LG Bochum: Psychische Erkrankungen rechtfertigen Berufsunfähigkeit

Im Bereich der psychisch bedingten Berufsunfähigkeit können auch Erkrankungen depressiver Art oder Angstzustände zu einer großen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Ein objektiver Maßstab für den Grad der Erkrankung im Bereich der Depression und ihren phobischen Elementen ist nur schwer herzuleiten. Oftmals ist die Berücksichtigung aller Lebensumstände der Person entscheidend. Je mehr also auf jene eingegangen wird, desto überzeugender sind beispielsweise die Ergebnisse eines Gutachtens.

 

Neues Urteil: Psychische Erkrankungen rechtfertigen Berufsunfähigkeit

 

Das LG Bochum urteilte am 17.11.2010 (Az. 4 O 313/09) über einen Sachverhalt, in dem der Kläger, der bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, Leiter einer Bankfiliale und mehreren Personen vorgesetzt war. Verschiedene berufsrelevante Ereignisse, teilweise auch Misserfolge, trugen dazu bei, dass der Kläger unter anderem durch Rechtfertigungsdruck einer psychisch hohen Belastung ausgesetzt war, welche sich auch äußerlich durch Zittern der rechten Hand zeigte. Über mehrere Monate hinweg ließ sich der Kläger krankschreiben und berichtete zunehmend von depressiven sowie phobischen Zuständen. Diese seien auch stark in Verbindung mit seinem Beruf verbunden, sodass sich besonders starke Symptome solcher Erkrankungen auch bei zufälligem Treffen von bspw. Bankkunden zeigen.

 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung als Beklagte weigerte sich dem Kläger Leistungen aus der bei Ihr unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung zu bezahlen. Sie trug unter anderem vor, dass der Kläger grundsätzliche Aggravationstendenzen aufweise, diese ursächlich für den weiteren Verlauf seien, und der Kläger überdies  ein forderndes Freizeitleben verfolge.

 

Das Landgericht Bochum gab der Klage des Versicherungsnehmers dennoch statt.

 

Das Gericht stellte fest, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers auf eine Angsterkrankung mit depressiver Symptomatik sowie einer phobischen Komponente, die als sozial-phobisch interpretiert werden muss, zurückzuführen sei.

 

Entscheidend bei derartigen Erkrankungen sei die Feststellung, dass diese Krankheit nicht nur vorübergehend sei und nicht lediglich im Rahmen normaler Stressreaktionen in einem forderndem Job aufkomme. Einige eindeutige Indizien dafür, dass solche Zustände nicht nur vorübergehend sein, zeigten sich besonders im krankheitsbedingten Verhalten außerhalb des Arbeitsplatzes. Hierzu zählt unter anderem Gewichtszunahme, plötzlicher Alkoholkonsum, Lethargie. Auch die massive Einschränkung des Privatlebens begleitet von Tendenzen zum sozialen Rückzug und allgemeiner Kontaktvermeidung bestätigen, dass sich die Erkrankung in allen Bereichen auswirke.

 

Die Auswirkungen auf das Sozial- und Privatleben deuten allerdings nicht nicht immer zwingend auf ein chronisches Vorliegen von Strukturlosigkeit hin. Insofern ist  grundsätzlich die Umstrukturierung der Lebensweise um die verschiedenen Angststörungen, Depressionen und sonstigen phobischen Komponente herum möglich. Eine solche Änderung könne aber nicht als Zeichen der Heilung gewertet werden.

 

Die Einnahme unterschiedlichster Medikamente mit teils starken Nebenwirkungen als Gegenargument für das Nichtvorliegen einer Berufsunfähigkeit greife nicht, wenn sich die Erkrankungen verfestigt und chronifiziert haben.

 

Es liege mithin auf der Hand, so das das Landgericht Bochum, dass bei komplexen psychischen Störungen die Folgen im Berufsleben verheerend sein könnten.

 

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