheitliche Zustand des Versicherten zum Zeitpunkt der die Nachprüfung beschließenden Entscheidung muss jenem gegenübergestellt werden, den der Versicherer seinem gebotenen Anerkenntnis zugrunde gelegt hat. Außerdem müssen die aus dieser Vergleichsbetrachtung abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden (BGH, Urteil vom 28. April 1999 aaO). Dazu gehören auch die aus den medizinischen Erkenntnissen gezogenen berufsbezogenen Schlussfolgerungen, die deshalb ebenfalls vergleichend darzulegen sind (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 46 Rdn. 194). Letzteres hat vor allem in den Fällen einen guten Sinn, in denen es – wie hier – nicht um die vollständige Heilung einer zuvor Berufsunfähigkeit begründenden Krankheit geht, sondern um Besserungen, die lediglich eine teilweise Rehabilitation möglich erscheinen lassen (vgl. Rixecker aaO).

b)

Diesen Anforderungen wird die Mitteilung der Beklagten vom 30.08.2007 nicht gerecht. So ist zum einen nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen der Kläger einerseits „alle Tätigkeiten“ als Rechtsanwalt wieder „in vollem Umfang“ soll ausüben können, obschon andererseits – wie dort ausdrücklich ausgeführt ist – seine Berufsfähigkeit weiterhin zu „10-15%“ beeinträchtigt ist.

Zum andern ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit am 01.09.2001 vom Kläger tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt konkret beschaffen war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten er nach dem 01.09.2001 aufgrund der damals gegebenen „Gesundheitsstörungen“ „zu mehr als 50%“ nicht mehr in der Lage war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten er im Vergleich dazu nunmehr, weil sich sein „Gesundheitszustand wesentlich gebessert“ habe, seit 01.11.2007 nach Ansicht der Beklagten wieder in der Lage ist und welche anwaltlichen (Teil-)Tätigkeiten er infolge der nach wie vor gegebenen 10-15%-igen Berufsunfähigkeit nach Meinung der Beklagten nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann; dem Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 02.08.2007 kann dies ebenfalls nicht entnommen werden.

Dass hier im Hinblick auf das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit der Mitteilung zusätzlicher Erläuterungsbedarf gegeben war, erhellt auch das inzwischen vorliegende, von Dr. med. E in gerichtlichem Auftrag im Hauptsacheverfahren Landgericht Mannheim – 8 O 308/07 – unter dem 24.04.2008 erstellte Gutachten. Es attestiert dem Kläger zwar eine Leistungsfähigkeit von ca. 80%, sieht ihn jedoch nach wie vor „vor allem“ bei Tätigkeiten unter Zeitdruck, bei der Mitarbeiterführung und bei der Austragung und Lösung von Konflikten beeinträchtigt. Da die „Austragung und Lösung von Konflikten“ zum täglichen Brot eines Rechtsanwalts gehört – denn gerade zu diesem Zweck werden Rechtsanwälte üblicherweise aufgesucht -, ein Rechtsanwalt in aller Regel Mitarbeiter hat, die er selbstredend dann auch immer wieder anleiten und führen muss, und Rechtsanwälte – wie dem Senat aufgrund des täglichen Umgangs mit den Angehörigen dieser Berufsgruppe hinlänglich bekannt ist – bei ihrer Arbeit (nahezu) täglich unter enormem Zeitdruck stehen, hätte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 30.08.2007 nicht davon absehen dürfen (nachvollziehbar) zu erläutern, weshalb der Kläger trotz seiner Defizite gerade auf diesen Gebieten in der Lage (gewesen) sein soll, seine „zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei“ zu mehr als 50% wieder aufzunehmen.

Die Mitteilung der Beklagten vom 30.08.2007 über die Leistungseinstellung ist mithin wegen fehlender Nachvollziehbarkeit rechtsunwirksam mit der Folge, dass die von ihr anerkannte Leistungspflicht dadurch nicht geendet hat.

c)

Ob der im Hauptsacheverfahren Landgericht Mannheim – 8 O 308/07 – vorgelegte Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2008 den Anforderungen genügt, die an die Nachvollziehbarkeit einer Mitteilung über die Leistungseinstellung zu stellen sind, hat der Senat nicht geprüft. In Anbetracht des Versicherungsbeginns am 01.02.1990 und der in § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 B-BUZ getroffenen Regelung, wonach eine solche Mitteilung frühestens zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres wirksam wird, käme ein etwaiges Ende der Leistungspflicht nicht vor Ablauf des 30.04.2008 in Betracht. Dem Senat ist jedoch nur die Rechtslage im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 zur Beurteilung angefallen.


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2.

Mit dem Landgericht sieht der Senat für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 auch einen Verfügungsgrund als gegeben an. Der Kläger hat für diesen Zeitraum eine – für den Erlass einer Leistungsverfügung unverzichtbare (vgl. OLG Saarbrücken aaO; OLG Hamm MDR 2000, 847; r+s 1990, 36) – existentielle Notlage hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 8 Absatz 2 bis Seite 10) an und macht diese zur Vermeidung von Wiederholungen durch Bezugnahme auch zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. So muss sich der Kläger insbesondere nicht darauf verweisen lassen, Sozialhilfe zu beantragen und das (mutmaßlich negative) Ergebnis dieses Verwaltungsverfahrens abzuwarten. Denn nach zutreffender, wenngleich nicht unumstrittener Ansicht besteht sozialhilferechtlich für jeden Hilfesuchenden die Obliegenheit, zur Befriedigung seiner Not vorrangig eigene Mittel einzusetzen (OLG Frankfurt/M. FamRZ 1987, 1164 f.; vgl. Huber in Musielak, ZPO 6. Aufl. § 940 Rdn. 15; jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht). Dazu gehören nach Ansicht des Senats auch (mögliche) Ansprüche gegen einen Berufsunfähigkeitsversicherer jedenfalls dann, wenn – wie hier – dieser seine Leistungspflicht anerkannt hatte und von der Beurteilung der von ihm stammenden Mitteilung über die Leistungseinstellung mangels Nachvollziehbarkeit als rechtsunwirksam auch im Hauptsacheverfahren ausgegangen werden kann. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es auch nicht zumutbar, monatliche Unterstützungsleistungen von 80,00 EUR und eine weitere Zahlung von 300,00 EUR, die der Kläger von seiner Mutter erhalten hat, bedarfsmindernd beim Kläger und somit zum Vorteil der Beklagten zu berücksichtigen, den Kläger auf eine gerichtliche Inanspruchnahme seiner Mutter wegen (möglicher) weiterer (Unterhalts-)Leistungen zu verweisen und/oder ihm bis zur Klärung des Rechtsverhältnisses im Hauptsacheverfahren Landgericht Mannheim – 8 O 308/07 – einen Umzug von M nach B, wo er in bescheidenem Umfang in einer Anwaltskanzlei arbeitet, anzusinnen, um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verringern oder in Wegfall treten zu lassen. Unter Berücksichtigung der Fahrtkosten erscheint auch ein Betrag von 600,00 EUR pro Monat, den das Landgericht zugunsten des Klägers als „Allgemeine Lebenshaltungskosten“ berücksichtigt hat, nicht übersetzt. Der Kläger muss entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf Telefon, Internet, Rundfunk und Fernsehen verzichten, um seine finanzielle Notlage zu minimieren. Der Kläger hat entgegen dem Vortrag der Beklagten auch im Zeitraum vom 17.09.2007 bis 27.10.2007 nicht Schulden von 19.429,82 EUR auf 5.464,32 EUR zurückgeführt. Vielmehr wies das Konto des Klägers mit der Nr. 37886971 am 01.10.2007 einen Sollstand von 6.867,19 EUR und am 27.10.2007 einen Sollstand von 5.464,32 EUR auf, während das weitere Konto des Klägers mit der Nr. 33513356 sich am 17.09.2007 mit 19.429,82 EUR und am 01.10.2007 mit 20.642,83 EUR im Soll befand; für eine Schuldentilgung in der von der Beklagten vorgetragenen Größenordnung spricht nichts. Durch Vorlage der Jahresabschlüsse zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 hat der Kläger aufgezeigt, dass seine Anwaltstätigkeit zu betrieblichen Verlusten in Höhe von 3.455,67 EUR (2005) und 6.277,12 EUR (2006) geführt hat. Darüber hinaus hat der Kläger unter dem 29.12.2007 eidesstattlich versichert, dass ihm neben den geringen – auch im Jahre 2007 ein negatives Jahresergebnis nach sich ziehenden – Anwaltshonoraren weitere Einkünfte nicht zur Verfügung stehen, er sein Vermögen aufgebraucht hat und keine Reserven oder sonstigen liquiden Mittel mehr vorhanden sind. Alles zusammen genügt, um für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 vom Verfügungsgrund einer existentiellen Notlage auszugehen, auch wenn der Kläger nicht alle Kontoauszüge lückenlos vorgelegt hat.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision findet gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statt. Eine Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist daher nicht veranlasst.

 

Quelle:

Entscheidungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg