Berufsunfähigkeit – BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zur Anknüpfung der Berufsunfähigkeit auf einen untrennbaren Teil der Gesamttätigkeit

Der BGH in seinem Urteil 19. Juli 2017 erneut bestätigt, dass es bei der Anknüpfung für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht (nur) auf die Zeitanteile der entsprechenden Tätigkeit ankommt, sondern insbesondere, ob diese einen untrennbaren Teil der Gesamttätigkeit ausmachen. Viele Berufsunfähigkeitsversicherer tendieren jedoch dazu, der Einfachheit halber an die Gesamttätigkeit anzuknüpfen, da so die Hürden des Erreichens der Berufsunfähigkeit deutlich höher liegen. Versicherte sollten stets darauf achten, dass auch eine Bewertung einzelner Tätigkeitselemente, bei denen eine Berufsunfähigkeit vorliegt, im Hinblick auf die Übrige Tätigkeit vorgenommen wird und bei untrennbaren Tätigkeitselementen auf das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit verweisen.Untrennbar können z.B. prägende Tätigkeitselemente sein, wie etwa das Leiternsteigen bei einem Dachdecker , das Tragen schwerer Lasten bei einem Gerüstbauer oder das Autofahren bei einem Taxifahrer. Erkennt Ihr Versicherer Ihre Berufsunfähigkeit nicht an? Holen Sie sich professionelle Unterstützung! Das BGH-Urteil (Urt. v. 19. Juli 2017, IV ZR 535/15) im Volltext: Leitzsatz: “Für die Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht nur auf den Zeitanteil einer einzelnen Tätigkeit abgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht mehr ausüben kann, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist.” (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Februar 2003 – IV ZR 238/01, VersR 2003, 631). BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – IV ZR 535/15 – OLG Stuttgart) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Ober-landesgerichts Stuttgart – 7. Zivilsenat – vom 12. November 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) und deren Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde liegen. Nach § 1 Abs. 1 BB-BUZ erbringt die Beklagte Leistungen im Falle mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben. In § 2 Abs. 2 BB-BUZ heißt es: “Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren Beruf oder – nach Maßgabe von Absatz 1 – eine andere Tätigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.” Bei Abschluss des Vertrages im Februar 2007 war die Klägerin vollschichtig als angestellte Hauswirtschafterin in einer Münchener Anwaltskanzlei beschäftigt. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen darin, die Kanzleiräume zu putzen, Einkäufe zu erledigen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten. Am 20. März 2007 stürzte sie eine Treppe hinunter und war danach für längere Zeit krankgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Die Klägerin macht geltend, seit dem Treppensturz in ihrem Beruf zu mehr als 50 % berufsunfähig zu sein. Aufgrund ihrer erheblichen Rückenbeschwerden könne sie nicht mehr putzen, keine schweren Einkäufe mehr tragen und auch nicht mehr mehrere Stunden täglich in der Küche arbeiten. Sie leide unter anderem an einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einem chronischen Schmerzsyndrom und könne infolgedessen lediglich drei Stunden am Tag als Haushaltshilfe (leichte Helfertätigkeit) arbeiten. Seit 2011 ist sie in einem Privathaushalt tätig. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um die Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab April 2007 und Feststellung ihrer Beitragsfreiheit. In den Vorinstanzen ist die Klage mit diesen Anträgen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. BGH Urteil Berufsunfähigkeit Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat gestützt auf die Erklärungen der Sachverständigen, die in erster Instanz schriftliche Gutachten erstattet haben und in beiden Vorinstanzen ergänzend mündlich gehört worden sind – ausgeführt, dass der Klägerin der Nachweis mindestens 50 %iger Berufsunfähigkeit nicht gelungen sei. Sowohl der neurologisch-psychiatrische Sachverständige PD Dr. B. als auch der unfallchirurgisch-orthopädische Sachverständige Prof. Dr. M. hätten für ihr Fachgebiet jeweils nur eine Be-rufsunfähigkeit von 20 % feststellen können. Der Berufungssenat mache sich deren plausible, nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen zu Eigen. Insbesondere hätten die Sachverständigen den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung berücksichtigt. Der Sachverständige PD Dr. B. habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, warum die in dem in einem sozialgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Herrn Dr. D. enthaltene Diagnose nicht zutreffe. Auch eine dauerhafte rezidivierende depressive Störung sei nicht anzunehmen. Eine Depressivität, die möglicherweise „über eine gewisse Zeit“ bestanden haben möge, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls abgeklungen bzw. symptomfrei und deshalb für das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung. Die Zuordnung der jeweils festgestellten Berufsunfähigkeit von 20 % zur konkreten Tätigkeit der Klägerin in gesunden Tagen sei unter Beachtung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs ebenfalls nachvollziehbar, plausibel und überzeugend begründet, wobei der Sachverständige PD Dr. B. noch erklärt habe, dass ein Teil der Schmerzen sicher auch orthopädisch bedingt sei, so dass eine Addition von 20 % + 20 % nicht statthaft sei, sondern nur eine gewisse Erhöhung. Auf der Grundlage des unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. M. sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin Probleme beim Tragen schwerer Einkaufslasten habe, dies mache aber zeitlich keinen großen Anteil aus. Es ergäben sich aus den Ausführungen der Sachverständigen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihnen festgestellten Einschränkungen im streitgegenständlichen Zeitraum jemals ein höheres Ausmaß besessen hätten. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Befassung mit dem unfall-chirurgisch-orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. einen unzutreffenden, von der Senatsrechtsprechung abweichenden Maßstab zugrunde gelegt. a) Dieser Sachverständige hat zunächst in seinem schriftlichen Gutachten angenommen, dass bei der Klägerin ein HWS- und LWS-Syndrom vorliege, die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen aber nur mit 20 % zu bewerten seien. Er hat dies damit begründet, dass längerfristige Arbeiten mit gebeugtem Oberkörper und ähnlichen Zwangshaltungen nicht

OLG Karlsruhe: Überzeugende Begründung für Leistungseinstellung notwendig

OLG Karlsruhe Urteil vom 03.07.2008 – 12 U 22/08 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Versicherer muss die Einstellung einer bereits gewährten Berufsunfähigkeitsrente nachvollziehbar begründen Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Februar 2008 – 8 O 1/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1 des Urteilstenors das Wort “Erwerbsunfähigkeitsrente” durch das Wort “Berufsunfähigkeitsrente” ersetzt wird. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Rechtsanwalt, ist bei der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) seit 01.02.1990 gegen Berufsunfähigkeit versichert. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: B-BUZ) liegt vollständige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Liegt Berufsunfähigkeit mit einem Grad von mindestens 50% vor, so ist die Beklagte vertragsgemäß verpflichtet, eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen sowie den Kläger vollständig von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Für den Fall anerkannter Berufsunfähigkeit sieht § 7 Abs. 4 B-BUZ Folgendes vor: “Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres.” Unstreitig erkrankte der Kläger im Jahre 2001 an einer schweren depressiven Störung mit sogenanntem Burn-out-Syndrom. Die typischen Symptome einer Depression im Sinne einer Einschränkung bis zur Aufhebung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Vorliegen innerlicher Unruhe, Vorhandensein von Ängsten mit vegetativen Begleiterscheinungen wie Schlafstörungen und Appetitlosigkeit, hinzukommend Energie- und Antriebsminderung und Reduzierung der Konzentrationsfähigkeit in erheblichem Maße lagen beim Kläger vor. Im November 2001 war nach Steigerung der Symptomatik eine Klinikaufnahme mit stationärer Behandlung erforderlich. Vom 24.11.2001 bis zum 14.12.2001 erfolgte die Aufnahme in einer psychosomatischen Klinik. Wie bereits zuvor erfolgte bis zum heutigen Tag die fortlaufende ärztliche Behandlung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H in B sowie seit Anfang 2002 durch den Nervenarzt und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. S in M. Im Rahmen der (erstmaligen) Prüfung der Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte eine psychiatrische Begutachtung. Hieraus ergab sich die Diagnose einer depressiven Störung und ein Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers von etwa 70% (Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 25.04.2002). Die Beklagte anerkannte mit Leistungsentscheidung vom 16.05.2002 ihre Leistungsverpflichtung rückwirkend zum 01.09.2001 und gewährte eine Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich Bonusrente und Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Von dem vertraglich vereinbarten Recht zur Nachprüfung machte die Beklagte Ende 2002 und Ende 2003 Gebrauch. Die jeweils eingeholten ärztlichen Berichte ergaben einen unverändert schlechten Gesundheitszustand und einen Grad der Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Im Frühjahr 2007 stellte sich für die behandelnden Ärzte ebenfalls ein unverändertes Krankheitsbild dar und weiterhin ein Grad der Berufsunfähigkeit von 75% bis 80%. Auf Veranlassung der Beklagten unterzog sich der Kläger am 31.07.2007 einer Begutachtung in der Klinik für allgemeine Psychiatrie im Universitätsklinikum H durch Prof. Dr. Sch, der bereits die Begutachtung im Jahre 2002 vorgenommen hatte. Bei fortbestehender Diagnose einer depressiven Störung wurde die Frage nach dem Grad der Berufsunfähigkeit in dem daraufhin am 02.08.2007 erstellten Gutachten dahingehend beantwortet, dass eine nachhaltige, 10% bis 15% überschreitende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit auf psychiatrisch psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr bestehe Überzeugende Begründung notwendig Auf der Grundlage des Gutachtens vom 02.08.2007 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2007 eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit und weitere Leistungen über den 31.10.2007 hinaus ab. Dazu führte die Beklagte Folgendes aus: “Sehr geehrter Herr …, nach Vorlage und Auswertung des Gutachtens vom 02.08.2007 (Eingang bei uns am 06.08.2007) teilen wir Ihnen das Ergebnis unseres Nachprüfungsverfahrens mit. Berufsunfähigkeitsleistungen sind von uns zu erbringen, wenn Sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu 50% außerstande sind, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Aus medizinischer Sicht liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor. Zum Zeitpunkt unserer Leistungsentscheidung (16.05.2002) bestanden folgende Gesundheitsstörungen: 1. Erschöpfung, Schlafstörungen, Ängste, Gefühl der inneren Leere, Antriebsminderung 2. Ansatzweise Depression, gedrückte Stimmung, erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit, Denkstörung, Antriebsminderung, depressive Denkinhalte und kognitive Störung, Störung von Affekt und Antrieb, verlangsamter Gedankengang, Aufmerksamkeitsstörungen, regelmäßiger Alkoholkonsum, latente Suizidalität Es war Ihnen deshalb nicht möglich, Ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei zu mehr als 50% auszuüben. Gegenüber unserer Leistungszusage vom 16.05.2002 hat sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich gebessert, u a.: 1. Stimmung gebessert, nur noch ansatzweise gedrückt 2. keine kognitiven Störungen mehr 3. erhaltene affektive Schwingungsfähigkeit 4. Alkohol nur noch mäßig 5. keine Suizidalität so dass Ihnen die über halbschichtige Ausübung Ihres alten Berufes aus medizinischer Sicht möglich ist. Im Gutachten bescheinigt Prof. Dr. J. Sch, dass Sie alle Tätigkeiten als Rechtsanwalt wieder in vollem Umfang ausüben können. Eine nachhaltige 10-15% übersteigende Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit besteht auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet nicht mehr. Er ist auch der Meinung, dass eine Fortführung der Psychotherapie, (die ggf. wieder um eine antidepressive Einstellung erweitert werden könnte) zu empfehlen ist. Prof. Dr. J. Sch ist der Meinung, dass in den ersten Monaten des Wiedereintritts in das Berufsleben eine Überforderung vermieden werden sollte. Seiner Meinung nach ist eine stufenweise Belastung, beginnend mit 2-4 Stunden täglich zu empfehlen, bis Zug um Zug im Verlauf von 2-3 Monaten das gängige (vollschichtige) Arbeitspensum wieder erreicht wird. Ein Hinderungsgrad von mind. 50% liegt bei Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt aus medizinischer Sicht nicht mehr vor. Auch wir sind der Auffassung, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der oben genannten Einschränkungen von Ihnen vollschichtig ausgeübt werden kann. Unser ärztlicher Dienst hat hier ebenfalls keine Bedenken. Wir stellen daher die Leistungen bedingungsgemäß zum 31.10.2007 ein (vgl. § 7 (4) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung). Weitere Rentenzahlungen erfolgen somit ab dem 01.11.2007 nicht mehr. Die monatliche Beitragszahlung ist ab 01.11.2007 wieder aufzunehmen. Die Beiträge buchen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, von dem uns bekannten Konto ab. Wir wünschen Ihnen

LG Bochum: Psychische Erkrankungen rechtfertigen Berufsunfähigkeit

Nach beinahe dreieinhalb jähriger Verfahrensdauer konnten BBP Rechtsanwälte & Fachanwälte für ihren Mandanten ein positives Urteil erstreiten: Die IDUNA Vereinigte Lebensversicherung wurde in dem am 21.03.2019 verkündeten Urteil des LG Fulda verurteilt, an den von BBP vertretenen Kläger bis Mitte 2015 rückwirkend BU-Rentenzahlungen zu leisten und vom Kläger bezahlte Versicherungsbeiträge zu erstatten, sowie an den Kläger unter Befreiung von der Beitragspflicht künftig monatliche Rentenzahlungen aus der von ihm unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung zu leisten.

BGH: Arglistanfechtung nur für 10 Jahre möglich

BU-Versicherung: Versicherer kann nach Ablauf von 10 Jahren BU-Vertrag nicht mehr wegen Arglistiger Täuschung anfechten.​ BGH: Arglistanfechtung nur für 10 Jahre möglich BGH Urteil v. 25.11.2014 – IV ZR 277/14 Tenor Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 6.040,20 € nebst hierauf entfallender Zinsen und vorgerichtlicher Nebenkosten abgewiesen worden ist, und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart teilweise geändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, über die der Klägerin im vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 6.040,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.800 € seit dem 18. Juli 2012 und aus je 95,40 € seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 und 1. August 2013 zu zahlen, Tatbestand Die Parteien streiten soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse um die Rückerstattung von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 13. August 2013 verstorbenen Ehemannes, zu dessen Gunsten seine letzte Arbeitgeberin bei der Beklagten eine Gruppen-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Vertrag Nr. … ) unterhielt, die bei Berufsunfähigkeit des Versicherten eine Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung vorsah. Der schon seit 1994 zugunsten des Ehemannes bei der Beklagten von zwei früheren Arbeitgebern unterhaltene Lebensversicherungsvertrag wurde zum 1. März 2002 aus Anlass des neuerlichen Arbeitgeberwechsels in die Gruppenversicherung der neuen Arbeitgeberin über-führt und dabei um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert. Dazu führte die Beklagte eine Risikoprüfung durch, in deren Rahmen der Ehemann der Klägerin die ihm im Februar 2002 schriftlich gestellten Fragen der Beklagten nach gesundheitlichen Störungen sämtlich verneinte, obwohl er zu dieser Zeit bereits an Morbus Parkinson erkrankt war. Am 5. April 2002 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus. Ab August 2008 war der Ehemann der Klägerin infolge eines Gehirntumors, nachfolgender Rezidivbildungen und seiner fortschreitenden Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Tode berufsunfähig. Im Januar 2012 machte er bei der Beklagten erstmals Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 focht die Beklagte ihre Vertragserklärung zum Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung des Versicherten in der Lebensversicherung ab. Die Klägerin, deren Klage auf Beitragsrückerstattung aus einem weiteren Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor dem Berufungsgericht erfolgreich gewesen ist, fordert soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – die Rückerstattung der in der Zeit von August 2008 bis August 2013 für die Lebensversicherung entrichteten Prämien in Höhe von insgesamt 6.040,20 €, ferner darauf entfallende Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Sie bestreitet, dass ihr Ehemann die Beklagte arglistig getäuscht habe und hält deren Anfechtungserklärung für verspätet. Die Vorinstanzen haben die diesbezügliche Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Arglistanfechtung für wirksam und die Beklagte deshalb nicht zur Beitragsfreistellung verpflichtet angesehen. Der Ehemann der Klägerin habe aus Anlass der Risikoprüfung bei Übertragung des Lebensversicherungsvertrages und dessen Erweiterung um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seine Anzeigenobliegenheit aus § 16 Abs. 1 Satz 1, 3 VVG a.F. arglistig verletzt, indem er die Parkinson-Erkrankung vorsätzlich verschwiegen habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, jedenfalls die Entschließung der Beklagten zur für ihn vorteilhaften Vertragsübernahme zu beeinflussen, weshalb es unerheblich sei, ob er, was die Klägerin bestreitet, auch Kenntnis vom Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gehabt habe. Zwar sei die Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB nicht eingehalten, nachdem die angefochtene Vertragserklärung am 5. April 2002 abgegeben und die Arglistanfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt worden sei. Das hindere die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung aber nicht, weil § 21 Abs. 3 VVG eine vom allgemeinen Recht abweichende, speziellere Regelung enthalte. Der Gesetzgeber habe sich dort nicht auf die in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG geregelte Fünfjahresfrist beschränkt, wenn der Versicherungsfall bereits vor deren Ablauf eintrete. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift erweitere die fünfjährige Frist auf zehn Jahre, wenn das Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Versicherers auf vorsätzlichem oder wie hier – arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers gründe. Dabei erfordere der Schutzzweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass auch die Zehnjahresfrist aus Satz 2 der Regelung nur dann Ausschlusswirkung entfalte, wenn nicht der Versicherungsfall vor Fristablauf eingetreten sei. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, müsse diese Einschränkung der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG erst recht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten. Ermögliche das Gesetz die Ausübung des Rücktrittsrechts nach mehr als zehn Jahren, so müsse dies auch für die auf Arglist gestützte Anfechtungserklärung gelten. Dieser Rechtsgedanke aus § 21 Abs. 3 VVG n.F. sei hier heranzuziehen, obwohl die Vertragsänderung aus dem Jahre 2002 noch nach altem Versicherungsvertragsgesetz zu beurteilen sei. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der in den Monaten August 2008 bis August 2013 für den Hauptvertrag (Lebensversicherung) entrichteten Prämien. Deren Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte infolge der Berufsunfähigkeit des Versicherten im genannten Zeitraum die Beitragsfreistellung des Hauptvertrages aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung schuldete. Dieser Zusatzvertrag ist anders als das Berufungsgericht meint nicht nichtig, weil die Anfechtungserklärung der Beklagten verspätet erfolgt und damit unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in § 124 Abs. 3 BGB geregelte zehnjährige Ausschlussfrist für die Erklärung der Arglistanfechtung hier abgelaufen war, weil die angefochtene Willenserklärung der Beklagten im April 2002 abgegeben und die Anfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt wurde. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es keine Gründe, die der Geltung der Frist und damit der Ausschlusswirkung des Fristversäumnisses entgegenstehen. Die in § 21 Abs. 3 VVG n.F. getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG n.F. ist auf die Wirksamkeit der

OLG Braunschweig: Versicherte nicht zur Anzeige depressiver Episoden verpflichtet

Die fünfjährige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur beim objektiven Eintritt des Versicherungsfalls

Die fünfjährige Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG entfällt nur dann, wenn während des Fristlaufs die versicherungsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers eintreten. Allein die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer für einen in diese Zeit fallenden vermeintlichen Versicherungsfall genügt hierfür nicht.

Recht der BU-Versicherer auf Nachprüfungsverfahren

Nach Anerkenntnis der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit haben BU-Versicherer das Recht, diese einmal im Jahr zu überprüfen. Nach § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ, Stand: 1.10.2013) haben Versicherer nach Anerkenntnis bzw. gerichtlich festgestellter Leistungspflicht das Recht, den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegestufe erneut zu überprüfen (Vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30.1.2008 – IV ZR 48/06). Nach § 6 Absatz 2 BB-BUZ kann der Versicherer „sachdienliche Auskünfte“ einfordern und vom Versicherungsnehmer verlangen, dass er sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Versicherer kann Ärzte mit dieser Untersuchung beauftragen und trägt die Kosten dafür. Des Weiteren legt § 6 Absatz 2 BB-BUZ fest, dass auch die Bestimmungen von § 4 entsprechend gelten. Bei Bedarf kann der Versicherer nach § 4 Absatz 2 auf eigene Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch Ärzte seiner Wahl sowie notwendige Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen. § 6 Absatz 3 regelt die Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers, der dem Versicherer unverzüglich mitteilen muss, wenn sich der Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit verändert, die Berufsunfähigkeit wegfällt oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht am Nachprüfungsverfahren, kann es passieren, dass der Versicherer seiner Leistungspflicht nicht mehr nachkommt, das heißt, die Zahlung der BU-Rente einstellt bzw. diese entsprechend kürzt (§ 7 BB-BUZ). So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Köln am 19.7.2013 (OLG Köln, Urt. v. 19.7.2013 – 20 U 26/11) zugunsten eines Versicherers, der zu Recht einem Versicherungsnehmer für den Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2008 keine BU-Rente gezahlt hatte. Gemäß der vertraglich vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung habe der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, da er trotz mehrfacher Terminvorschläge seitens des Versicherers zu keiner Untersuchung erschienen sei. Der Versicherungsnehmer habe dem Versicherer die Hinderungsgründe zeitnah mitzuteilen und dürfe dem Zustandekommen eines möglichen Termins für eine Nachuntersuchung nicht entgegen wirken. In Ergänzung zu den vertraglich vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung regelt § 174 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die formalen Bedingungen, die an die Leistungsfreiheit des Versicherers geknüpft sind: (1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei. Eine solche Mitteilung über die Einstellung der Zahlung der BU-Rente wird allerdings nur wirksam, wenn darin nachvollziehbar dargelegt wird, welche Auswirkungen die Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten auf dessen Fähigkeiten zur Berufsausübung haben. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des ersten Anerkenntnisses der Berufsunfähigkeit mit dem zum Zeitpunkt vor der Leistungseinstellung ausführlich verglichen werden (Vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.2.1993 – IV ZR 228/91; OLG Karlsruhe, Urt. v. 3.7.2008 – 12 U 22/08; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.6.2009 – 12 U 36/09; OLG Koblenz, Urt. v. 11.7.2008 – 10 U 842/07). Sie benötigen Unterstützung bei der Stellung Ihres BU-Antrages oder bei der Geltendmachungen von Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung? Kontaktieren Sie uns zur kostenlosen Ersteinschätzung !

OLG Karlsruhe: Nachweis der Arglist anhand der verschwiegenen Tatsachen möglich

OLG Karlsruhe Urteil v. 07.04.2005 – 12 U 391/04 Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis der arglistigen Täuschung bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch Versicherten auch anhand der Auswahl der gemachten Angaben im Antragsformular möglich Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 28.09.2004 – 1 O 83/04 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht Leistungen aus einer Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit geltend und begehrt weiter die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung mit der Beklagten fortbesteht und weder durch Rücktritt noch Anfechtung beendet worden ist. Die Parteien vereinbarten am 22.10.2002 eine Rentenversicherung für den Fall der Berufungsunfähigkeit (Leistung ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 %), eine Kapitallebensversicherung auf den Todesfall und eine Versicherung, die eine Beitragsbefreiung in der Lebensversicherung ab einem Grad der Berufungsunfähigkeit von 50 % vorsah. Die Klägerin hatte zunächst am 15.08.2002 per Internet einen Versicherungsantrag an die Beklagte gestellt. Einen weiteren Versicherungsantrag füllte sie am 16.09.2002 (Anlage K 3) aus. Hierin hat die Klägerin die Frage Nr. 4: „Fanden in den letzten 5 Jahren ambulante Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Heilbehandler (Ärzte, Heilpraktiker, Psychologen) statt”, bei der Grund, Bedingung und Dauer der Behandlung sowie der Name und die Anschrift des behandelnden Arztes und die Ausheilung anzugeben waren, wie folgt beantwortet: „Verspannung im Nackenbereich, Beginn 01.07.2001, Dauer 5 Wochen, Frau Carla LR, ausgeheilt seit 01.07.2002″. Weiter hat die Klägerin der Frage 4 eine Anlage (Anlage K 5) über verschiedene Arztbesuche in den Jahren 2001 und 2002 angefügt und als Grund der Behandlung unter anderem Vorsorgeuntersuchungen angegeben. Zusätzlich hat die Klägerin am 26.09.2002 erklärt (Anlage K 7): „Es ergaben sich keine Befunde. Die Untersuchungen waren reine Vorsorgeuntersuchungen”. Nicht angegeben hat die Klägerin Untersuchungen/Behandlungen durch folgende Ärzte: Dr. Ha. (Internist), Dr. Li. (Hausarzt), Prof. Dr. Kr. (Neurologe), Frau Sch. (Hausärztin, Nachfolgerin von Dr. Li.) und Dr. He. (Orthopäde). Bei Dr. Ha. ließ die Klägerin am 26.06.2001 einen eintägigen Gesundheits-Check durchführen, bei dem eine leichte Aortenklappeninsuffizienz festgestellt wurde. Es wurde ein Endokarditis-Pass ausgestellt sowie jährliche Verlaufskontrollen empfohlen. Ob der Klägerin zur Blutverdünnung die Einnahme von ASS-100 mg/Tag verordnet worden ist, ist im Berufungsverfahren streitig. Außerdem wurden bei der Klägerin 5 Injektionsbehandlungen durchgeführt (Anlage B 7). Bei Dr. Li. wurde der Klägerin wegen eines erhöhten Cholesterinwertes von 300 mg % am 30.12.1999 Sitolande verordnet (Anlage B 9). Die Behandlung durch Prof. Dr. Kr., (09. u. 18.01.2001) erfolgte anlässlich eines Autounfalls und hierdurch hervorgerufener Angstzustände. Die Diagnose lautete psychische Belastungssituation mit phobischer Reaktionsweise. Weiter befand sich die Klägerin vom 01.10. bis 03.12.2001 bei Frau Sch. in Behandlung. Ebenso in der Zeit vom 30.08.2002 bis 03.09.2002. Am 31.07.2000 diagnostizierte Dr. He. eine Konvergenzstörung sowie ein chronisch rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom. Die Frage im Versicherungsantrag, ob für die zu versichernde Person früher oder gleichzeitig eine Lebensversicherung gestellt wurde, beantwortete die Klägerin dahin, dass seit 01.02.1996 bei der C.-Versicherung eine solche bestehe. Den am 03.09.2002 bei der H. Lebensversicherung AG gestellten Versicherungsantrag gab sie nicht an. Am 07.10.2002 stürzte die Klägerin auf ihrer Arbeitsstätte eine Treppe hinunter und zog sich hierbei eine geschlossene Felsbeinfraktur rechts, ein Schädelhirntrauma Grad 2, eine Fallschwerhörigkeit, Kopfschmerzen und Schwindel zu. Die Klägerin ist seit dem durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 11) die geltend gemachten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen falscher Angaben bei den Gesundheitsfragen. Mit Schreiben vom 07.06.2004 focht die Beklagte den Versicherungsvertrag darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellung Bezug genommen wird, hat die Klage insgesamt abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei auf Grund falscher Angaben im Versicherungsantrag zu den Arztbesuchen berechtigt gewesen, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Klägerin habe nicht nur die Arztbesuche bei Dr. Li., Prof. Dr. Kr., Frau Sch. und Dr. He., sondern auch bei Dr. Ha. bewusst nicht angegeben. Die Klägerin habe auch zum Zeitpunkt der Ausfüllung der Gesundheitsfragen den festgestellten Herzfehler nicht vergessen gehabt. Auch wenn dieser Fehler in seinen Auswirkungen noch nicht so gravierend gewesen wäre, so hätte er doch Anlass gegeben, die Klägerin mit einem Blutverdünnungsmittel zu behandeln und jährliche Kontrolluntersuchungen zu empfehlen. Für die Kenntnis- und Täuschungsabsicht der Klägerin spreche insbesondere, dass sie nur Arztbesuche angegeben habe, bei denen reine Vorsorgeuntersuchungen stattgefunden hätten und bei denen sich keine Krankheitsbefunde ergeben hätten. Sämtliche Arztbesuche, bei denen sie wegen auftretender Krankheiten behandelt worden sei, habe sie hingegen verschwiegen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und beantragt, das Urteil des Landgerichts Mannheim abzuändern und 1. festzustellen, dass die bei der Beklagten bestehende Lebensversicherung, Versicherungsnummer … weder durch Rücktritt der Beklagten vom 8.3.2004 noch durch Anfechtung vom 7.6.2004 beendet ist, sondern fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.539,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin ab August 2004 aus der bestehenden Lebensversicherung, Versicherungsnummer … Leistungen in Höhe von monatlich 2000,– EUR, längstens bis zum Vertragsende am 1.10.2022 zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit ab August 2004 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. A. Dem Klageantrag 1 (Feststellung auf Fortbestand der Lebensversicherung) kommt im vorliegenden Falle selbständige Bedeutung zu. Das Landgericht hat auch mit zutreffender Erwägung das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen

Arglistige Täuschung durch Versicherungsnehmer – Beweispflicht des BU-Versicherers

Wenn ein Versicherer vermutet, dass ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss durch bewusstes Verschweigen erheblicher Gefahrenumstände arglistig getäuscht hat, kann er den Vertrag anfechten. Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten trägt der Versicherer. Fehlende oder unrichtige Angaben auf dem Antragsformular zum Versicherungsvertrag stellen per se noch keine Täuschung bzw. arglistige Täuschung dar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht allein mit dem Beweis vorsätzlich falscher oder vorsätzlich nicht angezeigter Umstände noch kein Täuschungsvorsatz fest. Neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden Umstandes setzt der Täuschungsvorsatz die billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers voraus, dass die Täuschung über den tatsächlichen Gesundheitszustand den Versicherer in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2004 – IV ZR 161/03). In einem 2013 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelten Fall erbrachte ein Versicherer den komplexen Beweis, dass ein Versicherungsnehmer vorsätzlich gefahrerhebliche Vorerkrankungen verschwiegen hatte, um einen Vertragsabschluss zu bewirken. Bei Kenntnis aller Vorerkrankungen hätte der Versicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht policiert (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.2.2013 – 12 U 140/12). Der Versicherer focht gemäß § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 123 Abs. 1 Bundesgesetzbuch (BGB) den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, als der Versicherungsnehmer die vereinbarte BU-Rente in Höhe von rund 900 Euro wegen “Rückenproblemen (Bandscheibe)” beantragte. Eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt vor, wenn einem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass die Nichterwähnung von Vorerkrankungen bzw. medizinischen Behandlungen die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots beeinflusst (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2005 – 12 U 391/04; BGH, Urt. v. 11. Mai 2001 – V ZR 14/00). Nachforschungen des Versicherers ergaben, dass der Versicherungsnehmer bis auf eine Angina verschiedene Krankheiten, gesundheitliche Störungen und Beschwerden aus den letzten zehn Jahren vor Vertragsabschluss nicht angegeben hatte. Nach ausführlicher Befragung des Versicherten konnte das Oberlandesgericht Karlsruhe durchaus nachvollziehen, dass der Versicherte beim Ausfüllen des Antragformulars die Angabe einer Bindehautentzündung als unerheblich eingestuft hatte. Den Gründen, warum der Versicherte Schulter- und Rückenbeschwerden verschwiegen hatte, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Bei mehrfachem Auftreten hätte sich dem Versicherten die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass derartig überlastungsbedingte Beschwerden für den Versicherer erheblich seien. Für arglistiges Handeln sprach aus Sicht des Gerichtes aber in erster Linie, dass der Versicherte neben den Schulter- und Rückenbeschwerden schwerwiegende Thromboseerkrankungen verschwiegen hatte, die zweimal zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt hatten. Da der Versicherte keine plausiblen Gründe für das Verschweigen der Thromboseerkrankungen nennen konnte und diese dem Versicherten bei Antragstellung aller Wahrscheinlichkeit nach gegenwärtig waren, bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Tatbestand arglistiger Täuschung, der bereits in einer vorherigen Instanz festgestellt worden war. Im Laufe des Verfahrens bewies der Versicherer nicht nur, dass der Versicherte schwerwiegende Erkrankungen bewusst verschwiegen hatte, sondern führte auch nachvollziehbar aus, dass sich der Versicherte der Gefahrerheblichkeit bewusst gewesen war und billigend in Kauf genommen hatte, dass der Vertragsabschluss durch das Verschweigen von Vorerkrankungen zustande gekommen war, der bei umfassender Kenntnis des Gesundheitszustandes nicht zustande gekommen wäre. Gutachten Berufsunfähigkeit Wenn ein Versicherer einen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtet, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen, um zu klären, ob es sich bei den nicht angegebenen Erkrankungen tatsächlich um gefahrerhebliche Vorerkrankungen handelt, und um die Gründe für deren Verschweigen bzw. deren Nichterwähnung zu eruieren und im Gesamtkontext des Leistungsfalls zu bewerten. Des Weiteren ist zu klären, ob der Versicherer die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung auch rechtzeitig erklärt hat oder ob diese Rechte bereits verjährt oder ausgeschlossen sind. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann durch den Versicherer gem. § 124 Abs. 1 BGB nur binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis der täuschungserheblichen Umstände erklärt werden. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts!

Kann BU-Versicherer bei Nichtangabe depressiver Verstimmungen vom Vertrag zurücktreten?

Kann ein Berufsunfähigkeitsversicherer von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss Stimmungsschwankungen bzw. depressive Verstimmungen nicht angeführt hat? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Braunschweig am 2. Dezember 2015 Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit werden pro Jahr rund elf Millionen Tage der Arbeitsunfähigkeit durch über 300.000 depressive Erkrankungsfälle verursacht. Die Tendenz ist steigend, wie von der Stiftung Deutsche Depressionshilfe bestätigt wird: jeder fünfte Bundesbürger erkrankt einmal im Leben an einer Depression. Aufgrund der komplexen Symptomatik der Depression ist eine Abgrenzung zu periodisch auftretenden depressiven Verstimmungen nicht immer einfach. Im Mittelpunkt des vor dem OLG Braunschweig verhandelten Falls (OLG Braunschweig, Urt. v. 2.12.2015, 3 U 62/14) stand eine Frau – die Klägerin -, die nach Ansicht des Versicherers – der Beklagten – bei Vertragsabschluss bewusst psychische Beschwerden nicht angegeben habe. Der Versicherer argumentierte, dass die Klägerin bereits seit ihrem 10. Lebensjahr unter depressiven Verstimmungen leide. Da sie diese risikoerhebliche Krankheit verschwiegen habe, liege eine vorsätzliche, mindestens aber eine grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. Zudem habe die Klägerin gegenüber Ärzten in einer Klinik angegeben, bereits vor dem Jahr 2000 an Depressionen gelitten zu haben. Aus diesem Grund erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag. Dem Rechstreit vor dem OLG Braunschweig war bereits ein Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig vorausgegangen. Berufsunfähigkeit wegen Depression Zur Chronologie des Streitfalls: Die Klägerin hatte am 20.9.2004 einen Antrag auf Abschluss einer BU-Versicherung gestellt, am 2.5.2005 erhielt sie den entsprechenden Versicherungsschein. Im August 2008 wurde bei ihr eine mittelschwere depressive Episode und Krisensituation diagnostiziert; bis Oktober 2008 befand sie sich in Behandlung bei einem Allgemeinmediziner und einem Psychotherapeuten. Von November 2009 bis Juli 2011 war sie arbeitsunfähig und wurde psychiatrisch und psychologisch in ambulanten und stationären Einrichtungen behandelt. Im April 2011 beantragte sie dann die vertraglich vereinbarte BU-Rente und zwar rückwirkend ab dem 18.11.2009, woraufhin der Versicherer seinen Rücktritt vom Vertrag erklärte. In seinem Urteil vom 2.12.2015 bestätigte das OLG Braunschweig zunächst, dass das Landgericht im vorherigen Verfahrensgang zu Recht den Fortbestand der Berufsunfähigkeitsversicherung festgestellt habe: der erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag sei unwirksam, da der Versicherer seinen Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflicht nicht innerhalb der in den Versicherungsbedingungen festgeschriebenen Ausschlussfrist von fünf Jahren erklärt habe, die außerdem auch gesetzlich geregelt sei (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VVG 2008). Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer seinen Rücktritt nach Ablauf der Ausschlussfrist erklärt. Auch auf eine verlängerte Ausschlussfrist von zehn Jahren (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG 2008) konnte sich der Versicherer nicht berufen, da einerseits die Versicherungsbedingungen eine solche Verlängerung nicht vorsahen und andererseits das OLG Braunschweig eine vorsätzliche oder arglistige Anzeigepflichtverletzung nicht zu erkennen vermochte. Die Beweisaufnahme des Oberlandesgerichtes ergab, dass die Klägerin nicht durchgängig seit ihrem 10. Lebensjahr an psychischen Beschwerden gelitten habe, die sich “wie ein roter Faden durch ihr gesamtes Leben ziehen”. Auch wenn sie gegenüber den sie behandelnden Ärzten Angaben zu früheren depressiven Episoden gemacht habe, spreche dies noch nicht für das Vorliegen von mehr als nur belanglosen und vorübergehenden Beschwerden. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes könne der Versicherungsnehmerin lediglich der Vorwurf gemacht werden, dass sie die ggf. bis zur Vertragsannahme neu auftretenden psychischen Beschwerden fälschlich als nicht gefahrerheblich bewertet habe. Angesichts der Schwierigkeit bei der Abgrenzung zwischen bloßen Stimmungsschwankungen und anzeigepflichtigen psychischen Beeinträchtigungen läge insoweit nur leichte Fahrlässigkeit vor, die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG zu einem Ausschluss des Rücktrittsrechts führe. Sie benötigen Unterstützung bei der Stellung Ihres BU-Antrages oder bei der Geltendmachung von Leistungen aus Ihrer BU-Versicherung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung! 

Gilt die Zehnjahresfrist für Arglistanfechtung ohne Einschränkung?

Urteil für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November 2015 (BGH, Urt. v. 25.11.2015 – IV ZR ) gilt die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB als absolute Zeitgrenze. Mit der Frage, ob die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene Zehnjahresfrist für Arglistanfechtungen (§ 124 Abs. 3 BGB) ohne jegliche Einschränkungen gilt, befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2015. Das Landgericht Stuttgart sowie das Oberlandesgericht Stuttgart hatten zuvor die Klage einer Alleinerbin abgewiesen, die von der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes die Rückerstattung von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) gefordert hatte. Zur Chronologie des Streitfalls: Der seit 1994 zugunsten ihres Ehemannes bei der Versicherung von zwei früheren Arbeitgebern unterhaltene Lebensversicherungsvertrag wurde zum 1. März 2002 aus Anlass eines Arbeitgeberwechsels in die Gruppenversicherung der neuen Arbeitgeberin überführt und dabei um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert. In weiterer Folge nahm die Versicherung eine Risikoprüfung vor. Im Februar 2002 verneinte der Versicherte alle ihm schriftlich gestellten Fragen nach gesundheitlichen Störungen, obwohl er zu dieser Zeit bereits an Morbus Parkinson erkrankt war. Am 5. April 2002 stellte die Versicherung den Versicherungsschein aus. Ab August 2008 war der Versicherte infolge eines Gehirntumors, nachfolgender Rezidivbildungen und seiner fortschreitenden Parkinson-Erkrankung bis zu seinem Tode im Jahre 2013 berufsunfähig. Im Januar 2012 machte er bei der Versicherung erstmals Leistungsansprüche aus der BUZ geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus Parkinson und seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 focht die Versicherung ihre Vertragserklärung zum Abschluss der BUZ wegen arglistiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung ab. Das Landgericht Stuttgart und Oberlandesgericht Stuttgart erkannten die Nichteinhaltung der Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB an: die angefochtene Vertragserklärung war am 5. April 2002 abgegeben und die Arglistanfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt worden. Dennoch erachteten sie die Anfechtungserklärung als wirksam, da § 21 Abs. 3 VVG eine vom allgemeinen Recht abweichende, spezielle Regelung enthalte. Der Gesetzgeber habe sich nicht auf die in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG geregelte Fünfjahresfrist beschränkt, wenn der Versicherungsfall bereits vor deren Ablauf eintrete. § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG erweitere die fünfjährige Frist auf zehn Jahre, wenn das Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Versicherers auf vorsätzlichem oder – wie hier – arglistigem Verhalten basiere. Dabei erfordere der Schutzzweck des § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass auch die Zehnjahresfrist aus Satz 2 der Regelung nur dann Ausschlusswirkung entfalte, wenn nicht der Versicherungsfall vor Fristablauf eingetreten sei. Diese Einschränkung der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG müsse erst recht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten. Der Auffassung widersprach der BGH und gab der Rückzahlungsklage der Witwe statt, da nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Prämienzahlung des Versicherten ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die in § 21 Abs. 3 VVG enthaltene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG habe auf die Wirksamkeit der Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis keinen Einfluss. In dem Zusammenhang verwies der BGH explizit auf den Gesetzeswortlaut: § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG stelle einleitend klar, dass die nachfolgende Fristenregelung des § 21 Abs. 3 VVG nur die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG betreffe. Zudem bestimme § 22 VVG, dass das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, “unberührt” bleibe, so dass hier allein die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB gelte. Der BGH gelangte zur der Schlussfolgerung, dass in solchen Fällen “allein die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB gelte” und § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG dem entspreche. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung!