Berufsunfähigkeit – BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Anknüpfung der Berufsunfähigkeit auf einen untrennbaren Teil der Gesamttätigkeit
Der BGH in seinem Urteil 19. Juli 2017 erneut bestätigt, dass es bei der Anknüpfung für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht (nur) auf die Zeitanteile der entsprechenden Tätigkeit ankommt, sondern insbesondere, ob diese einen untrennbaren Teil der Gesamttätigkeit ausmachen. Viele Berufsunfähigkeitsversicherer tendieren jedoch dazu, der Einfachheit halber an die Gesamttätigkeit anzuknüpfen, da so die Hürden des Erreichens der Berufsunfähigkeit deutlich höher liegen. Versicherte sollten stets darauf achten, dass auch eine Bewertung einzelner Tätigkeitselemente, bei denen eine Berufsunfähigkeit vorliegt, im Hinblick auf die Übrige Tätigkeit vorgenommen wird und bei untrennbaren Tätigkeitselementen auf das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit verweisen.Untrennbar können z.B. prägende Tätigkeitselemente sein, wie etwa das Leiternsteigen bei einem Dachdecker , das Tragen schwerer Lasten bei einem Gerüstbauer oder das Autofahren bei einem Taxifahrer. Erkennt Ihr Versicherer Ihre Berufsunfähigkeit nicht an? Holen Sie sich professionelle Unterstützung! Das BGH-Urteil (Urt. v. 19. Juli 2017, IV ZR 535/15) im Volltext: Leitzsatz: “Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist.” (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Februar 2003 – IV ZR 238/01, VersR 2003, 631). BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – IV ZR 535/15 – OLG Stuttgart) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ober-landesgerichts Stuttgart – 7. Zivilsenat – vom 12. November 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) und deren Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde liegen. Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt die Beklagte Leistungen im Falle mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben. In § 2 Abs. 2 BB-BUZ heißt es: “Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren Beruf oder – nach Maßgabe von Absatz 1 – eine andere Tätigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.” Bei Abschluss des Vertrages im Februar 2007 war die Klägerin vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Münchener Anwaltskanzlei beschäftigt. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen darin, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten. Am 20. März 2007 stürzte sie eine Treppe hinunter und war danach für längere Zeit krankgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin macht geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfähig zu sein. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenbeschwerden könne sie nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehr mehrere Stunden täglich in der Küche arbeiten. Sie leide unter anderem an einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einem chronischen Schmerzsyndrom und könne infolgedessen lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe (leichte Helfertätigkeit) arbeiten. Seit 2011 ist sie in einem Privathaushalt tätig. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um die Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2007 und Feststellung ihrer Beitragsfreiheit. In den Vorinstanzen ist die Klage mit diesen Anträgen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. BGH Urteil Berufsunfähigkeit Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat gestützt auf die Erklärungen der Sachverständigen, die in erster Instanz schriftliche Gutachten erstattet haben und in beiden Vorinstanzen ergänzend mündlich gehört worden sind – ausgeführt, dass der Klägerin der Nachweis mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit nicht gelungen sei. Sowohl der neurologisch-psychiatrische Sachverständige PD Dr. B. als auch der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige Prof. Dr. M. hätten für ihr Fachgebiet jeweils nur eine Be-rufsunfähigkeit von 20 % feststellen können. Der Berufungssenat mache sich deren plausible, nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen zu Eigen. Insbesondere hätten die Sachverständigen den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung berücksichtigt. Der Sachverständige PD Dr. B. habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, warum die in dem in einem sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Herrn Dr. D. enthaltene Diagnose nicht zutreffe. Auch eine dauerhafte rezidivierende depressive Störung sei nicht anzunehmen. Eine Depressivität, die möglicherweise „über eine gewisse Zeit“ bestanden haben möge, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls abgeklungen bzw. symptomfrei und deshalb für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung. Die Zuordnung der jeweils festgestellten Berufsunfähigkeit von 20 % zur konkreten Tätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen sei unter Beachtung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs ebenfalls nachvollziehbar, plausibel und überzeugend begründet, wobei der Sachverständige PD Dr. B. noch erklärt habe, dass ein Teil der Schmerzen sicher auch orthopädisch bedingt sei, so dass eine Addition von 20 % + 20 % nicht statthaft sei, sondern nur eine gewisse Erhöhung. Auf der Grundlage des unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. M. sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin Probleme beim Tragen schwerer Einkaufslasten habe, dies mache aber zeitlich keinen großen Anteil aus. Es ergäben sich aus den Ausführungen der Sachverständigen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihnen festgestellten Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum jemals ein höheres Ausmaß besessen hätten. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Befassung mit dem unfall-chirurgisch-orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. einen unzutreffenden, von der Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstab zugrunde gelegt. a) Dieser Sachverständige hat zunächst in seinem schriftlichen Gutachten angenommen, dass bei der Klägerin ein HWS- und LWS-Syndrom vorliege, die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen aber nur mit 20 % zu bewerten seien. Er hat dies damit begründet, dass längerfristige Arbeiten mit gebeugtem Oberkörper und ähnlichen Zwangshaltungen nicht
BU-Leistungen bei Burnout?
Nach der internationalen Klassifikation von Erkrankungen (ICD-10) gilt Burnout nicht als eine Krankheit. Kann ein Versicherungsnehmer, der mehr als sechs Monate aufgrund eines diagnostizierten Burnout-Syndroms arbeitsunfähig war, dennoch Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen? Was ist das Burnout-Syndrom? Depression ist häufigste Ursache von Berufsunfähigkeit Bereits 2012 wies die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) in einem Positionspapier darauf hin, dass das Burnout-Syndrom ein ernstzunehmender Risikozustand sei, der zu weiteren Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen, Angststörungen, chronischen Schmerzsyndromen oder Infektionskrankheiten führen könne. Gleichzeitig könne einem Burnout-Syndrom eine andere schwerwiegende Krankheit zugrunde liegen. Der englische Begriff “Burnout” bezeichnet einen Zustand der völligen psychischen und physischen Erschöpfung, dessen Ursachen und Symptome individuell sehr unterschiedlich sein können. Zu den typischen Symptomen zählen unter anderem anhaltende körperliche und emotionale Erschöpfung, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und ein extremer Leistungsabfall. Nach den Regeln der evidenzbasierten Medizin existieren keine wirksam nachgewiesenen Therapien, was vor allem mit der komplexen Symptomatik des Syndroms zusammenhängt. Burnout und Arbeitsunfähigkeit Die Studie “Arbeitsunfähigkeit – Psychische Erkrankungen und Burnout” der Bundespsychotherapeutenkammer aus dem Jahr 2012, die Daten der großen gesetzlichen Krankenkassen zu Arbeitsunfähigkeit , psychischen Erkrankungen und Burnout ausgewertet hat, zeigte, dass die Anzahl der Krankschreibungen aufgrund eines Burnout-Syndroms (Z73 im ICD-10) seit 2004 um 700 Prozent und die Anzahl der betrieblichen Fehltage sogar um fast 1400 Prozent angestiegen sind. Diagnose von Burnout Bereits seit 2004 haben Ärzte die Möglichkeit, eine Erschöpfung im Sinne einer arbeitsbedingten Überlastung als eigenständige Diagnose festzuhalten. Seitdem ist Burnout in der internationalen Klassifikation ICD-10, mit deren Hilfe Ärzte ihre Diagnose für die Krankenkasse notieren, als Zusatzdiagnose Z73 (Z für Zusatzdiagnose) verzeichnet. Zumeist werden parallel eine mittelgradige oder schwere depressive Episode diagnostiziert (ICD-10: F.32.1, F.32.2). In dem Diagnoseschlüssel Z73 werden in dem Abschnitt “Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung” verschiedene Symptome wie “Ausgebranntheit, Burnout, Zustand der totalen Erschöpfung” (Z73.0) aufgeführt. Wie sieht auf dem Hintergrund dieser internationalen Klassifikation die rechtliche Situation aus, wenn ein Versicherungsnehmer, der sechs Monate oder länger aufgrund eines diagnostizierten Burnout-Syndroms arbeitsunfähig war und infolgedessen Leistungen aus seiner Versicherung beansprucht? Das Burn-Out-Syndrom im Rahmen der Berufsunfähigkeit Nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt als berufsunfähig, “wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf (…) infolge Krankheit, Körperverletzung oder (…) Körperverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann”. Das Versicherungsvertragsgesetz beinhaltet keine Auflistung von Krankheiten, Körperverletzungen oder möglichen Formen des körperlichen Verfalls, sondern schreibt zunächst fest, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls eine Krankheit vorliegen muss, welche die bedingungsgemäße Ausübung eines bestimmten Berufes dauerhaft beeinträchtigt. Die Entscheidung des LG München Als vermeintlich einschlägiger BU-Fall bei Burnout wird des Öfteren ein Urteil des Landgerichts Münchens angeführt, das entschied, dass eine Versicherung Rentenleistungen an einen Versicherungsnehmer zahlen müsse, der infolge eines diagnostizierten Burnout-Syndroms seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte (vgl. LG München, Urt. v. 22.3.2006 – 25 O 19798/03). Bei genauer Prüfung fällt allerdings auf, dass der Begriff “Burnout” im Wortlaut in dem Urteil nicht ein einziges Mal auftaucht. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte bei dem Versicherungsnehmer “eine fehlgeleitete Entwicklung wegen permanenter Überforderung über Jahrzehnte hinweg” diagnostiziert. In juristischen Datenbanken lassen sich aktuell ebenfalls keine Urteile finden, in denen ein Versicherer ausschließlich aufgrund eines diagnostizierten Burnout-Syndroms und daraus resultierender Berufsunfähigkeit zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen verurteilt wurde. In den meisten streitigen Verfahren wird in der Regel auf eine depressive Störung mit sogenanntem Burnout-Syndrom Bezug genommen. Das heißt, dass ein Versicherungsnehmer, bei dem ein Facharzt beispielsweise eine Depression oder eine Erschöpfungsdepression (mittlere bis schwere depressive Episoden) und ergänzend ein Burnout-Syndrom diagnostiziert hat, derzeit größere Chancen hat, Leistungen zu beanspruchen als ein Versicherungsnehmer, bei dem von einem Nichtfacharzt “nur” ein Burnout-Syndrom festgestellt wurde. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe Aufschlussreich in diesem Kontext ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2008 (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.7.2008 – 12 U 22/08). Hier zahlte die Berufsunfähigkeitsversicherung an einen Anwalt, der 2001 an einer schweren depressiven Störung mit Burnout-Syndrom erkrankt war, ab Mai 2002 entsprechende Leistungen. In weiterer Folge leitete die Versicherung wiederholt Nachprüfungsverfahren ein. Ein medizinisches Universitätsgutachten führte unter anderem aus, dass eine nachhaltige, 15% überschreitende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit auf psychiatrischem-psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr bestehe. Auf Basis dieses Gutachtens stellte die Versicherung die Zahlungen ein. Dass Gerichte die Tragweite eines Burnout-Symptoms zunehmend ernst nehmen, zeigte die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes, das den Versicherer zur weiteren Zahlung der Leistungen verurteilte. Das Gericht sah vor allem einen Widerspruch darin, dass der Gutachter einerseits dem Anwalt eine Leistungsfähigkeit von ca. 80% bescheinigte, aber gleichzeitig anerkannte, dass dieser nach wie vor bei der Ausübung aller Tätigkeiten unter enormen Zeitdruck stehe. Da “die Austragung und Lösung von Konflikten zum täglichen Brot eines Rechtsanwalts gehöre”, hätte der Versicherer nachvollziehbar darlegen müssen, warum der Anwalt dennoch in der Lage hätte sein sollen, seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei zu mehr als 50% wieder aufzunehmen. Anders als das Urteil des LG München ist das Urteil des OLG Karlsruhe als tendenziell richtungsweisend zu deuten, da hier die Ursachen, die dauerhaft die spezifische Ausübung eines Berufes beeinträchtigen können, genau und sorgfältig evaluiert wurden. Was tun? Wenn auch Sie an Burnout oder einer Depression erkrankt sind und Leistungen aus Ihrer BU-Versicherung beantragen wollen (oder Ihr Versicherer Leistungen aufgrund dieser Diagnosen abgelehnt hat), dann kontaktieren Sie uns gerne! Die mit “*” gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder. Wir benötigen diese Angaben, um Ihre Anfrage möglichst effektiv und zeitnah beantworten zu können. Ihre Anfrage wird verschlüsselt per SSL an unseren Server geschickt. Wir werden Ihre Angaben nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.
OLG Karlsruhe: Überzeugende Begründung für Leistungseinstellung notwendig
OLG Karlsruhe Urteil vom 03.07.2008 – 12 U 22/08 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Versicherer muss die Einstellung einer bereits gewährten Berufsunfähigkeitsrente nachvollziehbar begründen Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Februar 2008 – 8 O 1/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1 des Urteilstenors das Wort “Erwerbsunfähigkeitsrente” durch das Wort “Berufsunfähigkeitsrente” ersetzt wird. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Rechtsanwalt, ist bei der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) seit 01.02.1990 gegen Berufsunfähigkeit versichert. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: B-BUZ) liegt vollständige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Liegt Berufsunfähigkeit mit einem Grad von mindestens 50% vor, so ist die Beklagte vertragsgemäß verpflichtet, eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen sowie den Kläger vollständig von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Für den Fall anerkannter Berufsunfähigkeit sieht § 7 Abs. 4 B-BUZ Folgendes vor: “Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres.” Unstreitig erkrankte der Kläger im Jahre 2001 an einer schweren depressiven Störung mit sogenanntem Burn-out-Syndrom. Die typischen Symptome einer Depression im Sinne einer Einschränkung bis zur Aufhebung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Vorliegen innerlicher Unruhe, Vorhandensein von Ängsten mit vegetativen Begleiterscheinungen wie Schlafstörungen und Appetitlosigkeit, hinzukommend Energie- und Antriebsminderung und Reduzierung der Konzentrationsfähigkeit in erheblichem Maße lagen beim Kläger vor. Im November 2001 war nach Steigerung der Symptomatik eine Klinikaufnahme mit stationärer Behandlung erforderlich. Vom 24.11.2001 bis zum 14.12.2001 erfolgte die Aufnahme in einer psychosomatischen Klinik. Wie bereits zuvor erfolgte bis zum heutigen Tag die fortlaufende ärztliche Behandlung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H in B sowie seit Anfang 2002 durch den Nervenarzt und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. S in M. Im Rahmen der (erstmaligen) Prüfung der Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte eine psychiatrische Begutachtung. Hieraus ergab sich die Diagnose einer depressiven Störung und ein Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers von etwa 70% (Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 25.04.2002). Die Beklagte anerkannte mit Leistungsentscheidung vom 16.05.2002 ihre Leistungsverpflichtung rückwirkend zum 01.09.2001 und gewährte eine Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich Bonusrente und Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Von dem vertraglich vereinbarten Recht zur Nachprüfung machte die Beklagte Ende 2002 und Ende 2003 Gebrauch. Die jeweils eingeholten ärztlichen Berichte ergaben einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und einen Grad der Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Im Frühjahr 2007 stellte sich für die behandelnden Ärzte ebenfalls ein unverändertes Krankheitsbild dar und weiterhin ein Grad der Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Auf Veranlassung der Beklagten unterzog sich der Kläger am 31.07.2007 einer Begutachtung in der Klinik für allgemeine Psychiatrie im Universitätsklinikum H durch Prof. Dr. Sch, der bereits die Begutachtung im Jahre 2002 vorgenommen hatte. Bei fortbestehender Diagnose einer depressiven Störung wurde die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in dem daraufhin am 02.08.2007 erstellten Gutachten dahingehend beantwortet, dass eine nachhaltige, 10% bis 15% überschreitende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit auf psychiatrisch psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr bestehe Überzeugende Begründung notwendig Auf der Grundlage des Gutachtens vom 02.08.2007 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2007 eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit und weitere Leistungen über den 31.10.2007 hinaus ab. Dazu führte die Beklagte Folgendes aus: “Sehr geehrter Herr …, nach Vorlage und Auswertung des Gutachtens vom 02.08.2007 (Eingang bei uns am 06.08.2007) teilen wir Ihnen das Ergebnis unseres Nachprüfungsverfahrens mit. Berufsunfähigkeitsleistungen sind von uns zu erbringen, wenn Sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu 50% außerstande sind, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Aus medizinischer Sicht liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor. Zum Zeitpunkt unserer Leistungsentscheidung (16.05.2002) bestanden folgende Gesundheitsstörungen: 1. Erschöpfung, Schlafstörungen, Ängste, Gefühl der inneren Leere, Antriebsminderung 2. Ansatzweise Depression, gedrückte Stimmung, erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit, Denkstörung, Antriebsminderung, depressive Denkinhalte und kognitive Störung, Störung von Affekt und Antrieb, verlangsamter Gedankengang, Aufmerksamkeitsstörungen, regelmäßiger Alkoholkonsum, latente Suizidalität Es war Ihnen deshalb nicht möglich, Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei zu mehr als 50% auszuüben. Gegenüber unserer Leistungszusage vom 16.05.2002 hat sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich gebessert, u a.: 1. Stimmung gebessert, nur noch ansatzweise gedrückt 2. keine kognitiven Störungen mehr 3. erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit 4. Alkohol nur noch mäßig 5. keine Suizidalität so dass Ihnen die über halbschichtige Ausübung Ihres alten Berufes aus medizinischer Sicht möglich ist. Im Gutachten bescheinigt Prof. Dr. J. Sch, dass Sie alle Tätigkeiten als Rechtsanwalt wieder in vollem Umfang ausüben können. Eine nachhaltige 10-15% übersteigende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit besteht auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr. Er ist auch der Meinung, dass eine Fortführung der Psychotherapie, (die ggf. wieder um eine antidepressive Einstellung erweitert werden könnte) zu empfehlen ist. Prof. Dr. J. Sch ist der Meinung, dass in den ersten Monaten des Wiedereintritts in das Berufsleben eine Überforderung vermieden werden sollte. Seiner Meinung nach ist eine stufenweise Belastung, beginnend mit 2-4 Stunden täglich zu empfehlen, bis Zug um Zug im Verlauf von 2-3 Monaten das gängige (vollschichtige) Arbeitspensum wieder erreicht wird. Ein Hinderungsgrad von mind. 50% liegt bei Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt aus medizinischer Sicht nicht mehr vor. Auch wir sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen von Ihnen vollschichtig ausgeübt werden kann. Unser ärztlicher Dienst hat hier ebenfalls keine Bedenken. Wir stellen daher die Leistungen bedingungsgemäß zum 31.10.2007 ein (vgl. § 7 (4) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung). Weitere Rentenzahlungen erfolgen somit ab dem 01.11.2007 nicht mehr. Die monatliche Beitragszahlung ist ab 01.11.2007 wieder aufzunehmen. Die Beiträge buchen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, von dem uns bekannten Konto ab. Wir wünschen Ihnen
LG Bochum: Psychische Erkrankungen rechtfertigen Berufsunfähigkeit
Nach beinahe dreieinhalb jähriger Verfahrensdauer konnten BBP Rechtsanwälte & Fachanwälte für ihren Mandanten ein positives Urteil erstreiten: Die IDUNA Vereinigte Lebensversicherung wurde in dem am 21.03.2019 verkündeten Urteil des LG Fulda verurteilt, an den von BBP vertretenen Kläger bis Mitte 2015 rückwirkend BU-Rentenzahlungen zu leisten und vom Kläger bezahlte Versicherungsbeiträge zu erstatten, sowie an den Kläger unter Befreiung von der Beitragspflicht künftig monatliche Rentenzahlungen aus der von ihm unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung zu leisten.
Das medizinische Sachverständigengutachten bei Berufsunfähigkeit
Der Versicherungsnehmer steht bei einem Antrag auf Leistungen aus der von ihm abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung zumeist vor einer großen Hürde, da er das Vorliegen der Berufsunfähigkeit medizinisch zu beweisen hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der sog. “Erstprüfung” durch den Versicherer. Das Prüfungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Versicherte der Versicherung seine Berufsunfähigkeit mitteilt und damit verbunden den Anspruch auf Leistung erhebt.
BGH: Arglistanfechtung nur für 10 Jahre möglich
BU-Versicherung: Versicherer kann nach Ablauf von 10 Jahren BU-Vertrag nicht mehr wegen Arglistiger Täuschung anfechten. BGH: Arglistanfechtung nur für 10 Jahre möglich BGH Urteil v. 25.11.2014 – IV ZR 277/14 Tenor Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 6.040,20 € nebst hierauf entfallender Zinsen und vorgerichtlicher Nebenkosten abgewiesen worden ist, und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart teilweise geändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, über die der Klägerin im vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 6.040,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.800 € seit dem 18. Juli 2012 und aus je 95,40 € seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 und 1. August 2013 zu zahlen, Tatbestand Die Parteien streiten soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse um die Rückerstattung von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 13. August 2013 verstorbenen Ehemannes, zu dessen Gunsten seine letzte Arbeitgeberin bei der Beklagten eine Gruppen-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Vertrag Nr. … ) unterhielt, die bei Berufsunfähigkeit des Versicherten eine Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung vorsah. Der schon seit 1994 zugunsten des Ehemannes bei der Beklagten von zwei früheren Arbeitgebern unterhaltene Lebensversicherungsvertrag wurde zum 1. März 2002 aus Anlass des neuerlichen Arbeitgeberwechsels in die Gruppenversicherung der neuen Arbeitgeberin über-führt und dabei um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert. Dazu führte die Beklagte eine Risikoprüfung durch, in deren Rahmen der Ehemann der Klägerin die ihm im Februar 2002 schriftlich gestellten Fragen der Beklagten nach gesundheitlichen Störungen sämtlich verneinte, obwohl er zu dieser Zeit bereits an Morbus Parkinson erkrankt war. Am 5. April 2002 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus. Ab August 2008 war der Ehemann der Klägerin infolge eines Gehirntumors, nachfolgender Rezidivbildungen und seiner fortschreitenden Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Tode berufsunfähig. Im Januar 2012 machte er bei der Beklagten erstmals Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 focht die Beklagte ihre Vertragserklärung zum Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung des Versicherten in der Lebensversicherung ab. Die Klägerin, deren Klage auf Beitragsrückerstattung aus einem weiteren Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor dem Berufungsgericht erfolgreich gewesen ist, fordert soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – die Rückerstattung der in der Zeit von August 2008 bis August 2013 für die Lebensversicherung entrichteten Prämien in Höhe von insgesamt 6.040,20 €, ferner darauf entfallende Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Sie bestreitet, dass ihr Ehemann die Beklagte arglistig getäuscht habe und hält deren Anfechtungserklärung für verspätet. Die Vorinstanzen haben die diesbezügliche Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Arglistanfechtung für wirksam und die Beklagte deshalb nicht zur Beitragsfreistellung verpflichtet angesehen. Der Ehemann der Klägerin habe aus Anlass der Risikoprüfung bei Übertragung des Lebensversicherungsvertrages und dessen Erweiterung um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seine Anzeigenobliegenheit aus § 16 Abs. 1 Satz 1, 3 VVG a.F. arglistig verletzt, indem er die Parkinson-Erkrankung vorsätzlich verschwiegen habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, jedenfalls die Entschließung der Beklagten zur für ihn vorteilhaften Vertragsübernahme zu beeinflussen, weshalb es unerheblich sei, ob er, was die Klägerin bestreitet, auch Kenntnis vom Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gehabt habe. Zwar sei die Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB nicht eingehalten, nachdem die angefochtene Vertragserklärung am 5. April 2002 abgegeben und die Arglistanfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt worden sei. Das hindere die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung aber nicht, weil § 21 Abs. 3 VVG eine vom allgemeinen Recht abweichende, speziellere Regelung enthalte. Der Gesetzgeber habe sich dort nicht auf die in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG geregelte Fünfjahresfrist beschränkt, wenn der Versicherungsfall bereits vor deren Ablauf eintrete. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift erweitere die fünfjährige Frist auf zehn Jahre, wenn das Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Versicherers auf vorsätzlichem oder wie hier – arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers gründe. Dabei erfordere der Schutzzweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass auch die Zehnjahresfrist aus Satz 2 der Regelung nur dann Ausschlusswirkung entfalte, wenn nicht der Versicherungsfall vor Fristablauf eingetreten sei. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, müsse diese Einschränkung der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG erst recht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten. Ermögliche das Gesetz die Ausübung des Rücktrittsrechts nach mehr als zehn Jahren, so müsse dies auch für die auf Arglist gestützte Anfechtungserklärung gelten. Dieser Rechtsgedanke aus § 21 Abs. 3 VVG n.F. sei hier heranzuziehen, obwohl die Vertragsänderung aus dem Jahre 2002 noch nach altem Versicherungsvertragsgesetz zu beurteilen sei. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der in den Monaten August 2008 bis August 2013 für den Hauptvertrag (Lebensversicherung) entrichteten Prämien. Deren Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte infolge der Berufsunfähigkeit des Versicherten im genannten Zeitraum die Beitragsfreistellung des Hauptvertrages aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung schuldete. Dieser Zusatzvertrag ist anders als das Berufungsgericht meint nicht nichtig, weil die Anfechtungserklärung der Beklagten verspätet erfolgt und damit unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in § 124 Abs. 3 BGB geregelte zehnjährige Ausschlussfrist für die Erklärung der Arglistanfechtung hier abgelaufen war, weil die angefochtene Willenserklärung der Beklagten im April 2002 abgegeben und die Anfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt wurde. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es keine Gründe, die der Geltung der Frist und damit der Ausschlusswirkung des Fristversäumnisses entgegenstehen. Die in § 21 Abs. 3 VVG n.F. getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG n.F. ist auf die Wirksamkeit der
GDV-Statistik: Zahlen lassen sich nicht verifizieren
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer (GDV) hat am 6. Januar 2016 erstmals eine Branchenstatistik zur Berufsunfähigkeitsversicherung veröffentlicht, welche die anhaltende Kritik an der mangelnden Leistungsbereitschaft von BU-Versicherern aber nicht entkräften kann. In den letzten Jahren ist die mangelnde Leistungsbereitschaft von BU-Versicherern verstärkt in den Fokus der medialen Berichterstattung geraten: die Versicherer würden zu viele Leistungsanträge ablehnen, die Bearbeitung verschleppen und darauf spekulieren, dass die mit dem Prozedere oftmals überforderten Antragsteller irgendwann einfach aufgeben. Tendenziell steigend beschäftigen sich deutsche Gerichte mit BU-Streitfällen. Angesichts dieser Kritik hat der GDV erstmalig eine Branchenstatistik zur Berufsunfähigkeit erstellt, die jedoch zahlreiche Fragen aufwirft. Der Statistik zufolge erkannten BU-Versicherer im Jahr 2014 rund 40.200 Anträge ihrer Kunden auf Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung an. Die Leistungsquote – das Verhältnis von anerkannten zu eingereichten Leistungsanträgen – lag bei annähernd 77 Prozent. Zwischen vollständigem Leistungsantrag und der Leistungsentscheidung vergingen im Durchschnitt 13 Kalendertage. Verifizierung von Zahlen in Versicherungen Auf den ersten Blick scheinen die Zahlen, die auf Angaben der Versicherungsunternehmen basieren, auf eine positive Leistungsbereitschaft hinzudeuten. Jedoch lassen sie sich nicht verifizieren. Interessant in diesem Zusammenhang wäre eine detaillierte Aufschlüsselung der Quote: Beziehen sich die 77 Prozent auf die Anträge, die mitsamt aller geforderten Unterlagen vorlagen und auch ob der Vollständigkeit halber bearbeitet wurden? Oder sind in die statistische Berechnung dieser Quote zum Beispiel auch Anträge eingeflossen, die zwar eingereicht (!), aber vom Kunden nicht in der geforderten Form vervollständigt bzw. zurückgezogen worden sind? Ein Beispiel: ein Kunde stellt z. B. einen Leistungsantrag, erhält dann von der Versicherung einen entsprechenden Fragebogen und wird dazu aufgefordert, diesen auszufüllen und entsprechende Unterlagen beizufügen bzw. der Versicherung eine Genehmigung zu erteilen, Krankenakten bei Kassen und Ärzten einzuholen. Wenn der Kunde nun den Fragebogen nicht ausfüllt und an der Beschaffung der versicherungsrelevanten Informationen mitwirkt bzw. den Antrag nicht weiterverfolgt, fällt dann ein solcher Leistungsantrag, der de facto ja eingereicht wurde, auch in die Berechnung der Leistungsquote? Dazu macht der GDV keine Angaben, das heißt, es lässt sich nicht verifizieren, ob die eingereichten Leistungsanträge auch tatsächlich alle vollständig vorlagen und bearbeitet worden sind oder ob ein bestimmter Prozentsatz der eingereichten Leistungsanträge nicht weiterverfolgt wurde. Im Umkehrschluss zeigt die Statistik, dass bei einer angeblichen Leistungsquote von 77 Prozent (40.200 Anträge) rund 12.000 Anträge abgelehnt wurden, das heißt, 12.000 Versicherungsnehmer hatte angeblich keinen Anspruch auf im Ernstfall existenzielle Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Zu den Gründen der Leistungsablehnung macht der GDV keine Angaben, obwohl gerade hier ein hohes Maß an Transparenz zur Glaubwürdigkeit von Versicherungsunternehmen beitragen würde – und zwar im Sinne einer stärkeren Kundenorientierung. Fühlen sich Kunden zum Beispiel bereits durch die gesamte Verfahrensabwicklung ohne professionelle Hilfe überfordert und machen dabei entscheidende Fehler? Haben Kunden die Versicherungsbedingungen nicht richtig verstanden und sind gar nicht berufsunfähig? Haben medizinische Gründe zur Ablehnung geführt? War der Prognosezeitraum nicht erfüllt? Oder konnten die Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verwiesen werden? Interessant an der Statistik ist auch die angegebene Bearbeitungszeit: Zwischen vollständigem Leistungsantrag und der Leistungsentscheidung vergingen im Durchschnitt rund 13 Kalendertage. Dr. Peter Schwark, Mitglied der GDV-Hauptgeschäftsführung, sagte dazu: “Die Unternehmen leisten – schnell und unkompliziert.” Was er nicht sagt, ist, dass der GDV auf die Angabe der Gesamtdauer (!) der Leistungsprüfung verzichtet, die nicht grundsätzlich “schnell” erfolgt. Denn auch diese Zahl verschleiert, dass oftmals bis zur Vorlage des vollständigen Leistungsantrags, einschließlich aller geforderten und nachzureichenden Unterlagen, mehrere Wochen bzw. mehrere Monate vergehen können. Auch die Aussage des GDV, dass nur bei rund sechs Prozent aller Leistungsanträge von den Versicherern Gutachten beauftragt worden seien, ist kritisch zu hinterfragen, da aus der Statistik nicht hervorgeht, ob sich die Zahl auf externe und/oder interne Gutachter bezieht: Versicherungsunternehmen beschäftigen zunehmend interne Gutachter, die dann bei dem Versicherungsunternehmen angestellt sind. In Hinblick auf die Annahme von Versicherungsanträgen gibt der GDV an, dass insgesamt rund 823.000 Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt worden und rund 47.000 Anträge abgelehnt worden seien. Rund 776.000 der gestellten Anträge haben zu einem Versicherungsangebot geführt. Aufschlussreich hier ist die Verwendung des Wortes “Versicherungsangebot”: Wie viele Versicherungsangebote dann tatsächlich zum Abschluss einer Versicherung geführt haben, lässt der GDV offen. Genauso wie sich der GDV über die Ablehnungsgründe ausschweigt. Die Veröffentlichung der Statistik ist nur ein erster Schritt in Richtung zu mehr Transparenz – die Aussagekraft der genannten Zahlen lässt noch sehr zu wünschen übrig. Erkennt Ihr Versicherer Ihre Berufsunfähigkeit nicht an? Holen Sie sich professionelle Unterstützung!
OLG Braunschweig: Versicherte nicht zur Anzeige depressiver Episoden verpflichtet
Die fünfjährige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur beim objektiven Eintritt des Versicherungsfalls
Die fünfjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur dann, wenn während des Fristlaufs die versicherungsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers eintreten. Allein die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer für einen in diese Zeit fallenden vermeintlichen Versicherungsfall genügt hierfür nicht.
Recht der BU-Versicherer auf Nachprüfungsverfahren
Nach Anerkenntnis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit haben BU-Versicherer das Recht, diese einmal im Jahr zu überprüfen. Nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ, Stand: 1.10.2013) haben Versicherer nach Anerkenntnis bzw. gerichtlich festgestellter Leistungspflicht das Recht, den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegestufe erneut zu überprüfen (Vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30.1.2008 – IV ZR 48/06). Nach § 6 Absatz 2 BB-BUZ kann der Versicherer „sachdienliche Auskünfte“ einfordern und vom Versicherungsnehmer verlangen, dass er sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Versicherer kann Ärzte mit dieser Untersuchung beauftragen und trägt die Kosten dafür. Des Weiteren legt § 6 Absatz 2 BB-BUZ fest, dass auch die Bestimmungen von § 4 entsprechend gelten. Bei Bedarf kann der Versicherer nach § 4 Absatz 2 auf eigene Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch Ärzte seiner Wahl sowie notwendige Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen. § 6 Absatz 3 regelt die Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers, der dem Versicherer unverzüglich mitteilen muss, wenn sich der Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit verändert, die Berufsunfähigkeit wegfällt oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht am Nachprüfungsverfahren, kann es passieren, dass der Versicherer seiner Leistungspflicht nicht mehr nachkommt, das heißt, die Zahlung der BU-Rente einstellt bzw. diese entsprechend kürzt (§ 7 BB-BUZ). So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Köln am 19.7.2013 (OLG Köln, Urt. v. 19.7.2013 – 20 U 26/11) zugunsten eines Versicherers, der zu Recht einem Versicherungsnehmer für den Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2008 keine BU-Rente gezahlt hatte. Gemäß der vertraglich vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung habe der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, da er trotz mehrfacher Terminvorschläge seitens des Versicherers zu keiner Untersuchung erschienen sei. Der Versicherungsnehmer habe dem Versicherer die Hinderungsgründe zeitnah mitzuteilen und dürfe dem Zustandekommen eines möglichen Termins für eine Nachuntersuchung nicht entgegen wirken. In Ergänzung zu den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung regelt § 174 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die formalen Bedingungen, die an die Leistungsfreiheit des Versicherers geknüpft sind: (1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei. Eine solche Mitteilung über die Einstellung der Zahlung der BU-Rente wird allerdings nur wirksam, wenn darin nachvollziehbar dargelegt wird, welche Auswirkungen die Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten auf dessen Fähigkeiten zur Berufsausübung haben. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des ersten Anerkenntnisses der Berufsunfähigkeit mit dem zum Zeitpunkt vor der Leistungseinstellung ausführlich verglichen werden (Vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 228/91; OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.7.2008 – 12 U 22/08; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.6.2009 – 12 U 36/09; OLG Koblenz, Urt. v. 11.7.2008 – 10 U 842/07). Sie benötigen Unterstützung bei der Stellung Ihres BU-Antrages oder bei der Geltendmachungen von Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung? Kontaktieren Sie uns zur kostenlosen Ersteinschätzung !
OLG Karlsruhe: Nachweis der Arglist anhand der verschwiegenen Tatsachen möglich
OLG Karlsruhe Urteil v. 07.04.2005 – 12 U 391/04 Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis der arglistigen Täuschung bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch Versicherten auch anhand der Auswahl der gemachten Angaben im Antragsformular möglich Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 28.09.2004 – 1 O 83/04 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht Leistungen aus einer Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit geltend und begehrt weiter die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung mit der Beklagten fortbesteht und weder durch Rücktritt noch Anfechtung beendet worden ist. Die Parteien vereinbarten am 22.10.2002 eine Rentenversicherung für den Fall der Berufungsunfähigkeit (Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 %), eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall und eine Versicherung, die eine Beitragsbefreiung in der Lebensversicherung ab einem Grad der Berufungsunfähigkeit von 50 % vorsah. Die Klägerin hatte zunächst am 15.08.2002 per Internet einen Versicherungsantrag an die Beklagte gestellt. Einen weiteren Versicherungsantrag füllte sie am 16.09.2002 (Anlage K 3) aus. Hierin hat die Klägerin die Frage Nr. 4: „Fanden in den letzten 5 Jahren ambulante Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Heilbehandler (Ärzte, Heilpraktiker, Psychologen) statt”, bei der Grund, Bedingung und Dauer der Behandlung sowie der Name und die Anschrift des behandelnden Arztes und die Ausheilung anzugeben waren, wie folgt beantwortet: „Verspannung im Nackenbereich, Beginn 01.07.2001, Dauer 5 Wochen, Frau Carla LR, ausgeheilt seit 01.07.2002″. Weiter hat die Klägerin der Frage 4 eine Anlage (Anlage K 5) über verschiedene Arztbesuche in den Jahren 2001 und 2002 angefügt und als Grund der Behandlung unter anderem Vorsorgeuntersuchungen angegeben. Zusätzlich hat die Klägerin am 26.09.2002 erklärt (Anlage K 7): „Es ergaben sich keine Befunde. Die Untersuchungen waren reine Vorsorgeuntersuchungen”. Nicht angegeben hat die Klägerin Untersuchungen/Behandlungen durch folgende Ärzte: Dr. Ha. (Internist), Dr. Li. (Hausarzt), Prof. Dr. Kr. (Neurologe), Frau Sch. (Hausärztin, Nachfolgerin von Dr. Li.) und Dr. He. (Orthopäde). Bei Dr. Ha. ließ die Klägerin am 26.06.2001 einen eintägigen Gesundheits-Check durchführen, bei dem eine leichte Aortenklappeninsuffizienz festgestellt wurde. Es wurde ein Endokarditis-Pass ausgestellt sowie jährliche Verlaufskontrollen empfohlen. Ob der Klägerin zur Blutverdünnung die Einnahme von ASS-100 mg/Tag verordnet worden ist, ist im Berufungsverfahren streitig. Außerdem wurden bei der Klägerin 5 Injektionsbehandlungen durchgeführt (Anlage B 7). Bei Dr. Li. wurde der Klägerin wegen eines erhöhten Cholesterinwertes von 300 mg % am 30.12.1999 Sitolande verordnet (Anlage B 9). Die Behandlung durch Prof. Dr. Kr., (09. u. 18.01.2001) erfolgte anlässlich eines Autounfalls und hierdurch hervorgerufener Angstzustände. Die Diagnose lautete psychische Belastungssituation mit phobischer Reaktionsweise. Weiter befand sich die Klägerin vom 01.10. bis 03.12.2001 bei Frau Sch. in Behandlung. Ebenso in der Zeit vom 30.08.2002 bis 03.09.2002. Am 31.07.2000 diagnostizierte Dr. He. eine Konvergenzstörung sowie ein chronisch rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom. Die Frage im Versicherungsantrag, ob für die zu versichernde Person früher oder gleichzeitig eine Lebensversicherung gestellt wurde, beantwortete die Klägerin dahin, dass seit 01.02.1996 bei der C.-Versicherung eine solche bestehe. Den am 03.09.2002 bei der H. Lebensversicherung AG gestellten Versicherungsantrag gab sie nicht an. Am 07.10.2002 stürzte die Klägerin auf ihrer Arbeitsstätte eine Treppe hinunter und zog sich hierbei eine geschlossene Felsbeinfraktur rechts, ein Schädelhirntrauma Grad 2, eine Fallschwerhörigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel zu. Die Klägerin ist seit dem durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 11) die geltend gemachten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen falscher Angaben bei den Gesundheitsfragen. Mit Schreiben vom 07.06.2004 focht die Beklagte den Versicherungsvertrag darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellung Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei auf Grund falscher Angaben im Versicherungsantrag zu den Arztbesuchen berechtigt gewesen, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Klägerin habe nicht nur die Arztbesuche bei Dr. Li., Prof. Dr. Kr., Frau Sch. und Dr. He., sondern auch bei Dr. Ha. bewusst nicht angegeben. Die Klägerin habe auch zum Zeitpunkt der Ausfüllung der Gesundheitsfragen den festgestellten Herzfehler nicht vergessen gehabt. Auch wenn dieser Fehler in seinen Auswirkungen noch nicht so gravierend gewesen wäre, so hätte er doch Anlass gegeben, die Klägerin mit einem Blutverdünnungsmittel zu behandeln und jährliche Kontrolluntersuchungen zu empfehlen. Für die Kenntnis- und Täuschungsabsicht der Klägerin spreche insbesondere, dass sie nur Arztbesuche angegeben habe, bei denen reine Vorsorgeuntersuchungen stattgefunden hätten und bei denen sich keine Krankheitsbefunde ergeben hätten. Sämtliche Arztbesuche, bei denen sie wegen auftretender Krankheiten behandelt worden sei, habe sie hingegen verschwiegen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und beantragt, das Urteil des Landgerichts Mannheim abzuändern und 1. festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehende Lebensversicherung, Versicherungsnummer … weder durch Rücktritt der Beklagten vom 8.3.2004 noch durch Anfechtung vom 7.6.2004 beendet ist, sondern fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.539,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin ab August 2004 aus der bestehenden Lebensversicherung, Versicherungsnummer … Leistungen in Höhe von monatlich 2000,– EUR, längstens bis zum Vertragsende am 1.10.2022 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab August 2004 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. A. Dem Klageantrag 1 (Feststellung auf Fortbestand der Lebensversicherung) kommt im vorliegenden Falle selbständige Bedeutung zu. Das Landgericht hat auch mit zutreffender Erwägung das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen