Arglistige Täuschung durch Versicherungsnehmer – Beweispflicht des BU-Versicherers

Wenn ein Versicherer vermutet, dass ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss durch bewusstes Verschweigen erheblicher Gefahrenumstände arglistig getäuscht hat, kann er den Vertrag anfechten. Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten trägt der Versicherer. Fehlende oder unrichtige Angaben auf dem Antragsformular zum Versicherungsvertrag stellen per se noch keine Täuschung bzw. arglistige Täuschung dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht allein mit dem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Umstände noch kein Täuschungsvorsatz fest. Neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes setzt der Täuschungsvorsatz die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, dass die Täuschung über den tatsächlichen Gesundheitszustand den Versicherer in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2004 – IV ZR 161/03). In einem 2013 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelten Fall erbrachte ein Versicherer den komplexen Beweis, dass ein Versicherungsnehmer vorsätzlich gefahrerhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hatte, um einen Vertragsabschluss zu bewirken. Bei Kenntnis aller Vorerkrankungen hätte der Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht policiert (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.2.2013 – 12 U 140/12). Der Versicherer focht gemäß § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 123 Abs. 1 Bundesgesetzbuch (BGB) den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, als der Versicherungsnehmer die vereinbarte BU-Rente in Höhe von rund 900 Euro wegen “Rückenproblemen (Bandscheibe)” beantragte. Eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt vor, wenn einem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass die Nichterwähnung von Vorerkrankungen bzw. medizinischen Behandlungen die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots beeinflusst (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2005 – 12 U 391/04; BGH, Urt. v. 11. Mai 2001 – V ZR 14/00). Nachforschungen des Versicherers ergaben, dass der Versicherungsnehmer bis auf eine Angina verschiedene Krankheiten, gesundheitliche Störungen und Beschwerden aus den letzten zehn Jahren vor Vertragsabschluss nicht angegeben hatte. Nach ausführlicher Befragung des Versicherten konnte das Oberlandesgericht Karlsruhe durchaus nachvollziehen, dass der Versicherte beim Ausfüllen des Antragformulars die Angabe einer Bindehautentzündung als unerheblich eingestuft hatte. Den Gründen, warum der Versicherte Schulter- und Rückenbeschwerden verschwiegen hatte, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Bei mehrfachem Auftreten hätte sich dem Versicherten die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass derartig überlastungsbedingte Beschwerden für den Versicherer erheblich seien. Für arglistiges Handeln sprach aus Sicht des Gerichtes aber in erster Linie, dass der Versicherte neben den Schulter- und Rückenbeschwerden schwerwiegende Thromboseerkrankungen verschwiegen hatte, die zweimal zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Da der Versicherte keine plausiblen Gründe für das Verschweigen der Thromboseerkrankungen nennen konnte und diese dem Versicherten bei Antragstellung aller Wahrscheinlichkeit nach gegenwärtig waren, bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Tatbestand arglistiger Täuschung, der bereits in einer vorherigen Instanz festgestellt worden war. Im Laufe des Verfahrens bewies der Versicherer nicht nur, dass der Versicherte schwerwiegende Erkrankungen bewusst verschwiegen hatte, sondern führte auch nachvollziehbar aus, dass sich der Versicherte der Gefahrerheblichkeit bewusst gewesen war und billigend in Kauf genommen hatte, dass der Vertragsabschluss durch das Verschweigen von Vorerkrankungen zustande gekommen war, der bei umfassender Kenntnis des Gesundheitszustandes nicht zustande gekommen wäre. Gutachten Berufsunfähigkeit Wenn ein Versicherer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtet, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, um zu klären, ob es sich bei den nicht angegebenen Erkrankungen tatsächlich um gefahrerhebliche Vorerkrankungen handelt, und um die Gründe für deren Verschweigen bzw. deren Nichterwähnung zu eruieren und im Gesamtkontext des Leistungsfalls zu bewerten. Des Weiteren ist zu klären, ob der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung auch rechtzeitig erklärt hat oder ob diese Rechte bereits verjährt oder ausgeschlossen sind. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann durch den Versicherer gem. § 124 Abs. 1 BGB nur binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis der täuschungserheblichen Umstände erklärt werden. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts!

Kann BU-Versicherer bei Nichtangabe depressiver Verstimmungen vom Vertrag zurücktreten?

Kann ein Berufsunfähigkeitsversicherer von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss Stimmungsschwankungen bzw. depressive Verstimmungen nicht angeführt hat? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Braunschweig am 2. Dezember 2015 Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit werden pro Jahr rund elf Millionen Tage der Arbeitsunfähigkeit durch über 300.000 depressive Erkrankungsfälle verursacht. Die Tendenz ist steigend, wie von der Stiftung Deutsche Depressionshilfe bestätigt wird: jeder fünfte Bundesbürger erkrankt einmal im Leben an einer Depression. Aufgrund der komplexen Symptomatik der Depression ist eine Abgrenzung zu periodisch auftretenden depressiven Verstimmungen nicht immer einfach. Im Mittelpunkt des vor dem OLG Braunschweig verhandelten Falls (OLG Braunschweig, Urt. v. 2.12.2015, 3 U 62/14) stand eine Frau – die Klägerin -, die nach Ansicht des Versicherers – der Beklagten – bei Vertragsabschluss bewusst psychische Beschwerden nicht angegeben habe. Der Versicherer argumentierte, dass die Klägerin bereits seit ihrem 10. Lebensjahr unter depressiven Verstimmungen leide. Da sie diese risikoerhebliche Krankheit verschwiegen habe, liege eine vorsätzliche, mindestens aber eine grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. Zudem habe die Klägerin gegenüber Ärzten in einer Klinik angegeben, bereits vor dem Jahr 2000 an Depressionen gelitten zu haben. Aus diesem Grund erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag. Dem Rechstreit vor dem OLG Braunschweig war bereits ein Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig vorausgegangen. Berufsunfähigkeit wegen Depression Zur Chronologie des Streitfalls: Die Klägerin hatte am 20.9.2004 einen Antrag auf Abschluss einer BU-Versicherung gestellt, am 2.5.2005 erhielt sie den entsprechenden Versicherungsschein. Im August 2008 wurde bei ihr eine mittelschwere depressive Episode und Krisensituation diagnostiziert; bis Oktober 2008 befand sie sich in Behandlung bei einem Allgemeinmediziner und einem Psychotherapeuten. Von November 2009 bis Juli 2011 war sie arbeitsunfähig und wurde psychiatrisch und psychologisch in ambulanten und stationären Einrichtungen behandelt. Im April 2011 beantragte sie dann die vertraglich vereinbarte BU-Rente und zwar rückwirkend ab dem 18.11.2009, woraufhin der Versicherer seinen Rücktritt vom Vertrag erklärte. In seinem Urteil vom 2.12.2015 bestätigte das OLG Braunschweig zunächst, dass das Landgericht im vorherigen Verfahrensgang zu Recht den Fortbestand der Berufsunfähigkeitsversicherung festgestellt habe: der erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag sei unwirksam, da der Versicherer seinen Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflicht nicht innerhalb der in den Versicherungsbedingungen festgeschriebenen Ausschlussfrist von fünf Jahren erklärt habe, die außerdem auch gesetzlich geregelt sei (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VVG 2008). Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer seinen Rücktritt nach Ablauf der Ausschlussfrist erklärt. Auch auf eine verlängerte Ausschlussfrist von zehn Jahren (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG 2008) konnte sich der Versicherer nicht berufen, da einerseits die Versicherungsbedingungen eine solche Verlängerung nicht vorsahen und andererseits das OLG Braunschweig eine vorsätzliche oder arglistige Anzeigepflichtverletzung nicht zu erkennen vermochte. Die Beweisaufnahme des Oberlandesgerichtes ergab, dass die Klägerin nicht durchgängig seit ihrem 10. Lebensjahr an psychischen Beschwerden gelitten habe, die sich “wie ein roter Faden durch ihr gesamtes Leben ziehen”. Auch wenn sie gegenüber den sie behandelnden Ärzten Angaben zu früheren depressiven Episoden gemacht habe, spreche dies noch nicht für das Vorliegen von mehr als nur belanglosen und vorübergehenden Beschwerden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes könne der Versicherungsnehmerin lediglich der Vorwurf gemacht werden, dass sie die ggf. bis zur Vertragsannahme neu auftretenden psychischen Beschwerden fälschlich als nicht gefahrerheblich bewertet habe. Angesichts der Schwierigkeit bei der Abgrenzung zwischen bloßen Stimmungsschwankungen und anzeigepflichtigen psychischen Beeinträchtigungen läge insoweit nur leichte Fahrlässigkeit vor, die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts führe. Sie benötigen Unterstützung bei der Stellung Ihres BU-Antrages oder bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer BU-Versicherung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung! 

Gilt die Zehnjahresfrist für Arglistanfechtung ohne Einschränkung?

Urteil für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November 2015 (BGH, Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR ) gilt die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB als absolute Zeitgrenze. Mit der Frage, ob die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene Zehnjahresfrist für Arglistanfechtungen (§ 124 Abs. 3 BGB) ohne jegliche Einschränkungen gilt, befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2015. Das Landgericht Stuttgart sowie das Oberlandesgericht Stuttgart hatten zuvor die Klage einer Alleinerbin abgewiesen, die von der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes die Rückerstattung von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) gefordert hatte. Zur Chronologie des Streitfalls: Der seit 1994 zugunsten ihres Ehemannes bei der Versicherung von zwei früheren Arbeitgebern unterhaltene Lebensversicherungsvertrag wurde zum 1. März 2002 aus Anlass eines Arbeitgeberwechsels in die Gruppenversicherung der neuen Arbeitgeberin überführt und dabei um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert. In weiterer Folge nahm die Versicherung eine Risikoprüfung vor. Im Februar 2002 verneinte der Versicherte alle ihm schriftlich gestellten Fragen nach gesundheitlichen Störungen, obwohl er zu dieser Zeit bereits an Morbus Parkinson erkrankt war. Am 5. April 2002 stellte die Versicherung den Versicherungsschein aus. Ab August 2008 war der Versicherte infolge eines Gehirntumors, nachfolgender Rezidivbildungen und seiner fortschreitenden Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Tode im Jahre 2013 berufsunfähig. Im Januar 2012 machte er bei der Versicherung erstmals Leistungsansprüche aus der BUZ geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 focht die Versicherung ihre Vertragserklärung zum Abschluss der BUZ wegen arglistiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung ab. Das Landgericht Stuttgart und Oberlandesgericht Stuttgart erkannten die Nichteinhaltung der Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB an: die angefochtene Vertragserklärung war am 5. April 2002 abgegeben und die Arglistanfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt worden. Dennoch erachteten sie die Anfechtungserklärung als wirksam, da § 21 Abs. 3 VVG eine vom allgemeinen Recht abweichende, spezielle Regelung enthalte. Der Gesetzgeber habe sich nicht auf die in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG geregelte Fünfjahresfrist beschränkt, wenn der Versicherungsfall bereits vor deren Ablauf eintrete. § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG erweitere die fünfjährige Frist auf zehn Jahre, wenn das Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Versicherers auf vorsätzlichem oder – wie hier – arglistigem Verhalten basiere. Dabei erfordere der Schutzzweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass auch die Zehnjahresfrist aus Satz 2 der Regelung nur dann Ausschlusswirkung entfalte, wenn nicht der Versicherungsfall vor Fristablauf eingetreten sei. Diese Einschränkung der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG müsse erst recht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten. Der Auffassung widersprach der BGH und gab der Rückzahlungsklage der Witwe statt, da nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Prämienzahlung des Versicherten ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die in § 21 Abs. 3 VVG enthaltene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG habe auf die Wirksamkeit der Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis keinen Einfluss. In dem Zusammenhang verwies der BGH explizit auf den Gesetzeswortlaut: § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG stelle einleitend klar, dass die nachfolgende Fristenregelung des § 21 Abs. 3 VVG nur die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG betreffe. Zudem bestimme § 22 VVG, dass das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, “unberührt” bleibe, so dass hier allein die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB gelte. Der BGH gelangte zur der Schlussfolgerung, dass in solchen Fällen “allein die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB gelte” und § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG dem entspreche. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung!