Anforderungen an eine wirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG

Die Rücktritts-, Kündigungs- oder Anpassungsrechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 – 4 VVG setzten gemäß § 19 Absatz 5 S. 1 VVG voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ belehrt hat.   Gemäß § 19 Absatz

Kenntnis und Textform der Antragsfragen bei Beantragung einer BU-Versicherung

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG nur solche Gesundheitsfragen beantworten, die der Versicherer ihm in Textform gestellt hat (§ 126 b BGB). Ein Versicherungsunternehmen möchte vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Gefahr eines Schadenseintritts bestmöglich einschätzen können:

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass der körperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherungsnehmers keine günstige Prognose für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zulässt […]