Berufen auf fehlende Belehrung über die Anzeigepflichtverletzung bei arglistiger Täuschung im Allgemeinen ausgeschlossen

Bei Verdacht auf arglistige Täuschung steht dem Versicherer das Recht zu, einen Vertrag anzufechten und bei Nachweis arglistigen Handelns davon zurückzutreten, selbst wenn er den Versicherungsnehmer nicht wirksam über die Rechtsfolgen bei vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzung belehrt hat. Gemäß § 19 VVG kann ein Versicherer einen Vertrag anfechten und von diesem zurücktreten, wenn ein Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet bzw. nicht auf alle Gefahrenumstände hingewiesen hat. Um dieses Recht auszuüben, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung belehrt haben (§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG). Rechtsfolgen bei Informationsmangel Eine Ausnahme stellt der Tatbestand der arglistigen Täuschung dar: In seinem Urteil vom 12. März 2014 hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von falschen oder fehlenden Angaben im Antragsformular nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Versicherungsvermittler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich dann nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 306/13). In einem vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart verhandelten Fall (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.9.2013 – 7 U 101/13) musste der Senat darüber entscheiden, ob ein Versicherungsnehmer bei Wechsel zu einer anderen Versicherung bewusst vorvertragliche Erkrankungen (Gonarthrose und arterielle Hypertonie) und deren Behandlungen verschwiegen und den Versicherer arglistig getäuscht hatte. Obwohl der Senat nicht verkannte, dass in erheblichem Umfang Indizien vorlagen, die auf eine arglistige Täuschung seitens des Klägers hindeuteten, ließen entlastende Indizien den Senat letztendlich an der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers zweifeln. Der Versicherungsvermittler hatte den potenziellen Versicherungsnehmer nämlich auf eigene Initiative mehrfach aufgesucht, um ihn von einem Wechsel zu einer günstigeren Versicherung zu überzeugen. Auf Drängen des Versicherungsvermittlers hatte der Versicherungsnehmer, der angeblich auf alle Vorerkrankungen hingewiesen hatte, schließlich einem Wechsel zugestimmt und das vom Versicherungsvermittler bereits vollständig ausgefüllte Antragsformular unterzeichnet. Unter anderem hatte der Versicherungsvermittler angegeben, dass “allgemeine Kontrolluntersuchungen ohne Befund” gewesen seien. Der Senat gelangte unter anderem aufgrund dieser Angabe zu der Überzeugung, dass dem Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen nicht zur Beantwortung vorlegt worden seien. In seinem Urteil befand das OLG Stuttgart, dass “die üblichen Indizien für Arglist bei unvollständigen Gesundheitsangaben stark entwertet werden”, wenn “ein Kunde im Wege der sogenannten Kaltakquise nach wiederholten Besuchen gewonnen werde”. Ferner urteilte das OLG Stuttgart, dass das Recht der Versicherung zum Rücktritt wegen formal unwirksamer Belehrung ausgeschlossen sei. Die Hinweise auf die Rechtsfolgen falscher Gesundheitsangaben in einem Antragsformular auf der letzten Seite, mehrere Seiten nach der Unterschrift, können bei der Antragstellung leicht übersehen werden und seien aus diesem Grund nicht ausreichend. Die Folge ist, dass der Versicherer nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann. Mit dieser Aussage folgte das OLG Stuttgart der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der bereits mehrfach zu den formalen Anforderungen an eine wirksame Belehrung Stellung genommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2013 – IV ZR 197/11; BGH, Beschluss v. 11.09.2013 – IV ZR 253/12; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.9.2013 – 7 U 101/13). Benötigen Sie Hilfe bei Ihrem BU-Antrag? Kontaktieren Sie uns! Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles!

Berufsunfähigkeit: Tipps zur richtigen Antragstellung

Bei der Beantragung einer BU-Rente müssen Versicherungsnehmer zahlreiche Formulare ausfüllen und ärztliche Gutachten einholen, um ihre Berufsunfähigkeit nachzuweisen. Berufsunfähigkeit: Tipps zur richtigen Antragstellung “Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben und er auch keiner anderen Tätigkeit nachgeht, die seiner bisherigen Lebensstellung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht.” In den meisten Versicherungsbedingungen sind gleichlautende oder ähnliche Formulierungen zu finden. Entscheidend in dem Zusammenhang ist der sogenannte Prognosezeitraum. Wenn zum Beispiel ein Versicherungsnehmer über drei Monate lang nicht seinen Beruf ausüben konnte und in den Versicherungsbedingungen ein Prognosezeitraum von 6 Monaten angegeben ist, kann der Arzt aller Wahrscheinlichkeit nach eine Prognose für die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit stellen. Dennoch wird ein Versicherer zunächst im Detail die Voraussetzungen für den Leistungsfall überprüfen. Neben einer Vielzahl von Formularen, die auszufüllen sind, wird der Versicherte dazu aufgefordert werden, Berichte bzw. Gutachten seiner behandelnden Ärzte vorzulegen. In der Regel müssen die Arztberichte folgende Angaben enthalten: Ursache, Beginn und Art der Erkrankung; Auswirkung der Erkrankung auf die Fähigkeit, den Beruf auszuüben; Grad und voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit; Prognose über den Verlauf der Erkrankung; Wenn beispielsweise ein Hausarzt die Berufsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt hat, kann es sein, dass der Versicherer weitere Gutachten von spezialisierten Fachärzten einholen möchte. Zudem wird der Versicherer eine Schweigepflichtentbindung gegenüber Ärzten und der Krankenkasse anfordern, die nicht pauschal unterschrieben werden sollte. Der Versicherer muss vielmehr konkretisieren, welche Auskünfte er bei welcher Stelle einholen möchte. Selbst die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung reicht keinem privaten BU-Versicherer als Nachweis für eine Berufsunfähigkeit aus. In der Regel überprüfen die meisten Versicherungen im Leistungsfall, ob bei Abschluss der BU-Versicherung tatsächlich alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet wurden. In vielen Fällen versuchen Versicherer dann, wegen mangelhaft oder falsch beantworteter Gesundheitsfragen vom Vertrag zurückzutreten oder diesen anzufechten. Die häufigsten Gründe, warum Versicherer eine Leistung letztendlich verweigern, sind: ein nicht ausreichender Nachweis der Berufsunfähigkeit; die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Vertragsabschluss, nicht komplett ausgefüllte Formulare und keine Reaktion auf Nachfragen der Versicherung. Der Prozess der Beantragung der BU-Rente ist äußerst komplex, da der Versicherer einen lückenlosen Nachweis der Berufsunfähigkeit verlangt. Um unnötige Fehler beim Ausfüllen der Formulare und ggf. einen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte der Antrag mit Unterstützung eines Fachanwalts gestellt werden. Unsere kurze Checkliste für die Beantragung der BU-Rente (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Ausfüllen der allgemeinen Daten im BU-Antragsformular; Darstellung des Eintritts des Leistungsfalles (Monat, Jahr) und Aufführung der Anlagen; Ausführliche Darstellung der Ursache der Berufsunfähigkeit; Detaillierte Berichte der behandelnden Ärzte; Detaillierte Darstellung des Berufs (Berufskunde) mit Aufschlüsselung aller Tätigkeiten nach Zeit; Angabe und Nachweis des Einkommens und Erläuterung der sozialen Stellung, die mit dem Beruf verbunden ist. Die vollständige Übermittlung sämtlicher für den BU-Antrag relevanter Unterlagen ist vor allem auch deshalb wichtig, weil der Versicherer ohne die relevanten Unterlagen nicht in die Prüfung Ihres BU-Antrages gehen wird. Sie können gerne mit uns in Kontakt treten, wenn wir Sie bei der Einreichung Ihres BU-Antrages begleiten sollen.

OLG Bremen: Kein Nachprüfungsrecht bei fehlender Erforderlichkeit

OLG Bremen Urteil v. 22.08.2011 – 3 U 12/11 Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfungsrecht des Versicherers beeinflusst durch Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10.03.2011, Geschäfts-Nr.: 6 O 1802/10, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Nachprüfungsrechts der Beklagten hinsichtlich medizinischer Einschränkungen des Klägers im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der im Jahre 1974 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Er schloss den zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag im Mai 2001 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Danach ist im Falle der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von € 1.575,08 zu zahlen. Die Zahlungspflicht endet spätestens am 30.04.2034. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind u.a. die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten (BB-BUZ, Anl. K1, Bl. 34 ff d.A.). Dort heißt es in § 6 u.a.: “(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen… Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind… (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen…” Der Kläger übte zuletzt eine körperlich anstrengende Tätigkeit als Konstruktionsschlosser in einem Unternehmen aus, in dem Fahrzeuge mit Panzerungen versehen werden. Im Jahre 2002 gab er seinen Beruf wegen gravierender Rückenprobleme auf und machte Ansprüche gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in einem Rechtsstreit geltend. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20.12.2005 (Gesch.-Nr. 3 U 23/04) verurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger bis längstens zum 30.04.2034. Aus dem in jenem Rechtsstreit eingeholten fachorthopädischen Gutachten ergibt sich, dass beim Kläger eine Berufsunfähigkeit von 60% vorliegt. Mit Schreiben vom 22.07.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf zu erklären, dass ihr kein Nachprüfungsrecht bezüglich seines Gesundheitszustandes zustehe, weil mit einer Besserung seiner Beschwerden nicht zu rechnen sei. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung ab. Der Kläger hat behauptet, sein Rückenleiden sei so gravierend, dass es in seinem gesamten Leben nicht mehr zu einer Verbesserung oder gar einer Heilung kommen könne. Er hat die Ansicht vertreten, dass ein Nachprüfungsrecht der Beklagten nur bestehen könne, solange die Erkrankung noch keinen endgültigen Zustand erreicht habe. Da sein Krankheitszustand aber unumkehrbar sei, sei das Nachprüfungsrecht der Beklagten erloschen. Ein Beharren der Beklagten auf regelmäßigen Nachprüfungen führe zumindest zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und damit zur Unwirksamkeit von § 6 BB-BUZ. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des Berufsunfähigkeitsvertrages 95 022 823 kein Nachprüfungsrecht wegen medizinischer Einschränkungen des Klägers hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihr Nachprüfungsrecht auch im vorliegenden Fall bestehe, denn bei der Erkrankung des Klägers könne heute niemand beurteilen, was man in medizinischer und therapeutischer Sicht bis zum Jahre 2034 zu leisten im Stande sei. Dies gelte umso mehr, als sich aus dem im Vorprozess eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht ergebe, dass der Zustand des Klägers unumkehrbar sei. Zudem sei zu beachten, dass schon eine geringe Verbesserung des Gesundheitszustandes um 11% zum Wegfall der Leistungspflicht führen würde. Dass eine solche Verbesserung eintritt, könne hier nicht ausgeschlossen werden. Durch Urteil vom 10.03.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoße, weil eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht vorliege. Der Versicherungsnehmer sei gegenüber dem Nachprüfungsrecht des Versicherers auch nicht schutzlos gestellt, weil der Versicherer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG Auskünfte vom Versicherungsnehmer nur verlangen könne, soweit diese zur Feststellung der Leistungspflicht im konkreten Einzelfall erforderlich seien. Ein vollständiger Ausschluss des Nachprüfungsrechts der Beklagten komme deshalb, auch angesichts der langen Dauer der bestehenden Leistungspflicht, nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Nach ihren Versicherungsbedingungen sei die Beklagte berechtigt, bei ihm, dem Kläger, jährlich intensive Untersuchungen vorzunehmen. Das könne bei ihm wegen gegebenenfalls erforderlicher Röntgen- und MRT-Aufnahmen zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen führen. Dies benachteilige ihn unangemessen, weil eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes im Hinblick auf den Rücken aus medizinischer Sicht ausscheide. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, denn es habe der von ihm angebotenen Beweiserhebung in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft. Ein solches Gutachten wäre nach seiner Ansicht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein negativer Endzustand vorliege und keine Verbesserungsaussichten für seinen Gesundheitszustand bestünden. Der Kläger hält darüber hinaus an seiner Rechtsansicht fest, dass die Regelung des § 6 BB-BUZ ihn unangemessen benachteilige und im vorliegenden Fall lediglich einem Selbstzweck diene, was, auch unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB darstelle. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des Berufsunfähigkeitsvertrages 95 022 823 kein Nachprüfungsrecht wegen medizinischer Einschränkungen des Klägers hat. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 08.04.2011 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2011 verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist unbegründet. Der von ihm geltend gemachte Feststellungsanspruch ergibt sich unter

KG Berlin: Ausschluss von Rentenansprüchen aus der BU-Versicherung bei verweigerter Mitwirkung

KG Berlin Urteil v. 8.7.2014 – 6 U 134/13 Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss der Fälligkeit von Versicherungsansprüchen bei verweigerter Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten Leitsätze 1. Die notwendigen Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 VVG umfassen auch die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht; ist dem Versicherer die Einholung von Informationen über Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers aus vorvertraglicher Zeit mangels Erteilung einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherungsnehmers nicht möglich, ist dessen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht fällig. 2. Aus § 213 VVG . F. und der zugrunde liegenden Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich nicht, dass der Versicherer diese Informationen seit Inkrafttreten des neuen VVG nicht mehr, jedenfalls nur bei einem konkreten Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung und/oder nur beschränkt auf solche Gesundheitsdaten einholen darf, die einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben können. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 – 23 O 341/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer mit der Beklagten zum 1. April 2009 zustande gekommenen Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Behauptung, er sei seit dem 6. Mai 2010 wegen einer depressiven Erkrankung und eines “Burn-Out Syndroms” bedingungsgemäß berufsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bezirksleiter der Landesbausparkasse Hessen-Thüringen. Das Landgericht hat die Klage mit am 26. Juni 2013 zugestelltem Urteil, auf das wegen seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, als derzeit unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte ihre Leistungsprüfung nicht abschließen könne, nachdem der Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2012 (Anlage K 22) ausdrücklich der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch die Beklagte widersprochen hatte, “soweit das die Überprüfung vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen betrifft”. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013, eingegangen am 23. Juli 2013, hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese – nachdem auf seinen am 23 August 2013 eingegangenen Antrag die Frist bis zum 26. September 2013 verlängert worden war – mit am 20. September 2013 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das Ausgangsgericht. Er ist der Ansicht, auch nach den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet zu sein, der Beklagten die Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zu ermöglichen, zumal die Beklagte trotz Nachfrage weder einen konkreten Verdacht noch einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung aufzeigen könne. Der Kläger bestreitet eine solche und behauptet, erstmals im Frühjahr 2010 Anzeichen für eine psychische Erkrankung verspürt zu haben. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die angegriffene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung und zur Regelung des § 213 VVG, wonach insbesondere persönliche Gesundheitsdaten besonderen Schutz genießen. Der Kläger beantragt, I. das Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 341/12 – vom 12. Juni 2013 wie folgt abzuändern: 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.112,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 27.548 € seit dem 1.6.2012, aus einem Teilbetrag von jeweils weiteren 1141,12 € seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.07.2012 bis einschließlich 01.10.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vers.-Nr. 3… beginnend ab 01.11.2012 bis längstens 31.03.2024 bis zum 1. eines jeden Monats jeweils eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1060,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen; 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über das Jahr 2012 hinaus die monatliche Berufsunfähigkeitsrente jährlich zu erhöhen, jeweils zum 01. 04. eines jeden Jahres, längstens bis zum 31.03.2024, jeweils um 3 % der Rente des Vorjahres; die die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vers.-Nr. 3… ab dem 1.11.2012 bis längstens zum 31.03.2024 freizustellen. II. Hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 341/12 – vom 12. Juni 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. III. Hilfsweise wird angeregt, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, im Rahmen der Feststellung des Versicherungsfalls auch berechtigt zu sein, Gesundheitsdaten des Versicherungsnehmers aus der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages zu erheben, um zum einen klären zu können, ob sich das versicherte Risiko schon vorvertraglich verwirklicht hatte und zum anderen um zu prüfen, ob ihr wegen einer Anzeigepflichtverletzung ein Recht zur Anfechtung des Versicherungsvertrages oder zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag zustehe, weil auch diese Fragen ihre Leistungspflicht beträfen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem – schon wegen der vorzunehmenden Interessenabwägung – nicht grundsätzlich entgegen. Das Widerspruchsrecht des Ver-sicherungsnehmers gemäß § 213 Abs. 2, 2. Hs. VVG sichere lediglich den verfassungs-rechtlich geschützten Anspruch des Versicherungsnehmers auf Schutz seiner persönlichen Daten, begründe aber keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung unabhängig von einer Anspruchsprüfung durch den Versicherer. Ein konkreter Verdacht für eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung sei für die Datenerhebung aus vorvertraglicher Zeit nicht erforderlich, unabhängig davon ergebe sich dieser vorliegend bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Antragstellung und dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit, zumal die Erkrankung des Klägers an einer Depression in Form eines “Burnout-Syndroms” eine längere Krankheitsentwicklung belege. II. Die Berufung des Klägers vom 22. Juli 2013 ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und – im Hinblick auf die Verlängerung der Frist bis zum 26. September 2013 – begründet (§ 520 ZPO) worden. In der Sache bleibt die Berufung des Klägers jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als “derzeit unbegründet” abgewiesen. Die hiergegen

Selbstständige: Pflicht zur Umorganisation in der Berufsunfähigkeit?

Wem als Selbstständiger die Berufsunfähigkeit droht, für den gelten andere Erfordernisse als für normale Arbeitnehmer. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Pflicht zur Umorganisation in der Berufsunfähigkeit, die grundsätzlich für Selbständige gilt. Doch was genau versteht sich unter dem Stichwort Umorganisation? Und ist jeder Selbständige auch zur Umorganisation verpflichtet?

Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und Entbindung von ärztlicher Schweigepflicht

In der Regel überprüfen Versicherer im Leistungsfall, ob vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt worden sind. Muss der Versicherungsnehmer solche Ermittlungen durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterstützen? Ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung die vertraglich vereinbarte Leistung im Versicherungsfall zahlen muss, hängt maßgeblich davon ab, ob der Versicherte bei Abschluss des Vertrages die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat. In der Regel überprüfen Versicherer, ob vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt worden sind. Um gesundheitsbezogene Daten aus vorvertraglicher Zeit bei behandelnden Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen oder anderen Einrichtungen einzuholen, benötigt der Versicherer eine sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung, das heißt, der Versicherungsnehmer muss die in Frage kommenden Personen und Einrichtungen von ihrer Schweigepflicht entbinden. Berufsunfähigkeitsversicherung Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 8.7.2014 (6 U 134/13) umfassen die notwendigen Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 VVG auch die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Wenn der Versicherungsnehmer, wie im gerichtlich verhandelten Fall, eine Entbindung von der Schweigepflicht verweigert und der Versicherer deshalb keine Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit einholen kann, besteht nach Ansicht des Gerichtes kein Anspruch auf die Versicherungsleistung. Das Kammergericht ist dem vorhergehenden Urteil des Landgerichts (LG Berlin, 12.6.2013 – 23 O 341/12) dahingehend gefolgt, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Sinne des § 14 VVG nicht fällig ist, da der Versicherer aufgrund des Widerspruchs des Versicherungsnehmers gegen die beabsichtigte Erhebung von Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit seine Leistungsprüfung nicht abschließen kann. In der Vorentscheidung hatte das Landgericht Berlin es offen gelassen, ob die Erforderlichkeit der Datenerhebung eine hinreichend konkrete Verdachtslage erfordert. Das Kammergericht beschäftigte sich ausführlich mit der Frage, ob § 213 VVG bzw. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Erhebung von Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit entgegensteht und verneinte dieses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 1 BvR 3167/08). Zudem distanzierte sich das Gericht von der von Egger (VersR 2014, 553; VersR 2012, 810) vertretenen Auffassung, dass dem Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung allein das Recht zustünde, Daten zu der Frage zu erheben, ob sich das versicherte Risiko verwirklicht habe. Zwar wird mit § 213 VVG der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Versicherungsnehmers in Form eines Selbstbestimmungsrechts über die Gesundheitsdaten gewährleistet, aber im vorliegenden Fall nahm das Kammergericht Berlin eine Abwägung vor und räumte dem Ermittlungsinteresse des Versicherers Vorrang ein. Das Kammergericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungsrelevanten Fragen zugelassen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und im welchem Umfang der Versicherer unter Berücksichtigung des § 213 VVG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesundheitsdaten aus vorvertraglicher Zeit erheben darf. Benötigen Sie Hilfe bei Ihrem BU-Antrag? Kontaktieren Sie uns! Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles!

OLG Köln: Leistungsausschluss bei Mitwirkungspflichtverletzung des Versicherten

OLG Köln Urteil v. 19.07.2013 – 20 U 26/11 Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsausschluss wegen grob fahrlässiger Mitwirkungspflichtverletzung des Versicherten bei Nachuntersuchungsaufforderung Leitsätze 1. Der Versicherungsnehmer muss der Aufforderung des Versicherers grundsätzlich nachkommen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn der Versicherer gemäß § 7 BB-BUZ den Grad der Berufsunfähigkeit nachprüfen will. 2. Der Versicherer ist bei grob fahrlässiger Verletzung der Nachuntersuchungsobliegenheit des Versicherungsnehmers berechtigt, die Zahlung der Rentenleistung einzustellen. Dabei beschränkt sich die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers nicht darauf, dem Versicherer mitzuteilen, dass er (der Versicherungsnehmer) die ihm vorgeschlagenen Untersuchungstermine nicht wahrnehmen kann. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer etwaige Hinderungsgründe zu benennen und einer Verhinderung des Untersuchungstermins – im Rahmen des Zumutbaren – entgegenzuwirken. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das 29. Dezember 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 132/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe – Berufsunfähigkeitsversicherung I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus dieser Versicherung erbringt die Beklagte seit dem 1. Februar 1988 die bedingungsgemäßen Leistungen. Die Beklagte stellte ab April 1998 die Leistungen ein, weil der Kläger Nachuntersuchungstermine nicht wahrnahm. Dagegen wandte sich der Kläger mehrfach erfolgreich vor Gericht. Mit Schreiben vom 18. März 2005 forderte die Beklagte den Kläger erneut zu einer Nachuntersuchung in der Universitätsklinik Köln auf, wobei sie ihm drei Terminsvorschläge (1. April 2005, 2. Mai 2005 und 9. Juni 2005) unterbreitete. Auf dieses Schreiben, das dem Kläger zuging, das er aber nach seiner Darstellung wegen eines Urlaubs erst am 22. April 2005 zur Kenntnis genommen hat, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2005, dass er die angebotenen Termine nicht wahrnehmen könne, weil diese “anderweitig schon belegt” seien. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet, an den von der Beklagten vorgeschlagenen Terminen sei er wegen Urlaubsabwesenheit vom 14. März 2005 bis 21. April 2005 und vom 24./25. April 2005 bis 8. Mai 2005 und wegen einer Vielzahl von geplanten Zahnbehandlungsterminen – der letzte Termin habe am 9. Juni 2005 stattgefunden – gehindert gewesen. Der Kläger verlangt, nachdem das Landgericht Köln die Beklagte in einem Vorprozess rechtskräftig zur Fortzahlung der Rentenleistungen bis 31. März 2005 verurteilt hat, Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2008 und hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.734,50 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2007; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungseinstellung auch über den 31. März 2005 hinaus sei berechtigt, weil der Kläger seine Obliegenheit zur ärztlichen Nachuntersuchung verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Dezember 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Das Schreiben der Beklagten vom 18. März 2005 stelle eine wirksame Aufforderung zur Nachuntersuchung dar. Eine Nachuntersuchung habe nicht nur wegen der beim Kläger festgestellten Schwerhörigkeit, sondern auch wegen Tinnitus erfolgen dürfen. Eine formelle Leistungseinstellung sei nicht erforderlich gewesen. Soweit es die angebotenen Termine angehe, habe der Kläger nicht lediglich pauschal eine Verhinderung anführen dürfen; er hätte sich zumindest um eine Verlegung des Zahnarzttermins am 9. Juni 2005 bemühen müssen. Es habe dem Kläger zudem angesichts der konkreten Umstände oblegen, Ersatztermine vorzuschlagen. Dass der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, habe er nicht substantiiert vorgetragen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er trägt vor, das Nachprüfungsverlangen der Beklagten vom 18. März 2005 sei unwirksam gewesen, weil der Untersuchungsumfang nicht mitgeteilt worden sei. Da die Beklagte seine Berufsunfähigkeit alleine in Bezug auf die bei ihm gegebene Innenohrschwerhörigkeit, nicht aber auch wegen Tinnitus, anerkannt habe, müsse auch eine Nachuntersuchung auf die Innenohrschwerhörigkeit beschränkt bleiben. Eine solche Einschränkung sei in dem Aufforderungsschreiben indes nicht enthalten. Auch eine Untersuchung auf psychosomatischem Gebiet habe die Beklagte nicht verlangen können. Jedenfalls sei er an den von der Beklagten genannten Terminen verhindert gewesen. Den Termin am 2. Mai 2005 habe er nicht wahrnehmen können, weil er vom 24./25. April 2005 bis 8. Mai 2005 einen Urlaub in Spanien geplant und dann auch durchgeführt habe. Am 9. Juni 2005 habe er einen Zahnarzttermin gehabt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er sich nicht um eine Verlegung des Termins bemühen müssen. Es dürfe “als unmöglich erscheinen”, den Termin angesichts der Terminslage der Zahnarztpraxis “zu modifizieren”, zumal an diesem Tag 2 Behandlungen (vormittags und nachmittags) vorgesehen gewesen seien. Deshalb könne es ihm nicht als grob fahrlässig angelastet werden, dass er es unterlassen habe, eine Terminsverlegung zu erreichen. Tatsächlich sei eine Terminsverlegung auch nicht möglich gewesen. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 27. Januar 2012 Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Äußerungen der Zeugin Dr. M vom 8. März 2012 (Bl. 300 d.A.) und vom 14. Juni 2012 (Bl. 303 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2008 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen. Die Beklagte ist für diesen Zeitraum gemäß § 8 der vereinbarten BB-BUZ (Bl. 72 f. d.A.) leistungsfrei, weil der Kläger grob

BGH: Neuverhandlung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH Beschluss v. 07.07.2010 – IV ZR 63/08 Berufsunfähigkeit: BGH beschließt zweimal Neuverhandlung durch OLG, weil dieses den Anspruch auf rechtliches Gehör der Versicherten missachtet hat Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2008 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 125.902 € Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, infolge eines Verkehrsunfalls vom 24. August 2000 in ihrem Beruf als Gastwirtin berufsunfähig geworden zu sein, auf Leistung aus zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen in Anspruch. Die Klage ist zunächst in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 (IV ZR 3/05 – VersR 2007, 1398) hat der Senat die Sache nach § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es den Antrag der Klägerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin ohne weitere Beweisaufnahme erneut zurückgewiesen, weil die Klage unschlüssig sei. Die Klägerin habe die konkrete Ausgestaltung des von ihr zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausgeübten Berufs und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Das Gegenteil ergebe sich nicht bindend aus folgendem Satz im Senatsbeschluss: “Damit sind die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit … hinreichend vorgetragen.” Dieser beziehe sich ersichtlich nur auf die Systematik des § 2 Abs. 3 BB-BUZ. II. Das Berufungsgericht hat erneut den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es von der beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Dieser Verstoß führt wiederum gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Juni 2007 ausgeführt hat, hat die Klägerin durch die Vorlage des für einen anderen Versicherer erstellten Gutachtens der Orthopädin und Sozialmedizinerin Dr. N. vom 6. April 2001 und die Bezugnahme auf die darin getroffenen Feststellungen hinreichend zu den Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit vorgetragen. Diese Feststellung ist nicht dadurch eingeschränkt, dass das Landgericht nach den weiteren Darlegungen in diesem Beschluss seiner Beweiserhebung auch einen falschen Zeitpunkt für die Frage nach vorliegender Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt hatte. Der Senat hat dies zu 1. c) der Gründe erkennbar als einen zusätzlichen Mangel der landgerichtlichen Feststellungen neben dem Übersehen von § 2 Abs. 3 BB-BUZ angesehen. An die rechtliche Beurteilung des Senats ist das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden; es hätte schon deshalb das beantragte Sachverständigengutachten einholen müssen. Soweit der Senat abschließend unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – IV ZR 232/03 – VersR 2007, 631 Tz. 17 darauf hingewiesen hat, dass die erforderlichen Beweise “unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats” zu erheben seien, ist damit nicht gesagt, dass zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen zunächst weiterer Vortrag der Klägerin erforderlich sei. Vielmehr hat der Senat damit nur verdeutlicht, auf welche Umstände sich die einzuholenden Feststellungen eines Sachverständigen zu beziehen haben. Angesichts dieser nicht misszuverstehenden Vorgaben des Senats ist es willkürlich, wenn das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung von der Klägerin nach einem Zeitablauf von fast acht Jahren seit Beendigung der früheren Gastwirttätigkeit zur Darlegung der eingetretenen Berufsunfähigkeit weiteren Vortrag zur “durchschnittlichen Anzahl der gekochten Gerichte, dem Umfang der Einkäufe und der Aufteilung der Tätigkeiten auf die beiden Gaststätten unter Berücksichtigung des vorhandenen Personals” verlangt. 2. Die Sache war daher erneut zur Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.02.2004 – 25 O 16943/02 – OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 – 25 U 2960/04 – Quelle: Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshof

Anforderungen an eine wirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG

Die Rücktritts-, Kündigungs- oder Anpassungsrechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 – 4 VVG setzten gemäß § 19 Absatz 5 S. 1 VVG voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ belehrt hat. Gemäß § 19 Absatz 1 VVG ist der Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung dazu verpflichtet, alle gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das heißt, der Versicherungsnehmer muss die für den Versicherer erheblichen Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wenn der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer, abhängig vom Verschulden des Versicherungsnehmers, gemäß § 19 Absatz 2 – 4 VVG vom Vertrag zurücktreten (vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtanzeige), kündigen oder den Vertrag anpassen (fahrlässige Nichtanzeige). Um im Versicherungsfall ein Rücktritts-, Kündigungs- oder Anpassungsrecht beanspruchen zu können, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wenn diese Belehrung durch gesonderte Mitteilung in Textform nicht erfolgt oder wenn sie aus anderen Gründen nicht wirksam ist, dann stehen dem Versicherer die vorgenannten Rechte nicht zu, selbst wenn ggf. eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Der Versicherer trägt auf jeden Fall die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 19 Absatz 5 S. 1 VVG. Welchen formalen Kriterien muss nun eine gesonderte Mitteilung in Textform genügen? Nach § 19 Absatz 5 S. 1 VVG erfordert die gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen vorvertraglicher Anzeigepflichten nicht automatisch die Erstellung eines gesonderten Dokuments. Wenn ein Versicherer sich nun dazu entschließt, diesen Belehrungstext in das Antragsformular zu integrieren, muss er bestimmten formalen Anforderungen gerecht werden, um sicherzustellen, dass der Antragsteller diesen Hinweis auch zur Kenntnis nehmen kann. Ein Praxisbeispiel: Obwohl eine gesonderte Mitteilung in Textform in einem Antragsformular den Gesundheitsfragen vorangestellt war, ein Hinweis sich in der Rubrik „Schlusserklärungen und Unterschriften“ befand und ein weiterer Hinweis in einer zusätzlichen „Erklärung zum Antrag“, kam das Oberlandesgericht Hamm zu dem Schluss, dass dem Versicherer kein Rücktrittsrecht zustehe, weil sie den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinn von § 19 Abs. 5 S. 1 VVG belehrt habe (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.2.2015  – 20 U 169/14; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 13.3.2014 – 7 U 216/13). Das Oberlandesgericht führt unter anderem aus, dass bei Aufnahme eines Belehrungstextes in ein Antragsformular oder in eine gesondert unterzeichnete Erklärung dieser Belehrungstext drucktechnisch so gestaltet sein müsse, dass er sich deutlich abhebe und nicht übersehen werden könne. Der Belehrungstext unterscheide sich aber weder in Hinblick auf die durchwegs kleine Schriftgröße noch auf die Schriftart oder die fettgedruckten Überschriften vom übrigen Text. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gehe dieser Belehrungstext im übrigen Text vollständig unter. Mit diesem Urteil folgte das Oberlandesgericht Hamm der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der bereits zuvor formale Anforderungen an eine wirksame Belehrung mehrfach formuliert hatte (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2013 – IV ZR 197/11; BGH, Beschluss v. 11.09.2013 – IV ZR 253/12; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.9.2013 – 7 U 101/13). Benötigen Sie Hilfe bei Ihrem BU-Antrag? Kontaktieren Sie uns! Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles! 

OLG Hamm: Zum Erfordernis der Belehrung gem. § 19 Abs. 5 VVG durch gesonderte Mitteilung in Textform

OLG Hamm, Beschluss v. 13.2.2015 – 20 U 169/14 Zum Erfordernis der Belehrung gem. § 19 Abs. 5 VVG durch gesonderte Mitteilung in Textform Hinweisbeschluss Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Berufung ist aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden. Gründe: Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. I. Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen den von der Beklagten ausgesprochenen Rücktritt des mit Versicherungsschein vom 24.01.2012 policierten Krankenversicherungsvertrag bzw. gegen die in erster Instanz erklärte Anfechtung dieses Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger hat den Antrag vom 19.11.2011 über den als Versicherungsmakler tätigen Streitverkündeten eingereicht und dabei zu den Gesundheitsfragen lediglich die Frage „Untersuchungen und Behandlungen in den letzten drei Jahren“ bejaht und insoweit auf eine Mandelentzündung im Jahr 2009 verwiesen. Vorangestellt war den Gesundheitsfragen auf der letzten Seite des Antragsformulars folgender Hinweis: “Die Gesundheitsfragen sind nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und richtig zu beantworten. Eine Verletzung Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12. der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen.” Außerdem fand sich unter der Rubrik “Schlusserklärungen und Unterschriften” folgender “Hinweis: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Erklärungen auf den letzten Seiten. Sie enthalten unter anderem Ihre Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (siehe Ziffer 8 a und c), Ihre Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (siehe Ziffer 9) und die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (s. Ziffer 12). Mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Erklärungen zum Inhalt des Antrags.” Diese dem Antragformular beigefügten Erklärungen enthielten unter Ziffer 12 eine “Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht”. Außerdem ließ sich die Beklagte eine “Erklärung zum Antrag” unterzeichnen, in der sich u. a. folgender “Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht” befand: “Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen oder zu einer Vertragsanpassung führen. Bitte beachten Sie hierzu die Erklärungen auf den letzten Seiten Ihres Antrages. Sie enthalten u.a. die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht.” Wegen der formalen Gestaltung und der weiteren inhaltlichen Einzelheiten der Antragsunterlagen und Erklärungen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 13 ff GA), sowie BLD 1 und BLD 2 (Bl. 55 – 57 GA) verwiesen. Unstreitig hatte sich der Kläger im relevanten Zeitraum auch wegen eines atopischen Ekzems bzw. Psoriasis vulgaris Salben verschreiben und wegen Blockierungen im BWS- und HWS-Bereich chiropraktisch behandeln lassen. Im Hinblick darauf erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2013 den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag (Bl. 25 GA). Der Kläger hat dazu behauptet, dass der Versicherungsmakler ihm bei Schilderung dieser Vorbehandlungen, die sich aus seiner Sicht als trockene Hautstellen hinter den Ohren und gelegentliche Rückenbeschwerden darstellten, erklärt habe, es handele sich insoweit nicht um anzeigepflichtige Umstände, weil nur tatsächliche Erkrankungen bzw. dauerhafte medizinische Beschwerden anzugeben seien. Dies habe ihm eingeleuchtet. Er sei über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zudem nicht hinreichend belehrt worden. Die in den “Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen” enthaltene Belehrung entspreche weder formal noch inhaltlich den Anforderungen aus § 19 Abs. 5 VVG. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt und sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger auf die Gesundheitsfragen auch die Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden hätte angeben müssen, welche die Beklagte zur Ablehnung des Versicherungsschutzes veranlasst hätten. Deshalb sei sie auch zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Streitverkündeten stattgegeben. Der Versicherungsvertrag habe ungeachtet der Rücktritts- und Anfechtungserklärungen Bestand. Zwar habe der Kläger die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet, indem er seine Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden nicht angab, jedoch habe er bewiesen, dass dies nicht vorsätzlich erfolgt sei. Insoweit habe der Streitverkündete im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bestätigt, dass er die vom Kläger berichteten Behandlungen wegen Haut- und Wirbelsäulenbeschwerden in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular nicht eingetragen habe, weil er diese für unerheblich gehalten habe. Damit hätten sowohl der Kläger als auch der für ihn tätige Versicherungsmakler im Hinblick auf die Falschangaben unvorsätzlich gehandelt. Soweit der Streitverkündete wegen seines unzutreffenden Verständnisses vom Umfang der Gesundheitsfragen grob fahrlässig gehandelt habe, berechtige dies die Beklagte nicht zum Rücktritt, weil sie den Vertrag bei richtiger Information über den Gesundheitszustand des Klägers trotzdem, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Wegen der Argumentation im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung zieht die Beklagte zunächst das Feststellungsinteresse des Klägers in Frage, weil dieser mittlerweile unstreitig anderweitig krankenversichert ist. In der Sache sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Vertrag auch bei zutreffender Beantwortung der Gesundheitsfragen abgeschlossen worden wäre. Insoweit sei allein auf die Risikoprüfungsgrundsätze des Versicherers und nicht auf die laienhafte Wertung des Gerichts abzustellen. Dazu trägt die Beklagte im einzelnen näher vor. Im Übrigen habe das Landgericht den Täuschungsvorsatz des Klägers zu Unrecht verneint. Diesem hätte sich die Gefahrerheblichkeit seiner Vorerkrankungen aufdrängen müssen. II. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der streitgegenständliche Krankenversicherungsvertrag hat ungeachtet der Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der Beklagten Bestand. 1. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Anzeigepflichten bei Antragstellung verletzt hat. Der Beklagten stand schon deshalb kein Rücktrittsrecht zu, weil sie den Kläger nicht ordnungsgemäß durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ iSd § 19 Abs. 5 S. 1 VVG auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Dies ergibt sich aus formalen Mängeln der erteilten Hinweise. Bereits in der zum alten Versicherungsvertragsrecht