Kenntnis und Textform der Antragsfragen bei Beantragung einer BU-Versicherung
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG nur solche Gesundheitsfragen beantworten, die der Versicherer ihm in Textform gestellt hat (§ 126 b BGB). Ein Versicherungsunternehmen möchte vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Gefahr eines Schadenseintritts bestmöglich einschätzen können: