Prozess wegen BU-Rente: Sind Kosten steuerlich absetzbar?

Mit dem modifizierten § 33 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Gesetzgeber 2013 die Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung sehr eingeschränkt. Dennoch können Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits wegen Ablehnung einer BU-Rente unter bestimmten Bedingungen als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Betrifft ein Zivilprozess das Versicherungsrecht, könnten die Kosten zum Beispiel für Prozesse im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar sein. Wenn die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nach Beantragung durch den Versicherungsnehmer von der Versicherung abgelehnt wird, bleibt den Betroffenen oftmals keine andere Wahl, als mit anwaltlicher Unterstützung die Versicherung auf Zahlung der Rente zu verklagen. Ob die Kosten für einen Zivilprozess jedoch steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab.

In einem Urteil vom 12.05.2011 entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 42/10), dass die Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung nur noch steuerrechtlich anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige schlüssig darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Reaktion auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass den vollständigen Abzug von Zivilprozesskosten unterbunden. Diesem Nichtanwendungserlass folgend hat dann der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30.6.2013 den entsprechenden § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG verändert, in dem es nun heißt:

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Selbst wenn die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen nicht bedroht ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, Prozesskosten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

So hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Urteil vom 24.7.2013 (Az. 9 K 134/12) entschieden, dass die Prozesskosten für eine Berufsunfähigkeitsrente absetzbar sind, wenn der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre gegeben und Gegenstand des Prozesses eine als „sonstige Einkünfte“ zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente sei.

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die Kosten der Rechtsverfolgung, zu denen unter anderem Beratungs- und Vertretungskosten und sonstige den Prozess betreffende Kosten zählen, zu einer existentiell bedrohlichen Situation führen. Bei entsprechendem Nachweis der Existenzbedrohung, die der Gesetzgeber nicht im Detail ausführt, könnte der Kläger die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Bei Nichtgefährdung der Existenzgrundlage steht dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit offen, die Prozesskosten als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Nach dem Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts könnten die Prozesskosten dann in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten aus Renteneinkünften geltend gemacht werden.

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