Arglistige Täuschung durch Versicherungsnehmer – Beweispflicht des BU-Versicherers
Wenn ein Versicherer vermutet, dass ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss durch bewusstes Verschweigen erheblicher Gefahrenumstände arglistig getäuscht hat, kann er den Vertrag anfechten. Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten trägt der Versicherer. Fehlende oder unrichtige Angaben auf dem Antragsformular zum Versicherungsvertrag stellen per se noch keine Täuschung