Kenntnis und Textform der Antragsfragen bei Beantragung einer BU-Versicherung

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG nur solche Gesundheitsfragen beantworten, die der Versicherer ihm in Textform gestellt hat (§ 126 b BGB).

Ein Versicherungsunternehmen möchte vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Gefahr eines Schadenseintritts bestmöglich einschätzen können: Deshalb darf der Versicherer den Antragsteller nach gefahrerheblichen Umständen, also solchen Umständen, welche für seine Risikoeinschätzung erheblich sind, befragen. Doch nur wenn der Versicherer sogenannte Gefahrenumstände im Sinne von § 19 Abs. 1 S.1 VVG in Textform erfragt, kann er sich im Versicherungsfall auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung  berufen. Der Versicherer ist also dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen vollständigen Zugang zum Inhalt des Antragsformulars in Textform zu ermöglichen.

Entsprechend der gesetzlichen Definition in § 126b BGB ist Textform nur gewahrt,  sofern die Fragen dem Versicherungsnehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise in Schriftzeichen gestellt werden. Textform erfordert somit, dass der Antragsteller die Gesundheitsfragen verkörpert vor Augen hat, sie also ggf. mitlesen kann, unabhängig davon, ob er sie auch tatsächlich mitliest.

Wenn nun der Antragsteller den Fragenbogen eines Versicherers selbst ausfüllt, kann davon ausgegangen werden, dass er die Fragen in Textform vollständig zur Kenntnis genommen hat. Die nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Beantwortung von Fragen würde im Versicherungsfall und bei der Berufung auf vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu seinen Lasten gehen.

Anders gestaltet sich die Situation, wenn ein Antragsteller und ein Versicherungsvermittler gemeinsam einen Fragebogen ausfüllen. Hier sind in der Praxis verschiedene Szenarien denkbar. Im Idealfall liest der Versicherungsvermittler beispielsweise die Fragen vollständig vor, lässt den Antragsteller am Laptop oder auf einem Papierausdruck die Fragen mitlesen und fordert ihn anschließend auf, den gemeinsam am Laptop ausgefüllten Fragenbogen nochmals ohne Zeitdruck in ausgedruckter Form durchzulesen. Wenn ein Versicherungsvermittler so vorgeht, entspricht er dem Textformerfordernis im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1, da der künftige Versicherungsnehmer die Fragen in zweifacher Form – am Laptop sowie auf dem Ausdruck – unzweifelhaft verkörpert vor Augen hat.

Dagegen genügt das bloße Vorlesen von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsmittler, ohne dem Antragsteller eine Möglichkeit zu geben, selbst die Fragen mitzulesen, grundsätzlich nicht (vgl. LG Berlin, Urteil v. 25.1.2013 – 23 O 238/11).

Sofern ein Versicherungsvermittler Fragen umformuliert, Fragen auslässt oder deren Sinn verfälscht,  also die mündlich gestellten Fragen von den schriftlichen Gesundheitsfragen stark abweichen, so ist das Textformerfordernis des §19 Abs. 1 VVG i.V.m. § 126 b BGB ebenfalls nicht gewahrt und der Versicherer kann sich im Falle eines Versicherungsfalles nicht auf eine vermeintliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung berufen.

Im Falle der digitalen Aufnahme eines Versicherungsantrages, z.B. über einen Laptop oder ein Tablet, hat die Stellung der Gesundheitsfragen im Falle einer mündlichen Befragung durch den Versicherungsvertreter und der Aufnahme der Antworten auf dessen Laptop auf eine Art und Weise zu erfolgen, so dass das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvermittler einer „eigenverantwortlichen Beantwortung“ durch den Antragsteller entspricht. Eine eigenverantwortliche Beantwortung impliziert das vollständige Vorlesen der Fragen ohne Zeitdruck und die Möglichkeit des Antragstellers, Rückfragen zu stellen und Fragen im Einzelnen zu besprechen. Dabei gilt: Selbst wenn der Versicherungsvermittler Gesundheitsfragen nicht vollständig oder korrekt vorliest, den Antragsteller aber aufgefordert hat, die Fragen am Bildschirm bzw. im Papierformular mitzulesen, so ist von der Einhaltung der Textform auszugehen.

Schließlich sind dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrages in dauerhaft lesbarer Form zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2010 – IV ZR 252/08). Dies kann durch einen Ausdruck der Fragen erfolgen, durch eine Übergabe auf einem Datenstick oder durch die Versendung per E-Mail.

 

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